Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

3. 
4. 
(5. 
6. 
8. 4. 
IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 287 
einzelne Zweige nicht besondere Verwaltungsbehörden aus- 
drücklich angestellt sindv20); 
.#die gesammte Gewerbepolizei, folglich: 
a) alle Gewerbe-, Fabriken-, Handels-, Schifffahrts-, Gewerks- 
und Innungssachen; Ertheilung von Konzessionen, Dispen- 
sationen und Legitimationen in dieser Hinsicht; Freiheit des 
Marktverkehrs; Anstalten zur Bildung geschickter Gewerksleute 
und Künstler; sowie die Aufsicht über alle Korporationen, 
Gesellschaften und Anstalten, welche blos einen gewerblichen 
Zweck haben; 
b) die Münz-, Maaß= und Gewichtspolizei; Brack= und Schau- 
anstalten; Comtoirs zur Adjustirung der Maasse und Ge- 
wichte; 
e) die öffentliche Kommunikation, Land= und Wasserstraßen; Chaussee- 
anlagen; Strom-, Deich-, und Brückenbauten, Fähren, Hafen- 
bauten, Lootsen und Seeleuchten; 
die Forst= und Jagdpolizeil?2); 
das gesammte Bauwesen in vorstehender Beziehungs|Sa)z 
die Aufsicht und Verwaltung der Regierungs-Hauptkasse; 
das gesammte Etats-, Kassen= und Rechnungswesen über die landes- 
herrlichen Intraden und Ausgaben, soweit deren Verwaltung der 
Regierung überwiesen ist.]#23) 
[Grundsatz in zweifelhaften Fällen.] Wenn dessen un- 
geachtet Zweifel entstehen, ob eine Sache zur ersten oder zweiten Abtheilung 
gehört, so entscheidet die vorgedachte Kabinetsordre vom 3. Juni 1814 dergestalt, 
Z 
daß, wenn die Sache von dem Finanzministerium ressortirt, sie zur Finanz- 
abtheilungec), von den übrigen Ministerien aber jedesmal an den Re- 
gierungspräsidenten und die Kirchen= und Schulabtheilungéaulb) 
verwiesen werden soll?“). 
§. 5. 
[Verhältniß der beiden Abtheilungen zu einander. 
Gemeinschaftliche Versammlung derselben. Ressort des Plenums.] 
den vom Oberforstmeister bearbeiteten, 
ihren Bezirk betreffenden Sachen als Mit- 
bearbeiter heranzuziehen Vf. 3. Juli 68 
(M. 321). 
2) Für Gemeinde= u. Anstaltsforsten ist 
der RPr. zuständig. Vf. 14. Aug. 28 
(KA. XII 664) u. (östliche Provinzen) G. 
14. Aug. 76 (GS. 373) § 4—6, (west- 
liche) V. 24. Dez. 16 (GS. 17 S. 157) 
#§4.— Rein polizeiliche, nicht auf bestimmte 
Forsten u. Jagden bezügliche Anordnungen 
sollen gemeinschaftlich von dem RPr. und 
der Finanz-Abth. ergehen Vf. 30. Juni 
37 (KA. XXI 3222. 
  
*“2) Die dem Kassenrath zugewiesenen 
Kassen-, Etats= und Rechnungs- 
angelegenheiten werden von diesem 
selbstständig unter dem Nr. bearbeitet 
Anl. A Nr. II 5 u. Unteranl. A 1 Ab- 
schnitt 1II E. 
34) Anm. 6e. — Die — irrthümlich als 
vorgedacht bezeichnete — KO. 3. Juni 14 
(Nr. 3 Anl. B) ist für die Geschäftsver- 
theilung bei den Ministerien nicht mehr 
maßgebend; insbesondere unterstehen die 
zur Finanzabtheilung verwiesenen Do- 
mänen u. Forsten jetzt dem Min. für 
Landwirthschaft Nr. 2 Anl. F Anm. La.
	        
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