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8. 3.
IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
fromme und wohlthätige Stiftungen und Anstalten, und deren
fundationsmäßige innere sowohl als Vermögensverwaltung; ferner
über literarische Gesellschaften, insoweit die Gegenstände der in
Rede stehenden Kategorie nicht zu dem Ressort der Provinzial-
konsistorien gehören.
In Ansehung der geistlichen und Schulangelegenheiten
bildet die erste Abtheilung, mit Inbegriff der bei ihr ange-
stellten Geistlichen und Schulräthe, die Kirchen- und Schul-
kommission der Regierung, deren Verhältniss in den 88. 18
und 31 näher bestimmt ist ]6b)
das Mennonisten= und Judenwesen, überhaupt die Angelegen-
heiten solcher Eingesessenen in ihrer bürgerlichen Beziehung,
die wegen Verschiedenheit der Religionsmeinung nicht alle
bürgerlichen Rechte und Pflichten haben 15);
säimmtliche Militärsachen, bei denen eine Einwirkung der GCivil-
verwaltung stattfindet :), als: Rekrutirung; Verabschiedung; Mobil-
machung; Verpflegung; Märsche; Einquartierung; Servis; Festungs-
bau; Invalidenwesen u. s. w.;
Sammlung aller statistischen Nachrichten; ihr Ordnen und Zusammen-
stellen zu Generalwerken 17);
die Censur aller Schriften, soweit sie nicht von besonderen
Behörden abhängtu3);
die Aufsicht und Verwaltung über die Institutskasse bei der
Regierung3);
das Bauwesen, insoweit es bei den Gegenständen vom Ressort
der ersten Abtheilung vorkommt #9).
[Ressort der z2weiten Abtheilung für direkte Steuern,
Domänen und Forsten.]6e) Zu der 2weiten Abtheilung der Regierung
hingegen 62) gehören:
15) Unteranl. A 1 Abschn. 11 B Abth. 3.
1.
sämmtliche Angelegenheiten, welche sich auf das Staatseinkommen
und das direkte 0) Steuerwesen beziehen, oder die Verwaltung
der Domänen, Forsten 21) und Regalien betreffen, insofern für
20) Die indirekten Steuern kommen
W) Bezirksstatistiken Vf. 11. Dez. 59
(M. 325).
18) Eine besondere Institutskasse besteht
nicht mehr; die den Reg. überwiesenen
Fonds werden bei der Regierungshaupt-
kasse verwaltet.
½) Mit Ubergang des Bauwesens
auf die erste Abth. (Anm. 6a)g fortge-
fallen; jede Abth. leitet jedoch die auf
ihre Angelegenheiten bezüglichen Bauten
Unteranl. A 1 Abschn. IIB Abth. 1.
nicht mehr in Betracht Anm. 10.
21) Die technischen u. persönlichen
Forstsachen (Oberforstsachen) bearbeitet
der Oberforstmeister unter oberer Leitung
des NPr. selbstständig (8§ 43 Abs. 4)
Unteranlage A 1 Abschn. IID Abs. 1—3.
Die Vollziehung erfolgt mit der Be-
zeichnung „Königl. Regierung“ durch den
RPr. und den Oberforstmeister Vf. 4. Mai
89 (MB. 69). Die Forstinspektions-
beamten (Anl. A Anm. 7) sind auch in