2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 15
des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers,
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt"7).
Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu6s). Er
ernennt und entläßt die Minister.
Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze"")
und erläßt die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen 70).
—
ss) Titel 1II behandelt den Anspruch
auf Ausübuug der Königlichen Gewalt
(Thronfolge Art. 53- 55, Regentschaft
Art. 56—58) u. die dem König zustehenden
Rechte (Regierungsrechte Art. 43—49,
51, 52, Ehrenrechte Art. 50, Vermögens-
rechte Art. 59). Die Aufführung der
Rechte ist nicht erschöpfend; neben der
Verfassung kommen noch die älteren Vor-
schriften, insbes. Th. II Titel 13 des
Landrechts Anlage lI in Betracht. Da
der Landesherr sich in der Verfassung be-
stimmter Rechte begeben hat, stehen ihm
alle früheren Rechte insoweit weiter zu, als
sie nicht durch ausdrückliche Verfassungs-
bestimmungen zu Gunsten des Landtags
beschränkt sind. Im Zweifel spricht —
abweichend vom Reiche und von anderen
Ländern (Belgien Anm. 2) — die Ver-
muthung für das Recht des Königs. Von
den Regierungsrechten ist ein Theil
auf das Reich übergegangen Anm. 1, an-
dererseits stehen dem König als deutschem
Kaiser alle mit dem Präsidium des Bundes
verknüpften Rechte zu NVerf. Art. 11
bis 19. Die vollziehende Gewalt übt der
König allein aus Vl. Art. 45, 47, in
der Gesetzgebung ist er an die Zustimmung
des Landtags gebunden, Anm. 69, die
richterliche Gewalt wird durch unabhängige
Richter im Namen des Königs ausgeübt
Art. 86, dem dabei neben der Oberauf-
sicht über die Justizverwaltung nur das
Begnadigungsrecht zusteht Art. 49.— An
Ehrenrechten gebührt dem König außer
dem Rechte der Ordensverleihung (Art. 50)
das zur Führung des Königlichen Titels
u. Wappens AE. 16. Aug. 73 An-
lage J.
*) Verletzungen unterliegen verschärfter
Bestrafung, Hochverrath St GB. § 80,
Majestätsbeleidigung § 94, 95, 98, 99.
5) Art. 61.
55) Art. 44 findet keine Anwendung auf
Armeebefehle, die der Kaiser als oberster
Kriegsherr (Anm. 71) erläßt AE. 18. Jan.
61 (M. 73) und auf Akte des Königs
als Inhaber des landesherrlichen Kirchen-
regiments, die in den älteren Provinzen
nach Uebertragung der kirchlichen Verwal-
tung auf kirchliche Behörden (Anm. 27)
von dem Präsidenten des Oberkirchenraths
mit der Maßgabe gegenzuzeichnen sind,
daß vor Sanktion der Kirchengesetze das
Staatsministerium zu erklären hat, daß
von Staatswegen nichts dagegen zu er-
innern sei G. 3. Juni 76 (GS. 125)
Art. 13.
*)Weitergehende Bestimmung Art. 63.
— Aus der Unverletzlichkeit des Königs
(Art. 44) folgt, daß er nicht persönlich
zur Verantwortung gezogen werden kann.
Da er gleichwohl die Verfassung zu halten
verpflichtet ist (Art. 54 Abs. 2), hat ein
Minister die Verantwortlichkeit zu
übernehmen. Ein A. 4. Jan. 82 hebt
hervor, daß die Regierungsakte mit der
Gegenzeichnung die Eigenschaft selbstän-
diger Entschließungen des Königs nicht
verlieren.
") Das in der vollziehenden Ge-
walt liegende Recht zur Einrichtung der
Behörden (Organisationsgewalt) er-
leidet zwei Einschränkungen, indem die
Mitwirkung erforderlich wird, wenn eine
Aenderung bestehender Gesetze (Art. 62)
oder eine Mehrbelastung des Staatshaus-
haltsetats (Art. 99) damit verbunden ist.
Außerdem sind im Wege der Gesetzgebung
festzustellen die Einrichtung und die Be-
fugnisse der Oberrechnungskammer Art.
104 Abs. 3, die Organisation der Ge-
richte Anm. 137, die Abgrenzung ihrer
Zuständigkeit gegenüber der Verwaltung
Art. 96, die Bildung der zugleich als
Körperschaften in Betracht kommenden
Provinzen Prov O. 81 (GS. 234) § 4 u.
Kreise Kreis O. 81 (GS. 180) 8§ 3.
"%) Art. 106 Abs. 1. — Die Zuständig-
keit des Königs auf dem Gebiete der Ge-
setzgebung umfaßt die äußere Regelung
der Thätigkeit der gesetzgebenden Körper
Art. 51, 52, die Zustimmung zu den
Gesetzen Art. 62, ihre Verkündigung Art. 45
u. den Erlaß von Verordnungen mit
Gesetzeskraft Art. 63.
70) Die Verordnungen urnterscheiden
sich von den Gesetzen wesentlich durch die