248 III. 4 Unteranl. D 1. Nachtr. zu dem Regul. für den Geschäftsg. 15. Mai 93.
Unteranlage D 1.
Nachtrag zu dem Regulalive für den Geschäftsgang bei dem Gberverwaltungs-
gerichte vom 22. Februar 1892. Vom 15. Mai 1893. (MB. 1893 S. 123.)
§. 1. Wird ein zur Entscheidung über Beschwerden in Staatssteuer-
sachen berufener Senat des Oberverwaltungsgerichts (Steuersenat) in Kammern
eingetheilt, so ist jedes Mitglied des Senats einer Kammer als ständiges
Mitglied durch das Präsidium zuzuweisen. Ebenso bestimmt das Präsidium
die erforderlichen Stellvertreter der ständigen Mitglieder. Jede Kammer mus
aus mindestens drei ständigen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden be-
stehen.
Die Kammern bearbeiten die ihnen zugewiesenen Sachen selbstständig.
§. 2. Die Vertheilung der Geschäfte unter die einzelnen Kammern er-
folgt nach Gattungen (Beschwerden in Einkommensteuersachen, in Gewerbe-
steuersachen, Beschwerden der Aktiengesellschaften u. s. w.) oder nach örtlichen
Bezirken; oder auf beiderlei Weise. Dem Präsidenten bleibt jedoch vor
behalten, im Falle besonderer Anhäufung der Geschäfte vorübergehend ab
weichende Bestimmungen zu treffen. Nach Maßgabe der so von dem Präsi-
dium festgestellten Vertheilung weist der Senatspräsident die einzelnen Sachen
den Kammern zu.
§. 3. Sind mehrere Steuersenate gebildet, so werden die Geschäfte und
Verhandlungen der vereinigten Steuersenate (Art. 5 des Gesetzes vom
26. März 1893, Gesetz-Samml. S. 60) von dem dem Dienstalter nach, und
bei gleichem Dienstalter von dem der Geburt nach ältesten ihrer Senats-
präsidenten, bei gleichzeitiger Verhinderung der betheiligten Senatspräsidenten
aber von dem ältesten Rath der Steuersenate geleitet.
§. 4. Der Senatspräsident überwacht den gesammten Geschäftsgang
der Kammern seines Senats. Im Uebrigen steht jedem Vorsitzenden einer
Kammer die Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder, die Ernennung
der Dezernenten und Berichterstatter, die Leitung der Verhandlungen und Be-
rathungen in den Sitzungen der Kammer und die Zeichnung der Konzepte und
Reinschriften nach Maßgabe der für die Senatspräsidenten in dem Regulativ
vom 22. Februar 1892 gegebenen Vorschriften zu.
§. 5. Die Kammern erlassen ihre Entscheidungen, Beschlüsse, Ver-
fügungen, Ersuchen 2c. unter dem Namen „Königliches Oberverwaltungs-
gericht“ unter zusätzlicher Bezeichnung des Senates und der Kammer.
§. 6. In der Ferienzeit werden zur Erledigung der Beschwerden in
Staatssteuersachen nach Maßgabe des bestehenden Bedürfnisses eine oder
mehrere Ferienkammern aus den Mitgliedern des Gerichtshofes gebildet.
Wegen Bildung eines zur Entscheidung über Beschwerden in Staats-
steuersachen berufenen Feriensenats bewendet es bei den Bestimmungen des
§. 18 des Regulativs vom 22. Februar 1892.