Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 4. Anl. D. Gesetz zur Abänderung des Verw. Ger. G. 26. März 93. 247 
Die Bezeichnung der Mitglieder der Kammern und ihrer Vertreter, die 
Vertheilung der Geschäfte unter die Kammern und die Ordnung des Geschäfts— 
ganges bei denselben erfolgen gemäß §. 26 Absatz 2 und 3 und §S. 30 des 
, 3. Juli 1875 
Gesetzes vom 2. August 1880. 
Art. 2. Zur Fassung gültiger Beschlüsse der Kammern ist die Theil- 
nahme von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. 
Den Vorsitz führt der Senatspräsident in derjenigen Kammer, welcher 
er sich anschließt, in den anderen Kammern der dem Dienstalter nach, bei 
gleichem Dienstalter der der Geburt nach älteste Rath. 
Art. 3. Beschwerden, bei welchen es sich um Rechtsfragen von grund- 
sätzlicher Bedeutung handelt, können von dem Senatspräsidenten der Ent- 
scheidung des Stenersenats vorbehalten oder von der zuständigen Kammer 
diesem Senate zur Entscheidung überwiesen werden. 
Art. 4. Will eine Kammer in einer Rechtsfrage von einer früheren 
Entscheidung einer anderen Kammer oder eines Senats oder des Plenums 
abweichen, so hat sie die Entscheidung der Sache dem Steuersenate zu über- 
weisen. 
Art. 5. Werden mehrere Steuersenate gebildet, so finden die Vor- 
schriften der Artikel 1 bis 4 auf einen jeden derselben gleichmäßig Anwendung. 
Will ein Steuersenat von der Entscheidung eines anderen Stenersenats 
oder einer Kammer eines solchen oder der vereinigten Steuersenate abweichen, 
so bedarf es der Entscheidung der vereinigten Steuersenate. 
Art. 6. In den Fällen des Artikels 4 und des Artikels 5 Absatz 2 
entscheiden der Stenersenat oder die vereinigten Steuersenate in der Sache 
selbst. 
Zur Fassung dieser Entscheidungen ist, wenn der Steuersenat aus mehr 
als sieben Mitgliedern besteht, oder wenn die vereinigten Steuersenate zu be- 
schließen haben, die Theilnahme von wenigstens zwei Dritteln aller Mitglieder 
erforderlich. 
Art. 7. Im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 28 des gedachten 
Gesetzes sowie des §. 29 des letzteren in der Fassung vom 27. Mai 1888 
(Gesetz-Samml. S. 226) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidungen 
sowohl der Kammern als auch der vereinigten Steuersenate als Senatsent- 
scheidungen im Sinne dieses Gesetzes gelten. 
Beamten der Amtsverbände Amts= u. :) Verw Ger G. § 26—27 u. Anl. A 
LandesO. 00 (GS. 324) § 47 Abs. 32 § 6—18. 
u. Landeskommunalbeamten das. § 77 !) Kr O. 81 (GS. 180) § 681 Abfk. 3 
Abs. 47. u. 134° Abk. 3. 
*) Zust G. § 20 Abs. 2 u. 36 Abf. 2; ) Geschäftsgang Nachtrag 15. Mai 93 
Amts= u. Landes O. (vor. Anm.) § 47 Unteranlage D 1. — Zeitige Nichtan- 
Abs. 31. —- des Gesetzes Nr. 4 Anm. 4 
 
	        
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