Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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10. 
11. 
12. 
8. 3. 
IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
fromme und wohlthätige Stiftungen und Anstalten, und deren 
fundationsmäßige innere sowohl als Vermögensverwaltung; ferner 
über literarische Gesellschaften, insoweit die Gegenstände der in 
Rede stehenden Kategorie nicht zu dem Ressort der Provinzial- 
konsistorien gehören. 
In Ansehung der geistlichen und Schulangelegenheiten 
bildet die erste Abtheilung, mit Inbegriff der bei ihr ange- 
stellten Geistlichen und Schulräthe, die Kirchen- und Schul- 
kommission der Regierung, deren Verhältniss in den 88. 18 
und 31 näher bestimmt ist ]6b) 
das Mennonisten= und Judenwesen, überhaupt die Angelegen- 
heiten solcher Eingesessenen in ihrer bürgerlichen Beziehung, 
die wegen Verschiedenheit der Religionsmeinung nicht alle 
bürgerlichen Rechte und Pflichten haben 15); 
säimmtliche Militärsachen, bei denen eine Einwirkung der GCivil- 
verwaltung stattfindet :), als: Rekrutirung; Verabschiedung; Mobil- 
machung; Verpflegung; Märsche; Einquartierung; Servis; Festungs- 
bau; Invalidenwesen u. s. w.; 
Sammlung aller statistischen Nachrichten; ihr Ordnen und Zusammen- 
stellen zu Generalwerken 17); 
die Censur aller Schriften, soweit sie nicht von besonderen 
Behörden abhängtu3); 
die Aufsicht und Verwaltung über die Institutskasse bei der 
Regierung3); 
das Bauwesen, insoweit es bei den Gegenständen vom Ressort 
der ersten Abtheilung vorkommt #9). 
[Ressort der z2weiten Abtheilung für direkte Steuern, 
Domänen und Forsten.]6e) Zu der 2weiten Abtheilung der Regierung 
hingegen 62) gehören: 
15) Unteranl. A 1 Abschn. 11 B Abth. 3. 
1. 
sämmtliche Angelegenheiten, welche sich auf das Staatseinkommen 
und das direkte 0) Steuerwesen beziehen, oder die Verwaltung 
der Domänen, Forsten 21) und Regalien betreffen, insofern für 
20) Die indirekten Steuern kommen 
W) Bezirksstatistiken Vf. 11. Dez. 59 
(M. 325). 
18) Eine besondere Institutskasse besteht 
nicht mehr; die den Reg. überwiesenen 
Fonds werden bei der Regierungshaupt- 
kasse verwaltet. 
½) Mit Ubergang des Bauwesens 
auf die erste Abth. (Anm. 6a)g fortge- 
fallen; jede Abth. leitet jedoch die auf 
ihre Angelegenheiten bezüglichen Bauten 
Unteranl. A 1 Abschn. IIB Abth. 1. 
  
nicht mehr in Betracht Anm. 10. 
21) Die technischen u. persönlichen 
Forstsachen (Oberforstsachen) bearbeitet 
der Oberforstmeister unter oberer Leitung 
des NPr. selbstständig (8§ 43 Abs. 4) 
Unteranlage A 1 Abschn. IID Abs. 1—3. 
Die Vollziehung erfolgt mit der Be- 
zeichnung „Königl. Regierung“ durch den 
RPr. und den Oberforstmeister Vf. 4. Mai 
89 (MB. 69). Die Forstinspektions- 
beamten (Anl. A Anm. 7) sind auch in
	        
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