IV. 2. V. wegen der Provinzialbehörden 30. April 15. 251
2. Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden.
Vom 30. April 1815. (GS. 85.)1)
Bei der definitiven Besitznahme der mit Unserer Monarchie vereinigten
Provinzen, sind Wir zugleich darauf bedacht gewesen, den Provinzialbehörden
in dem ganzen Umfange Unserer Staaten eine vereinfachte und verbesserte
Einrichtung zu geben, ihre Verwaltungsbezirke zweckmäßig einzutheilen und
in dem Geschäftsbetriebe selbst mit der kollegialischen Form, welche Achtung
für die Verfassung, Gleichförmigkeit des Verfahrens, Liberalität und Un—
parteilichkeit sichert, alle Vortheile der freien Benutzung des persönlichen
Talents und eines wirksamen Vertrauens zu verbinden.
Wir haben dabei alle ältere, durch Erfahrung bewährt gefundene Ein—
richtungen bestehen lassen, und sind bei den hinzugefügten neueren Be—
stimmungen von dem Grundsatze ausgegangen, jedem Hauptadministrations-
zweige durch eine richtig abgegrenzte kraftvolle Stellung der Unterbehörden
eine größere Thätigkeit zu geben, das schriftliche Verfahren abzukürzen, die
minder wichtigen Gegenstände ohne zeitraubende Formen zu betreiben, dagegen
aber für alle wichtigen Landesgeschäfte eine desto reifere und gründlichere Be-
rathung eintreten zu lassen, um dadurch die in Unserer Kabinetsordre vom
3. Juni v. J. über die neue Organisation der Ministerien angedeuteten
Zwecke?) durch ein harmonisches Zusammenwirken aller Staatsbehörden desto
gewisser zu erreichen.
Demzufolge verordnen Wir:
8. 1.
1. Der Preußische Staat wird in zwölf) Provinzen getheilt;
1) Bezeichnung Provinzialbehörden Nr. 1
Anm. 2. — Durch die V. wird das
Staatsgebiet in Provinzen u. Regierungs-
bezirke § 1 u. in Kreise § 35, 36 ge-
theilt, für die als Behörden eingesetzt
Veränderung der beiden letzteren kann
nur durch Gesetz erfolgen; doch zieht die
Veränderung von Gemeinde= u. Guts-
bezirksgrenzen die Veränderung der Pro-
vinzial= u. Kreisgrenzen ohne Weiteres
werden die Oberpräsidenten § 2—4,
Regierungen § 5, 9—31 u. 40 (insbes.
innere Verwaltung §9—14, 33, Kirchen-
u. Schulsachen § 15—19 u. Medizinal-
sachen § 20—23, für Finanzen § 24 bis
26, 40) u. Landräthe § 33, 34, 38 u.
44 Abs. 2. Die Bestimmungen über die
Oberpräsidenten sind in der Instr. 31. Dez.
25 (Nr. 3), die über die Regierungen
in der Instr. 23. Okt. 17 (Nr. 4) weiter
ausgeführt. — Trotz erheblicher Aende-
rungen (Nr. 1 Abs. 2) bildet die V. noch
jetzt die Grundlage der Verwaltungs-
einrichtung. — Die Regierungsbezirke
sind nur Verwaltungsbezirke, die Provinzen
und Kreise dagegen — gleich den Ge-
meinden — zugleich Körperschaften (Kom-
munalverbände höherer Ordnung). — Die
nach sich § 4 der Provinzial= u. § 3 der
Kreisordnungen. Die Veränderung der
Regierungsbezirke fordert in diesem Falle
landesherrliche Genehmigung Vf. 24. Nov.
73 (MB. 74 S. 2).
2„) Nr. III 2 Anl. B AbsK. 12.
:) Von den ursprünglich gebildeten 10
Provinzen sind Kleve-Berg u. Großherz.
Niederrhein zur Rheinprovinz vereinigt
KO. 3. Feb. 20, 26. Mai 21 u. 3. Dez.
23. Andererseits traten durch Neu-
erwerbungen (Nr. 12 Anm. 7 d. W.) hin-
zu die Provinz Schleswig-Holstein AE.
17. Juni 68 (GS. 1056) u. (Zulegung
von Lauenburg) G. 23. Juni 76 (GS.
196) u. (von Helgoland) G. 18. Feb. 91
(GS. 11) § 3, die Prov. Hannover G.
20. März 66 (GS. 555) u. (Zulegung des