IV. 2. V. wegen der Provinzialbehörden 30. April 15. 253
3. allgemeine Sicherheitsmaßregeln in dringenden Fällen, soweit sie
sich über die Grenze eines einzelnen Regierungsbezirks hinaus er—
strecken 11);
4. alle Militärmaßregeln in außerordentlichen Fällen, in welche die
Civilverwaltung gesetzlich einwirkt, soweit sie die ganze Ober-
präsidentur betreffen.
Der Oberpräsident handelt in solchen Fällen gemeinschaftlich
mit dem kommandirenden General des Armeekorpst2)z
5. die obere Leitung der Angelegenheiten des Kultus 13), des öffent-
lichen Unterrichts und des Medizinalwesens in der Oberpräsidentur.
Für diese wichtigen Zweige der innern Verwaltung finden Wir
nöthig, am Hauptort jeder Oberpräsidentur besondere Behörden zu
bilden, in welcher der Oberpräsident den Vorsitz führen soll14).
§. 4. Die Oberpräsidenten bilden keine Mittelinstanz zwischen den
Ministerien und den Regierungen, sondern sie leiten die ihnen anvertrauten
Geschäfte unter ihrer besonderen Verantwortlichkeit, als beständige Kommissarien
des Ministeriums!). Eine besondere Instruktion, welche die Lokalität jeder
Provinz berücksichtigt, soll die Gegenstände, in welche die Wirksamkeit der
Oberpräsidenten eingreift, noch näher auseinandersetzen 1).
§. 5. In jedem Regierungsbezirk besteht der Regel nach ein Ober-
landesgericht für die Verwaltung der Justiz, und!5) eine Regierung für
die Landespolizei und für die Finanzangelegenheiten. Einige Regierungs-
bezirke werden indessen, vorerst vereint mit einem anderen, ein Ober-
landesgericht besitzen 16).
(§. 6—8) ½).
§. 9. Die den Regierungen zugetheilten Geschäfte der innern Ver-
waltung werden von dem Regierungspräsidenten und1) in zwei Haupt-
abtheilungen bearbeitet, die unter Einem Präsidenten vereinigt sind, und nur
bei Gegenständen, die eine gemeinschaftliche Berathung erfordern, zusammen-
treten und Eine Behörde bilden.
des Inn. auf den Min. für Landwirth-
schaft übergegangen Nr. III 2 Anl. F
Anm. Da.
) Nr. 38 28.
12) Die den Provinzen entsprechenden
Truppenkörper sind die Armeekorps, nicht
mehr die Militärdivisionen Nr. 3 8 28.
5) Jetzige Zuständigkeit in Kirchensachen
*r
Nr. 3 Anm. 13
1) Kultus u. Unterricht § 15— 19,
Medizinalwesen § 20—23.
“5, Veränderte Stellung des O Pr. Nr.3
Anm. 1. — Oberaufsicht über die Be-
hörden der Provinz Nr. 3 § 4—8.
16) Die Bestimmungen üb. die Ober-
landesgerichte in § 5 nebst § 6—8
sind fortgefallen; die Bildung dieser Ge-
richte bestimmt sich jetzt nach AG. z. GVG.
24. April 78 (GS. 230) § 47 u. G.
4. März 78 (GS. 109) 8§ 13, ihre Zu-
ständigkeit nach GVG. § 123 u. A#.
§ 49 (erg. G. 21. Sept. 99 GS. 249
Art. 130 VII) u. 50.
") Die Geschäfte der Abth. des Inn.
sind auf den RPr. übergegangen Nr. 4
§ 18 d. W.