Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

16 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 
Art. 46. Der König führt den Oberbefehl über das Heer /1). 
Art. 47. 
Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den 
übrigen Zweigen ?2) des Staatsdienstes'3), sofern nicht das Gesetz ein 
anderes verordnet !). 
Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu 
schließen, auch andere 75) Verträge mit fremden Regierungen zu errichten 5). 
Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit"7) der Zustimmung des Landtages 103), so- 
fern es Handelsverträge sind, oder '5) wenn dadurch dem Staate Lasten oder 
einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden?). 
Form (Arndt, Verordnungsrecht Berl. 84). 
Der entgegenstehenden Ansicht, nach der 
der Inhalt entscheidend sei, indem das 
Gesetz Rechts-, die Verordnung Verwal- 
tungssätze zu enthalten habe (Anschütz, 
Begriff der gesetzgebenden Gewalt und 
Umfang des Kön. Verordnungsrechts nach 
preuß. Staatsrecht 2. Aufl. Tüb. 01), 
steht der Umstand entgegen, daß auch 
Verordnungen Rechtssätze enthalten (Rechts- 
u. Verwaltungsverordnung), wenn das 
Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung dazu 
ertheilt oder das Gesetz sich auf leitende 
Grundsätze beschränkt, bei deren Aus- 
führung Rechtssätze festzustellen sind. — 
Der Erlaß der Ausführungsverordnungen 
kann Behörden übertragen werden. — 
Prüfung der Rechtsgültigkeit Königlicher 
Verordnungen Art. 106 Abs. 2. 
71) Jetzt gilt RVerf. Art. 64 Abs. 1: 
Alle deutsche Truppen sind 
verpflichtet, den Befehlen des 
Kaisers unbedingte Folge zu 
leisten. Diese Verpflichtung ist 
in den Fahneneid aufzunehmen. 
72) Die Stellen im Heere besetzt jetzt 
der Kaiser, in dessen Person für Preußen 
diese — gem. R Verf. Art. 64 Abs. 2, 3 
u. 66 Abs. 1 — zwischen ihm u. den 
Bundesfürsten getheilte Befugniß zu- 
sammenfällt. 
*8) Art. 4 Satz 3. — Die Besetzung 
erfolgt durch den König unmittelbar oder 
in seinem Namen durch die oberen Be- 
hörden. Der König selbst ernennt die 
Minister Art. 45 Satz 2, die Räthe bei 
allen obersten u. Provinzialbehörden, die 
im Range gleich oder höher stehenden Be- 
amten, die Rendanten der Hauptkassen u. 
die Universitätsprofessoren V. 27. Okt. 10 
(Nr. III 2) Abschn. Staatsminister, verb. 
KO. 3. Nov. 17 (Nr. IIT2 Anl O VIIIu, 
  
die Direktoren der Gymnasien u. Real= 
u. höheren Bürgerschulen V. 9. Dez. 42 
(GS. 43 S. 1) und die Richter G. 24. 
April 78 (GS. 230) § 7. 
“) Ein solches Gesetz besteht in Preußen 
nicht. 
75) Jetzt bestimmt RVerf. Art. 11 
Abs. 1 Satz 2: 
Der Kaiser hat das Reich 
völkerrechtlich zu vertreten, im 
Namen des Reichs Krieg zuer- 
klären und Frieden zuschließen. 
Damit ist für Preußen die Kriegser- 
klärung und Friedensschließung fortge- 
fallen. 
78) Das Recht beschränkt sich auf die 
Gebiete, die nicht zur Zuständigkeit des 
Reichs gehören Anm. 1, 75, 78. 
7)) Der Abschluß verleiht den Verträgen 
nur völkerrechtliche, die Gültigkeit dagegen 
auch staatsrechtliche, die Staatsangehörigen 
verpflichtende Wirksamkeit. 
*8) Deutschland bildet ein Handelsgebiet 
NVerf. Art. 42 u. 33. Für die Einzel- 
staaten ist der Abschluß von Handelsver- 
trägen damit fortgefallen. 
70) Die Voraussetzung kann — da die 
Verträge regelmäßig mit Lasten oder Ver- 
pflichtungen verbunden sind — nur auf 
finanzielle Lasten für den Staat u. auf 
die im Wege der Gesetzgebung festzustellen- 
den Verpflichtungen der Staatsangehörigen 
bezogen werden. Das Recht des Land- 
tags deckt sich sonach mit dessen Budget- 
u. Gesetzgebungsrecht. — Der Gesetzes- 
form bedürfen ferner Gebietserweiterungen 
Art. 2 u. die Uebernahme der Regierung 
eines fremden Staates durch den König 
Art. 55. — Durch das BGB. sind die 
preußischen Verträge nicht berührt worden. 
EG. Art. 56.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.