16 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50.
Art. 46. Der König führt den Oberbefehl über das Heer /1).
Art. 47.
Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den
übrigen Zweigen ?2) des Staatsdienstes'3), sofern nicht das Gesetz ein
anderes verordnet !).
Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu
schließen, auch andere 75) Verträge mit fremden Regierungen zu errichten 5).
Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit"7) der Zustimmung des Landtages 103), so-
fern es Handelsverträge sind, oder '5) wenn dadurch dem Staate Lasten oder
einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden?).
Form (Arndt, Verordnungsrecht Berl. 84).
Der entgegenstehenden Ansicht, nach der
der Inhalt entscheidend sei, indem das
Gesetz Rechts-, die Verordnung Verwal-
tungssätze zu enthalten habe (Anschütz,
Begriff der gesetzgebenden Gewalt und
Umfang des Kön. Verordnungsrechts nach
preuß. Staatsrecht 2. Aufl. Tüb. 01),
steht der Umstand entgegen, daß auch
Verordnungen Rechtssätze enthalten (Rechts-
u. Verwaltungsverordnung), wenn das
Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung dazu
ertheilt oder das Gesetz sich auf leitende
Grundsätze beschränkt, bei deren Aus-
führung Rechtssätze festzustellen sind. —
Der Erlaß der Ausführungsverordnungen
kann Behörden übertragen werden. —
Prüfung der Rechtsgültigkeit Königlicher
Verordnungen Art. 106 Abs. 2.
71) Jetzt gilt RVerf. Art. 64 Abs. 1:
Alle deutsche Truppen sind
verpflichtet, den Befehlen des
Kaisers unbedingte Folge zu
leisten. Diese Verpflichtung ist
in den Fahneneid aufzunehmen.
72) Die Stellen im Heere besetzt jetzt
der Kaiser, in dessen Person für Preußen
diese — gem. R Verf. Art. 64 Abs. 2, 3
u. 66 Abs. 1 — zwischen ihm u. den
Bundesfürsten getheilte Befugniß zu-
sammenfällt.
*8) Art. 4 Satz 3. — Die Besetzung
erfolgt durch den König unmittelbar oder
in seinem Namen durch die oberen Be-
hörden. Der König selbst ernennt die
Minister Art. 45 Satz 2, die Räthe bei
allen obersten u. Provinzialbehörden, die
im Range gleich oder höher stehenden Be-
amten, die Rendanten der Hauptkassen u.
die Universitätsprofessoren V. 27. Okt. 10
(Nr. III 2) Abschn. Staatsminister, verb.
KO. 3. Nov. 17 (Nr. IIT2 Anl O VIIIu,
die Direktoren der Gymnasien u. Real=
u. höheren Bürgerschulen V. 9. Dez. 42
(GS. 43 S. 1) und die Richter G. 24.
April 78 (GS. 230) § 7.
“) Ein solches Gesetz besteht in Preußen
nicht.
75) Jetzt bestimmt RVerf. Art. 11
Abs. 1 Satz 2:
Der Kaiser hat das Reich
völkerrechtlich zu vertreten, im
Namen des Reichs Krieg zuer-
klären und Frieden zuschließen.
Damit ist für Preußen die Kriegser-
klärung und Friedensschließung fortge-
fallen.
78) Das Recht beschränkt sich auf die
Gebiete, die nicht zur Zuständigkeit des
Reichs gehören Anm. 1, 75, 78.
7)) Der Abschluß verleiht den Verträgen
nur völkerrechtliche, die Gültigkeit dagegen
auch staatsrechtliche, die Staatsangehörigen
verpflichtende Wirksamkeit.
*8) Deutschland bildet ein Handelsgebiet
NVerf. Art. 42 u. 33. Für die Einzel-
staaten ist der Abschluß von Handelsver-
trägen damit fortgefallen.
70) Die Voraussetzung kann — da die
Verträge regelmäßig mit Lasten oder Ver-
pflichtungen verbunden sind — nur auf
finanzielle Lasten für den Staat u. auf
die im Wege der Gesetzgebung festzustellen-
den Verpflichtungen der Staatsangehörigen
bezogen werden. Das Recht des Land-
tags deckt sich sonach mit dessen Budget-
u. Gesetzgebungsrecht. — Der Gesetzes-
form bedürfen ferner Gebietserweiterungen
Art. 2 u. die Uebernahme der Regierung
eines fremden Staates durch den König
Art. 55. — Durch das BGB. sind die
preußischen Verträge nicht berührt worden.
EG. Art. 56.