Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 3. Instr. für die Oberpräsidenten 31. Dez. 25. 
S§. 1. 
trauten Provinzen umfaßt: 
277 
Der Wirkungskreis der Oberpräsidenten in den ihnen anver- 
I. Die eigene Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, welche nicht 
nur die Gesammtheit der Provinz betreffen, sondern die sich auch 
nur über den Bereich einer Regierung hinaus erstrecken?); 
II. die Oberaufsicht anf die Verwaltung der Regierungen 2), der Pro- 
vinzial-Steuerdirektionen, 
wo dergleichen bestehen 4) und der 
Generalkommissionen zur Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen 
Verhältnisseb) 
III. die Stellvertretung der obersten Staatsbehörden in besonderem Auf- 
trage und bei außerordentlicher Veranlassungs). 
§. 2. In Beziehung auf die den Oberpräsidenten ad I. übertragenen 
Angelegenheiten bilden sie die unmittelbare Instanz, und die betreffenden 
Provinzialbehörden, namentlich die Regierungens), sind ihre Organe. Es 
gehören hierzu insbesondere: 
1. Alle ständische Angelegenheiten, sowie diejenigen, 
bei welchen eine 
ständische Mitwirkung eintritt?); 
2. alle öffentlichen, 
für mehrere Regierungsbezirke der Provinz ein- 
gerichtete Institute, mit der Befugniß, deren spezielle Verwaltung 
30. April 15 (Nr. 2) § 2—4 ergangen 
war. Sie bestimmt den Wirkungskreis 
des Obr., zunächst allgemein in drei 
Richtungen 8 1, dann im Einzelnen 
§ 2— 11 u. regelt die Gestaltung des 
Oberpräsidiums § 12—16. — Der Ober- 
präsident — der ursprünglich eine Mittel- 
instanz zwischen den Ministerien u. den 
Regierungen nicht bilden sollte Nr. 2 § 4 
— hatte schon durch die Instr. gewisse selbst- 
ständige Aufsichtsbefugnisse erhalten § 4 
u. 111; das LV. hat ihn — unter 
Loslösung von der früheren Verbindung 
mit der Regierung seines Sitzes (Anm. 31) 
— in der allgemeinen Landesverwaltung 
der Provinz selbstständig gestellt § 3, als 
Beschwerdeinstanz über den Regierungs- 
präsidenten, insbesondere in Kommunal= 
u. Polizeisachen, in der er allein oder 
unter Mitwirkung des ihm nach § 4 u. 
10—15, verb. 126 beigegebenen Pro- 
vinzialrathes u. in der Regel endgültig 
beschließt daselbst § 127, 130, ZustG. 87 
u. Kr O. 81 (GS. 180) 8 177: ähnliche 
Zuständigkeit in Kirchensachen Anm. 13 
u. Nr. 4 Anm. 646. — Der Opr. 
der Prov. Brandenburg ist gugleich OPr. 
von Berlin LVG. 8 41 Abs. 1, verb. 
§ 42, 43 Abs. 1, 47, 116 Abs. 2, 127 
  
u. Zust G. § 7 Abs. 2, 154 Abs. 1. In 
Hohenzollern, das nur in Millitär- 
sachen dem OpPr. der Rheinprov. unter- 
stellt ist V. 7. Jan. 52 (GS. 35) § 1 
u. 7, werden die sonstigen Geschäfte des 
Opr. versehen durch den RPr. das. § 5 
nebst LVG. § 18 u. die zuständigen Mi- 
nister das. § 5 u. Amts= u. Landes-O. 
00 (GS. 324) § 80, 81. — Mitglied- 
schaft der OPr. im Staatsrathe Nr. III1 2 
Anl. A § 4 II. 
2) § 2 u. 3. Eine Anwendung ent- 
hält LVG. § 58. — Polizeiverordnungs- 
recht das. § 137—139. 
8) Dazu treten die Regierungspräsi- 
denten LVG. § 3 u. 18 u. Bezirksaus- 
schüsse 8 48, verb. § 116. 
) Provinzialsteuerdirektionen bestehen 
jetzt allgemein. 
5) § 4—10. 
) 11. 
!) Die Regierungen handeln in diesen 
Sachen nur im Auftrage des OPr. Anl. A 
Abschn. D II 1. — Der OpPr. ist Kön. 
Kommissar für die Provinziallandtage 
Prov O. 81 (GS. 234) § 26, 27 u. Auf- 
sichtsbehörde für die Provinzialverbände 
das. § 114—118 u. 121.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.