Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 2. V. wegen der Provinzialbehörden 30. April 15. 251 
2. Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden. 
Vom 30. April 1815. (GS. 85.)1) 
Bei der definitiven Besitznahme der mit Unserer Monarchie vereinigten 
Provinzen, sind Wir zugleich darauf bedacht gewesen, den Provinzialbehörden 
in dem ganzen Umfange Unserer Staaten eine vereinfachte und verbesserte 
Einrichtung zu geben, ihre Verwaltungsbezirke zweckmäßig einzutheilen und 
in dem Geschäftsbetriebe selbst mit der kollegialischen Form, welche Achtung 
für die Verfassung, Gleichförmigkeit des Verfahrens, Liberalität und Un— 
parteilichkeit sichert, alle Vortheile der freien Benutzung des persönlichen 
Talents und eines wirksamen Vertrauens zu verbinden. 
Wir haben dabei alle ältere, durch Erfahrung bewährt gefundene Ein— 
richtungen bestehen lassen, und sind bei den hinzugefügten neueren Be— 
stimmungen von dem Grundsatze ausgegangen, jedem Hauptadministrations- 
zweige durch eine richtig abgegrenzte kraftvolle Stellung der Unterbehörden 
eine größere Thätigkeit zu geben, das schriftliche Verfahren abzukürzen, die 
minder wichtigen Gegenstände ohne zeitraubende Formen zu betreiben, dagegen 
aber für alle wichtigen Landesgeschäfte eine desto reifere und gründlichere Be- 
rathung eintreten zu lassen, um dadurch die in Unserer Kabinetsordre vom 
3. Juni v. J. über die neue Organisation der Ministerien angedeuteten 
Zwecke?) durch ein harmonisches Zusammenwirken aller Staatsbehörden desto 
gewisser zu erreichen. 
Demzufolge verordnen Wir: 
8. 1. 
1. Der Preußische Staat wird in zwölf) Provinzen getheilt; 
1) Bezeichnung Provinzialbehörden Nr. 1 
Anm. 2. — Durch die V. wird das 
Staatsgebiet in Provinzen u. Regierungs- 
bezirke § 1 u. in Kreise § 35, 36 ge- 
theilt, für die als Behörden eingesetzt 
Veränderung der beiden letzteren kann 
nur durch Gesetz erfolgen; doch zieht die 
Veränderung von Gemeinde= u. Guts- 
bezirksgrenzen die Veränderung der Pro- 
vinzial= u. Kreisgrenzen ohne Weiteres 
werden die Oberpräsidenten § 2—4, 
Regierungen § 5, 9—31 u. 40 (insbes. 
innere Verwaltung §9—14, 33, Kirchen- 
u. Schulsachen § 15—19 u. Medizinal- 
sachen § 20—23, für Finanzen § 24 bis 
26, 40) u. Landräthe § 33, 34, 38 u. 
44 Abs. 2. Die Bestimmungen über die 
Oberpräsidenten sind in der Instr. 31. Dez. 
25 (Nr. 3), die über die Regierungen 
in der Instr. 23. Okt. 17 (Nr. 4) weiter 
ausgeführt. — Trotz erheblicher Aende- 
rungen (Nr. 1 Abs. 2) bildet die V. noch 
jetzt die Grundlage der Verwaltungs- 
einrichtung. — Die Regierungsbezirke 
sind nur Verwaltungsbezirke, die Provinzen 
und Kreise dagegen — gleich den Ge- 
meinden — zugleich Körperschaften (Kom- 
munalverbände höherer Ordnung). — Die 
  
nach sich § 4 der Provinzial= u. § 3 der 
Kreisordnungen. Die Veränderung der 
Regierungsbezirke fordert in diesem Falle 
landesherrliche Genehmigung Vf. 24. Nov. 
73 (MB. 74 S. 2). 
2„) Nr. III 2 Anl. B AbsK. 12. 
:) Von den ursprünglich gebildeten 10 
Provinzen sind Kleve-Berg u. Großherz. 
Niederrhein zur Rheinprovinz vereinigt 
KO. 3. Feb. 20, 26. Mai 21 u. 3. Dez. 
23. Andererseits traten durch Neu- 
erwerbungen (Nr. 12 Anm. 7 d. W.) hin- 
zu die Provinz Schleswig-Holstein AE. 
17. Juni 68 (GS. 1056) u. (Zulegung 
von Lauenburg) G. 23. Juni 76 (GS. 
196) u. (von Helgoland) G. 18. Feb. 91 
(GS. 11) § 3, die Prov. Hannover G. 
20. März 66 (GS. 555) u. (Zulegung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.