3.
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(5.
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8. 4.
IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 287
einzelne Zweige nicht besondere Verwaltungsbehörden aus-
drücklich angestellt sindv20);
.#die gesammte Gewerbepolizei, folglich:
a) alle Gewerbe-, Fabriken-, Handels-, Schifffahrts-, Gewerks-
und Innungssachen; Ertheilung von Konzessionen, Dispen-
sationen und Legitimationen in dieser Hinsicht; Freiheit des
Marktverkehrs; Anstalten zur Bildung geschickter Gewerksleute
und Künstler; sowie die Aufsicht über alle Korporationen,
Gesellschaften und Anstalten, welche blos einen gewerblichen
Zweck haben;
b) die Münz-, Maaß= und Gewichtspolizei; Brack= und Schau-
anstalten; Comtoirs zur Adjustirung der Maasse und Ge-
wichte;
e) die öffentliche Kommunikation, Land= und Wasserstraßen; Chaussee-
anlagen; Strom-, Deich-, und Brückenbauten, Fähren, Hafen-
bauten, Lootsen und Seeleuchten;
die Forst= und Jagdpolizeil?2);
das gesammte Bauwesen in vorstehender Beziehungs|Sa)z
die Aufsicht und Verwaltung der Regierungs-Hauptkasse;
das gesammte Etats-, Kassen= und Rechnungswesen über die landes-
herrlichen Intraden und Ausgaben, soweit deren Verwaltung der
Regierung überwiesen ist.]#23)
[Grundsatz in zweifelhaften Fällen.] Wenn dessen un-
geachtet Zweifel entstehen, ob eine Sache zur ersten oder zweiten Abtheilung
gehört, so entscheidet die vorgedachte Kabinetsordre vom 3. Juni 1814 dergestalt,
Z
daß, wenn die Sache von dem Finanzministerium ressortirt, sie zur Finanz-
abtheilungec), von den übrigen Ministerien aber jedesmal an den Re-
gierungspräsidenten und die Kirchen= und Schulabtheilungéaulb)
verwiesen werden soll?“).
§. 5.
[Verhältniß der beiden Abtheilungen zu einander.
Gemeinschaftliche Versammlung derselben. Ressort des Plenums.]
den vom Oberforstmeister bearbeiteten,
ihren Bezirk betreffenden Sachen als Mit-
bearbeiter heranzuziehen Vf. 3. Juli 68
(M. 321).
2) Für Gemeinde= u. Anstaltsforsten ist
der RPr. zuständig. Vf. 14. Aug. 28
(KA. XII 664) u. (östliche Provinzen) G.
14. Aug. 76 (GS. 373) § 4—6, (west-
liche) V. 24. Dez. 16 (GS. 17 S. 157)
#§4.— Rein polizeiliche, nicht auf bestimmte
Forsten u. Jagden bezügliche Anordnungen
sollen gemeinschaftlich von dem RPr. und
der Finanz-Abth. ergehen Vf. 30. Juni
37 (KA. XXI 3222.
*“2) Die dem Kassenrath zugewiesenen
Kassen-, Etats= und Rechnungs-
angelegenheiten werden von diesem
selbstständig unter dem Nr. bearbeitet
Anl. A Nr. II 5 u. Unteranl. A 1 Ab-
schnitt 1II E.
34) Anm. 6e. — Die — irrthümlich als
vorgedacht bezeichnete — KO. 3. Juni 14
(Nr. 3 Anl. B) ist für die Geschäftsver-
theilung bei den Ministerien nicht mehr
maßgebend; insbesondere unterstehen die
zur Finanzabtheilung verwiesenen Do-
mänen u. Forsten jetzt dem Min. für
Landwirthschaft Nr. 2 Anl. F Anm. La.