Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 3. Instr. für die Oberpräsidenten 31. Dez. 25. 281 
in allen bedeutenden diesfälligen Angelegenheiten ihre Anschaffungspläne den 
Oberpräsidenten vorzulegen haben. 
8. 10. Auch die Civilversorgung der Invaliden durch die für dieselben 
geeigneten Stellen haben die Oberpräsidenten zum Gegenstand ihrer besonderen 
Aufmerksamkeit zu machen und solche bei den ihnen untergeordneten Behörden 
gehörig zu kontroliren. 
8. 11. Als Stellvertreter der obersten Staatsbehörden (ad III. 8. 1) 
sind die Oberpräsidenten 
1. 
die nächste Instanz bei Konflikten der Regierungen unter sich und 
mit den für andere Verwaltungsangelegenheiten verordneten besonderen 
Behörden 5); 
ermächtigt und verpflichtet, bei außerordentlichen Ereignissen und 
Gefahr im Verzuge die augerblicklich erforderlichen Anordnungen zu 
treffen; imgleichen 
bei eingetretenem Kriege und vorhandener Kriegsgefahr für die Pro- 
vinz, bis zu etwanigen anderweiten Anordnungen, die gesammte 
Civilverwaltung zu übernehmen. 
Aus besonderen Rücksichten werden den Oberpräsidenten auch nach- 
folgende einzelne Verwaltungsgegenstände überwiesen: 
a) die Entscheidung in allen Kommunalangelegenheiten), sofern 
es nicht auf die Besetzung der Oberbürgermeister in den großen 
Städten 25), oder auf die Frage ankommt, ob durch die von den 
Gemeinden beabsichtigte Aufbringungsweise der Gemeindebedürfnisse 
dem Steuerinteresse des Staats Nachtheil geschehe; 
b) die Konzessionen zur Anlegung neuer Apotheken; 
c) die Bewilligung von Kram= und Viehmärkten 6); 
d) die vom Staate zu ertheilende Genehmigung für die Gründung 
neuer und die Erweiterung, Umänderung, Einschränkung oder 
Aufhebung schon bestehender gemeinnütziger Anstalten 2); 
ist als neuer Staatsverwaltungszweig auf 
dem Verkehrsgebiete das Eisenbahnwesen 
hinzugetreten. 
„8) Bei Betheiligung im Verwaltungs- 
streitverfahren berufener Behörden ent- 
scheidet das Oberverwaltungsgericht LVG. 
g 113 Abs. 5. 
*ꝛ) Anm. 1. — Ueber Berlin führt 
der OPr. die unmittelbare Aufsicht LVG. 
§ 42. — Für die aus mehreren Ge- 
meinden zusammengesetzten Bezirke er- 
nennt der Or. die Amtsvorsteher Kr O. 
81 (GS. 180) § 56 u. die Standesbe- 
amten Bek. 1. Dez. 75 (MB. 275). 
  
25) Nr. III 2 Anm. 31. 
5s) Zuständig ist der Provinzialrath 
Zust G. § 127. 
2) Genehmigung der Sparkassen Regl. 
12. Dez. 38 (GS. 39 S. 5) Nr. 2, 18 
u. Zust G. § 52, die Aufsicht (Regl. 8 19, 
20) führt bei kommunalen Sparkassen die 
Kommunalaufsichtsbehörde, sonst der Re- 
gierungspräsident Zust G. § 53; die Ge- 
nehmigung gemeinsamer Wittwen-, Sterbe- 
u. Aussteuerkassen KO. 29. Sept. 33 
(GS. 121) nebst St GB. § 360“ u. der 
Synagogenstatuten G. 23. Juli 47 (GS. 
263) § 50.
	        
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