IV. Die Mittelbehörden.
1. Einleitung.
Die Mittelbehörden stehen in der Mitte zwischen den obersten und den Orts-
behörden!) und zerfallen in Provinzial-, Bezirks= und Kreisbehörden. Als
solche:) waren die Oberpräsidenten, die kollegialischen Regierungen und die Landräthe
eingeführt V. 30. April 15 (Nr. 2). Im Anschluß daran ergingen besondere In-
struktionen für die Oberpräsidenten Nr. 3 und die Regierungen Nr. 4,
während die Landräthe erst neuerdings in den Kreisordnungen eine einheitliche
gesetzliche Grundlage erhielten Nr. 5 Anl. B.
Eingreifende Aenderungen erfuhren die Mittelbehörden durch die Neuordnung
der Landesverwaltung, die in dem LVG. 30. Juli 83 ihren Abschluß gefunden
hat Nr. 5. Durch diese werden:
1. Der Oberpräsident von der Verbindung mit der an seinem Amtssitze be-
findlichen Regierung gelöst und als eigene Behörde ausgestaltet“);
2. Die innere Verwaltung statt der dafür bestandenen Regierungsabtheilung
dem Regierungspräsidenten mit persönlicher Verantwortlichkeit übertragen?);
3. Den Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten und Landräthen zur Beschluß-
fassung in den zu kollegialer Behandlung geeigneten Angelegenheiten in den
Provinzialräthen, Bezirks= und Kreisausschüssen Kollegien mit Laienmit-
gliedern zur Seite gestellt?);
4. Den Kreis= und den Bezirksausschüssen als Verwaltungsgerichten die Aus-
übung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz über-
tragen"), während die oberste Instanz durch das Oberverwaltungsgericht
(Nr. III 4) gebildet wird.
Die Zuständigkeit dieser Behörden ist durch ein besonderes Gesetz geregelt
worden Nr. 6.
1) Nr. III 1 Abs. 2. — Behörden
überhaupt das. Abs. 1.
2:) Die V. 30. April 15 bezeichnet —
nicht ganz zutreffend — alle Mittelbe-
hörden als Provinzialbehörden. Die Re-
gierungen werden auch sonst vielfach als
Provinzialbehörden bezeichnet, während das
LV. sie als Bezirksbehörden (5§ 17—35)
den Provinzialbehörden (8 8— 16) gegen-
überstellt. Die V. betrifft ferner nur die
Behörden der allgemeinen Verwaltung.
Besondere, für einzelne Verwaltungs-
gebiete bestimmte Behörden sind daneben
die Militärintendanturen, die Provinzial-
steuerdirektionen für die indirekte Steuer-
verwaltung, die Medizinalkollegien (Nr. 2
Anm. 35), die Konsistorien u. Provinzial-
schulkollegien (Nr. 2 Anm. 27), die Ober-
bergämter, die Generalkommissionen für
die landwirthschaftlichen Auseinander-
setzungen und die Eisenbahndirektionen.
:) LVG. § 17, 8 u. 9.
!) Das. § 3, 18—21.
5) Das. 8§ 4.
") Das. 8§ 7.