Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 2. V. wegen der Provinzialbehörden 30. April 15. 255 
SGl 
3. die Polizei der Gewerbe, mit Einschluss der Aufsicht auf die 
Korporationen, die einen gewerblichen Zweck haben2). 
§. 15. Für die Kirchen= und Schulsachen besteht im Hauptort jeder 
Provinz ein Konsistorium ), dessen Präsident der Oberpräsident istss). 
Dieses übt in Rücksicht auf die Protestanten die Konsistorialrechte aus; 
in Rücksicht auf die Römisch-Katholischen hat es die landesherrlichen 
Rechte circa sacra zu verwalten. In Rücksicht auf alle übrigen Re- 
ligionsparteien übt es diejenige Aufsicht aus, die der Staatszweck er- 
fordert und die Gewissensfreiheit gestattet 29). 
§. 16. Alle Unterrichts- und Bildungsanstalten stehen gleichfalls unter 
diesen Konsistorien 30) mit Ausnahme der Universitäten, welche unmittelbar 
dem Ministerium der geistlichen Angelegenheitensl) untergeordnet 
bleiben. 
Jeder Oberpräsident ist jedoch als beständiger Kommissarius 
dieses Ministeriums Kurator der Universität, die sich in der ihm an- 
vertrauten Provinz befindet 32). 
(§. 17, 18)88). 
§. 19. Die Regierungsinstruktion enthält die nähern Bestimmungen 
über die Einwirkung der Regierung in den Schulsachen4) und deren Ver- 
hältnisse gegen das Konsistorium der Oberpräsidenten (§. 15)27). 
§. 20. Für die Medizinalpolizei besteht im Hauptort jeder Provinz ein 
Medizinalkollegium unter Leitung des Oberpräsidenten?). 
*5) Gewerbepolizei und Bauwesen sind 
von der zweiten auf die Abth. des Inn. 
übergegangen Nr. 4 Anm. 6a. 
*) Die Provinzialkonsistorien, 
für die eine Dienst-Instr. 23. Okt. 17 
(GS. 237) erging, wurden später in die 
Konsistorien für die evangelisch geistlichen. 
Angelegenheiten u. die Provinzial- 
schulkollegien für das höhere Schul- 
wesen getheilt KO. 31. Dez. 25 (GS. 26 
S. 5) B 1. Die Konsistorien, deren Ge- 
schäftskreis gegenüber dem der Regierungen 
erweitert wurde (Nr. 4 Anm. 64 b u. c), 
sind zu Verwaltungsbehörden der evange- 
lischen Landeskirche geworden. Beide Be- 
hörden zählen hiernach nicht mehr zu den 
allgemeinen Verwaltungsbehörden. 
*) Der Opr. ist nicht mehr Vorsitzender 
des Konsistoriums V. 27. Juni 45 (GS. 
440), § 6. — Stellvertretung im Vorsitze 
beim Prov.-Schul-Koll. Nr. 3 Anm. 15. 
2) Das Konsistorium ist auf die evan- 
gelische Kirche beschränkt Anm. 27; verb. 
Nr. 3 § 26. 
3o0) Jetzt unter dem Prov.-Schul-Koll., 
dem aber nur die höheren Schulen unter- 
stellt sind Anm. 27. 
  
  
1) An Stelle des Min. des Inn. ge- 
treten Nr. III 2 Anm. 48. 
*„) Die Geschäfte gingen bei Aufhebung 
der durch Instr. 18. Nov. 19 (GS. 233) 
Nr. IV eingesetzten außerordentlichen Re- 
gierungsbevollmächtigten auf die bereits 
durch Publ. 26. Dez. 08 (GS. 06/10 
S. 481) angeordneten besonderen Kura- 
toren über Vf. 2. April 48 (MB. 222). 
do) In den Regierungsbezirken, wo 
Konsistorien u. Medizinalkollegien fehlten, 
sollten Kirchen= und Schulkommissionen 
(6§6 17, 18) u. Sanitätskommissionen 
(§21, 22) unter Vorsitz eines Regierungs- 
mitgliedes alle der persönlichen Ein- 
wirkung bedürftigen Geschäfte besorgen. 
Die Kirchen= u. Schulkommissionen sind 
in den Schulabtheilungen der Regierungen 
aufgegangen Nr. 4 Anm. 6b, die Sani- 
tätskommissionen aufgehoben K O. 31. Dez. 
25 (GS. 26 S. 5) C. 
3") Nr. 4 § 26 u. 18. 
5) Die Medizinalkollegien bilden 
rein wissenschaftliche u. technisch rathgebende 
Behörden Dienstanw. 23.Okt. 17/(GS. 245) 
§ 1, Vorsitz Nr. 3 Anm. 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.