254 IV. 2. V. wegen der Provinzialbehörden 30. April 15.
Die Direktoren und Räthe beider Abtheilungen heißen Oberregierungs-
rätheis) und Regierungsräthe.
S. 10. Die bisherigen fünf Deputationen werden aufgehoben, des-
gleichen die Landes-Oekonomiekollegien 19).
§. 11. Der Regierungspräsidenthw) bearbeitet sämmtliche von den
Ministern der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Krieges, für
Handel und Gewerbe, der öffentlichen Arbeiten und für Land-
wirthschaft, Domänen und Forsten20), und der Polizei, in Gemässheit
der Ordre vom 3. Juni 18142#1) abhängende Angelegenheiten. Er ist daher
das Organ dieser Minister.
§. 12. Die Disziplin und Besetzung der Stellen ressortirt vom Minister
des Innern 22) mit Ausschluss derjenigen Räthe, welche die zum Ge-
schäftskreise des Polizeiministers gehörenden Angelegenheiten bearbeiten
und vom Polizeiminister angestellt werden 21).
§. 13. Der Regierungspräsident?s) verwaltet:
1. Die inneren Angelegenheiten der Landeshoheit, als: ständische),
Verfassungs-, Landes-, Grenz-, Huldigungs-, Abfahrt- und Ab-
schosssachen, Censur, Publikation der Gesetze durch das
Amtsblatt 5);
2. die Landespolizei, als: die Polizei der allgemeinen Sicherheit, der
Lebensmittel und andere Gegenstände; das Armenwesen, die Vor-
sorge zur Abwendung allgemeiner Beschädigungen, die Besserungs-
häuser, die milden Stiftungen und ähnliche öffentliche Anstalten,
die Aufsicht auf Kommunen und Korporationen, die keinen gewerb-
lichen Zweck haben;
3. die Militärsachen, bei denen die Einwirkung der Civilverwaltung
stattfindet, als: Rekrutirung, Verabschiedung, Mobilmachung, Ver-
pflegung, Märsche, Servis, Festungsbau 2).
§. 14. Ausgenommen von der Bearbeitung des
präsidentent) sind:
1. Die den Oberpräsidenten zugetheilten Gegenstände (§. 3);
2. die den Oberlandesgerichten beigelegte Pablikation der Ge-
setze (§. 6) 16);
Negierungs-
18) Jetzige Bezeichnung der früheren
Regierungsdirektoren.
*) Nr. II1 2 Anm. 27.
*) Anm. 17. — Nähere Bestimmung
°) Uebergangsbestimmung.
20) Nr. III 2 Anl. F nebst Anm. 2.
21) Das besondere Min. der Polizei be-
steht nicht mehr Nr. III 2 Anm. 15 u.
die Geschäftsvertheilung unter die Ministe-
rien bestimmt sich nicht mehr nach der O.
3. Juni 14.
des Geschäftskreises Nr. 4 § 2.
!) Nr. 3 Anm. 7.
5) Abzugsgelder bestehen nicht mehr
Vl. Art. 11 Abs. 2 u. die Censur ist
fortgefallen das. Art. 27 Abs. 2; die Be-
kanntmachung der Gesetze erfolgt durch
die Centralbehörden das. Art. 106 Absf. 1.