246 III. 4. Anl. D. Gesetz zur Abänderung des Verw.Ger.G. 26. März 93.
von zwei Präsidenten und sieben Räthen dieses Gerichtshofes gebildet. Den
Vorsitz in diesem Senate führt der Präsident des Gerichtshofes, und im Falle
seiner Verhinderung derjenige Senatspräsident, welcher dieses Amt am längsten
bekleidet.
Im Uebrigen setzt sich der Disziplinarsenat in der Weise zusammen, daß
bis zur Erfüllung der gesetzlichen Zahl den ständigen Mitgliedern des Ersten
Senats derjenige Senatspräsident sowie diejenigen Räthe des Gerichtshofes
hinzutreten, welche ihr Amt am längsten bekleiden, und bei gleichem Dienst-
alter diejenigen, welche der Geburt nach die ältesten sind. Die im einzelnen
Falle an der Theilnahme thatsächlich oder rechtlich Behinderten kommen hier-
bei nicht in Betracht.
Die Zuständigkeit des Disziplinarsenats erstreckt sich auch auf das Ver-
fahren, in welchem über die Thatsache der Dienstunfähigkeit von Beamten
Entscheidung zu treffen ist2).
Die für das Verfahren der einzelnen Senate des Oberverwaltungsgerichts
geltenden Vorschriften finden auch auf den Disziplinarsenat Anwendung)).
Die Entscheidung auf Klagen, welche die Verhängung von Ordnungs-
strafen zum Gegenstande haben, steht bei dem Oberverwaltungsgerichte dem
Ersten Senate desselben zut,.
Bezüglich der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts bewendet es auch
fernerhin bei den §§. 21, 22 und 24 des Gesetzes, betreffend die Verfassung
der Verwaltungsgerichte 2c., vom len (Gesetz-Samml. von 1880
S. 328).
§. 2. Der S§. 1 dieses Gesetzes findet auf alle zur Zeit seines Inkraft-
tretens noch nicht endgültig entschiedenen Sachen Anwendung.
Anlage D (zu Anmerkung 4).
Gesetz zur Abänderung der §§. 26 bis 30 des Gesetzes, betreffend die Ver-
fassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, vnom
3. Juli 1875 15 1
. Maust isso Nom 26. März 1893. (GS. 60)7).
Art. 1. Der zur Entscheidung über Beschwerden in Staatssteuersachen
berufene Senat des Oberverwaltungsgerichts (Steuersenat) kann auf Beschluß
des Staatsministeriums in Kammern eingetheilt werden.
LGem O. f. d. östl. Prov. 3 Juli 91
(GS. 233) § 143, Schl.-Holstein 4. Juli
92 (GS. 155) § 143, Hess.-Nassau 4.
Aug. 97 (GS. 301) § 115, die Amts-
vorsteher Kr O. f. d. östl. Prov. 81 (GS.
180) § 682, Schl.-Holstein 26. Mai 88
(GS. 139) §59, die Beamten der Kreise
Kr O. 81 § 134 Abs. 2, Provinzen Prov O.
81 (GS. 234) § 98“ u. Landesversiche-
rungsanstalten G. 17. Juni 00 (GS.
251) § 3, die Mitglieder der Provinzial-
ausschüsse Prov O. § 51 Abs. 2, Provin-
zialräthe LWVG. 8§ 14 AbslK. 5, Bezirks-
ausschüsse § 32 Abs. 2 u. Kreisausschüsse
§ 39 Abs. 4, sowie die hohenzollernschen
(2) 2) ) #) siehe folgende Seite.)