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4.
8. 2.
IV. 2. V. wegen der Provinzialbehörden 30. April 15.
eine oder mehr Provinzen zusammengenommen werden eine
Militärabtheilung bilden, deren überhaupt fünf sein sollen d9;
jede Provinz wird in zwei oder mehr 5) Regierungsbezirke getheilt,
deren überhaupt fünfunddreißigb) sein werden;
die Eintheilung in Militärabtheilungen 1), Provinzen und Re-
gierungsbezirke wird dieser Verordnung besonders beigefügt?).
In jeder Provinz wird ein Oberpräsident die Verwaltung der-
jenigen allgemeinen Landesangelegenheiten führen, welche zweckgemäßer der
Ausführung einer Behörde anvertraut werden, deren Wirksamkeit nicht auf
einen einzelnen Regierungsbezirk beschränkt ist.
§. 3. Zu diesen Gegenständen gehören:
1. Alle ständischen Angelegenheiten, soweit der Staat verfassungsmäßig
darauf einwirkt');
2. die Aufsicht auf die Verwaltung aller öffentlichen Institute, die
nicht ausschließlich für einen einzelnen Regierungsbezirk eingerichtet
und bestimmt sind“).
Die Kreditsysteme sind hiervon ausgenommen, da die Haupt-
direktionen derselben unmittelbar dem Minister für Landwirth-
schaft, Domainen und Forstento) untergeordnuet bleiben;
Jadegebietes) G. 23. März 73 (GS. 107)
5 1 u. die Prov. Hessen-Nassau AE.
7. Dez. 68 (GS. 1056); die vormals
bayerische Enklave Kaulsdorf wurde der
Prov. Sachsen (Kreis Ziegenrück) zugelegt
V. 22. Mai 67 (GS. 729) u. das vor-
mals hessen-homburgische Oberamt Meisen-
heim als besonderer Kreis zur Rhein-
provinz geschlagen G. 24. Feb. 72 (GE.
171). — Die Vereinigung der Provinzen
Ost= u. Westpreußen zur Prov. Preußen
(KO. 3. Dez. 29) ist wieder beseitigt G.
19. März 77 (GS. 107). — Der Stadt-
kreis Berlin u. der Reg.-Bez. Sigmaringen
stehen außerhalb der Provinzialeintheilung.
— Uebersicht der gegenwärtig vorhandenen
Provinzen Anl. A unter a.
!) Tie Militärabtheilungen bestanden
nur vorübergehend.
5) Die Prov. Schleswig-Holstein bildet
nur einen Reg.-Bezirk AE. 17. Juni 68
(Anm. 3) u. auch in der Prov. (dem
Stadtkreise) Berlin (Anm. 3) fallen Provinz
u. Reg.-Bezirk zusammen.
") Anl. A. — Von den ursprünglich
gebildeten 25 Regierungsbezirken
wurden vereinigt: Berlin mit dem Bez.
Potsdam (1823), von dem es später
wieder getrennt ist Anm. 3, Reichenbach
mit den Bezirken Breslau u. Liegnitz
(1820) u. Kleve mit dem Bez. Düssel-
dorf (1822). Andererseits wurden die
Regierungs-Kommission für schwedisch
Pommern und Rühgen, die mit der Re-
gierung in Stettin vereinigt werden sollte,
als selbstständige Regierung in Stralsund
eingerichtet und in der Rheinprov. zwei
weitere Bezirke in Aachen und Trier ge-
bildet (1818); ferner traten mit Hohen-
zollern die Reg. Sigmaringen u. in den
1866 erworbenen Provinzen: (Anm. 3)
acht weitere Bezirke hinzu.
7) Die ältere Eintheilung, die auch die
Oberlandesgerichte betraf (Anm. 16), hat
nach Veränderung der Verwaltungsbezirke
u. Hinzutritt der neuen Landestheile keine
praktische Bedeutung mehr. Statt ihrer ist
als Anlage A die gegenwärtige Ein-
theilung des Staatsgebietes in Provinzen,
Regierungsbezirke u. Kreise nach Größe
u. Einwohnerzahl beigefügt, die auch die
für die Präsentation zum Herrenhause
(Nr. II 2 Anl. A) u. die landwirthschaft-
lichen Kreditverbände noch maßgebenden
Landschaftsbezeichnungen und die kreis-
angehörigen Städte mit mehr als 10000
Einwohner (Nr. 5 Anm. 13) nachweist.
s) Nr. 3 § 21.
") Das. 8 22.
16) Die Kreditsysteme sind vom Min.