IV. 3. Instr. für die Oberpräsidenten 31. Dez. 25.
S§. 1.
trauten Provinzen umfaßt:
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Der Wirkungskreis der Oberpräsidenten in den ihnen anver-
I. Die eigene Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, welche nicht
nur die Gesammtheit der Provinz betreffen, sondern die sich auch
nur über den Bereich einer Regierung hinaus erstrecken?);
II. die Oberaufsicht anf die Verwaltung der Regierungen 2), der Pro-
vinzial-Steuerdirektionen,
wo dergleichen bestehen 4) und der
Generalkommissionen zur Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen
Verhältnisseb)
III. die Stellvertretung der obersten Staatsbehörden in besonderem Auf-
trage und bei außerordentlicher Veranlassungs).
§. 2. In Beziehung auf die den Oberpräsidenten ad I. übertragenen
Angelegenheiten bilden sie die unmittelbare Instanz, und die betreffenden
Provinzialbehörden, namentlich die Regierungens), sind ihre Organe. Es
gehören hierzu insbesondere:
1. Alle ständische Angelegenheiten, sowie diejenigen,
bei welchen eine
ständische Mitwirkung eintritt?);
2. alle öffentlichen,
für mehrere Regierungsbezirke der Provinz ein-
gerichtete Institute, mit der Befugniß, deren spezielle Verwaltung
30. April 15 (Nr. 2) § 2—4 ergangen
war. Sie bestimmt den Wirkungskreis
des Obr., zunächst allgemein in drei
Richtungen 8 1, dann im Einzelnen
§ 2— 11 u. regelt die Gestaltung des
Oberpräsidiums § 12—16. — Der Ober-
präsident — der ursprünglich eine Mittel-
instanz zwischen den Ministerien u. den
Regierungen nicht bilden sollte Nr. 2 § 4
— hatte schon durch die Instr. gewisse selbst-
ständige Aufsichtsbefugnisse erhalten § 4
u. 111; das LV. hat ihn — unter
Loslösung von der früheren Verbindung
mit der Regierung seines Sitzes (Anm. 31)
— in der allgemeinen Landesverwaltung
der Provinz selbstständig gestellt § 3, als
Beschwerdeinstanz über den Regierungs-
präsidenten, insbesondere in Kommunal=
u. Polizeisachen, in der er allein oder
unter Mitwirkung des ihm nach § 4 u.
10—15, verb. 126 beigegebenen Pro-
vinzialrathes u. in der Regel endgültig
beschließt daselbst § 127, 130, ZustG. 87
u. Kr O. 81 (GS. 180) 8 177: ähnliche
Zuständigkeit in Kirchensachen Anm. 13
u. Nr. 4 Anm. 646. — Der Opr.
der Prov. Brandenburg ist gugleich OPr.
von Berlin LVG. 8 41 Abs. 1, verb.
§ 42, 43 Abs. 1, 47, 116 Abs. 2, 127
u. Zust G. § 7 Abs. 2, 154 Abs. 1. In
Hohenzollern, das nur in Millitär-
sachen dem OpPr. der Rheinprov. unter-
stellt ist V. 7. Jan. 52 (GS. 35) § 1
u. 7, werden die sonstigen Geschäfte des
Opr. versehen durch den RPr. das. § 5
nebst LVG. § 18 u. die zuständigen Mi-
nister das. § 5 u. Amts= u. Landes-O.
00 (GS. 324) § 80, 81. — Mitglied-
schaft der OPr. im Staatsrathe Nr. III1 2
Anl. A § 4 II.
2) § 2 u. 3. Eine Anwendung ent-
hält LVG. § 58. — Polizeiverordnungs-
recht das. § 137—139.
8) Dazu treten die Regierungspräsi-
denten LVG. § 3 u. 18 u. Bezirksaus-
schüsse 8 48, verb. § 116.
) Provinzialsteuerdirektionen bestehen
jetzt allgemein.
5) § 4—10.
) 11.
!) Die Regierungen handeln in diesen
Sachen nur im Auftrage des OPr. Anl. A
Abschn. D II 1. — Der OpPr. ist Kön.
Kommissar für die Provinziallandtage
Prov O. 81 (GS. 234) § 26, 27 u. Auf-
sichtsbehörde für die Provinzialverbände
das. § 114—118 u. 121.