IV. 2. V. wegen der Provinzialbehörden 30. April 15. 255
SGl
3. die Polizei der Gewerbe, mit Einschluss der Aufsicht auf die
Korporationen, die einen gewerblichen Zweck haben2).
§. 15. Für die Kirchen= und Schulsachen besteht im Hauptort jeder
Provinz ein Konsistorium ), dessen Präsident der Oberpräsident istss).
Dieses übt in Rücksicht auf die Protestanten die Konsistorialrechte aus;
in Rücksicht auf die Römisch-Katholischen hat es die landesherrlichen
Rechte circa sacra zu verwalten. In Rücksicht auf alle übrigen Re-
ligionsparteien übt es diejenige Aufsicht aus, die der Staatszweck er-
fordert und die Gewissensfreiheit gestattet 29).
§. 16. Alle Unterrichts- und Bildungsanstalten stehen gleichfalls unter
diesen Konsistorien 30) mit Ausnahme der Universitäten, welche unmittelbar
dem Ministerium der geistlichen Angelegenheitensl) untergeordnet
bleiben.
Jeder Oberpräsident ist jedoch als beständiger Kommissarius
dieses Ministeriums Kurator der Universität, die sich in der ihm an-
vertrauten Provinz befindet 32).
(§. 17, 18)88).
§. 19. Die Regierungsinstruktion enthält die nähern Bestimmungen
über die Einwirkung der Regierung in den Schulsachen4) und deren Ver-
hältnisse gegen das Konsistorium der Oberpräsidenten (§. 15)27).
§. 20. Für die Medizinalpolizei besteht im Hauptort jeder Provinz ein
Medizinalkollegium unter Leitung des Oberpräsidenten?).
*5) Gewerbepolizei und Bauwesen sind
von der zweiten auf die Abth. des Inn.
übergegangen Nr. 4 Anm. 6a.
*) Die Provinzialkonsistorien,
für die eine Dienst-Instr. 23. Okt. 17
(GS. 237) erging, wurden später in die
Konsistorien für die evangelisch geistlichen.
Angelegenheiten u. die Provinzial-
schulkollegien für das höhere Schul-
wesen getheilt KO. 31. Dez. 25 (GS. 26
S. 5) B 1. Die Konsistorien, deren Ge-
schäftskreis gegenüber dem der Regierungen
erweitert wurde (Nr. 4 Anm. 64 b u. c),
sind zu Verwaltungsbehörden der evange-
lischen Landeskirche geworden. Beide Be-
hörden zählen hiernach nicht mehr zu den
allgemeinen Verwaltungsbehörden.
*) Der Opr. ist nicht mehr Vorsitzender
des Konsistoriums V. 27. Juni 45 (GS.
440), § 6. — Stellvertretung im Vorsitze
beim Prov.-Schul-Koll. Nr. 3 Anm. 15.
2) Das Konsistorium ist auf die evan-
gelische Kirche beschränkt Anm. 27; verb.
Nr. 3 § 26.
3o0) Jetzt unter dem Prov.-Schul-Koll.,
dem aber nur die höheren Schulen unter-
stellt sind Anm. 27.
1) An Stelle des Min. des Inn. ge-
treten Nr. III 2 Anm. 48.
*„) Die Geschäfte gingen bei Aufhebung
der durch Instr. 18. Nov. 19 (GS. 233)
Nr. IV eingesetzten außerordentlichen Re-
gierungsbevollmächtigten auf die bereits
durch Publ. 26. Dez. 08 (GS. 06/10
S. 481) angeordneten besonderen Kura-
toren über Vf. 2. April 48 (MB. 222).
do) In den Regierungsbezirken, wo
Konsistorien u. Medizinalkollegien fehlten,
sollten Kirchen= und Schulkommissionen
(6§6 17, 18) u. Sanitätskommissionen
(§21, 22) unter Vorsitz eines Regierungs-
mitgliedes alle der persönlichen Ein-
wirkung bedürftigen Geschäfte besorgen.
Die Kirchen= u. Schulkommissionen sind
in den Schulabtheilungen der Regierungen
aufgegangen Nr. 4 Anm. 6b, die Sani-
tätskommissionen aufgehoben K O. 31. Dez.
25 (GS. 26 S. 5) C.
3") Nr. 4 § 26 u. 18.
5) Die Medizinalkollegien bilden
rein wissenschaftliche u. technisch rathgebende
Behörden Dienstanw. 23.Okt. 17/(GS. 245)
§ 1, Vorsitz Nr. 3 Anm. 15.