Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

288 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
Diese Sonderung der Regierungen in zwei Abtheilungen ist von Uns blos 
zur Vereinfachung, Abkürzung und Erleichterung der Geschäfte angeordnet 
worden. Jede Abtheilung verfügt zwar in dem ihr angewiesenen Geschäfts- 
kreise, sobald die Sache unbezweifelt ausschließlich dazu gehört, ohne Konkurrenz 
der anderen; im Fall die Sache aber in das Ressort derselben ebenfalls ein— 
greift, kann sie es nur mit ihrem Vorwissen und Einverständniß thun?s). 
Die Abtheilungen bilden daher auch keine abgesondert von einander für sich 
bestehenden Behörden 20), sondern machen zusammen Ein gemeinschaftliches 
Kollegium aus?7). In ihrer gemeinschaftlichen Versammlung?s) müssen folgende 
Gegenstände vorgetragen und berathen werden: 
1. alle Gesetzentwürfe und allgemeine neue Einrichtungea, die in Vor- 
schlag gebracht werden sollen; 
2. die Aufstellung der Grundsätze, nach welchen allgemeine Auflagen 
und Landeskosten ausgeschrieben und aufgebracht werden sollen, sofern 
darüber nicht schon Vorschriften vorhanden sind; 
3. alle Berichte an die Ministerien, durch welche allgemeine Ver- 
waltungsgrundsätze oder neue das Allgemeine angehende Einrichtungen 
in Vorschlag gebracht werden, sowie die darauf eingehenden Ent- 
scheidungen; 
4. die zu treffenden Einleitungen und Maßregeln wegen Ausführung 
neuer Gesetze, Verwaltungsgrundsätze und Normen, sobald sie nicht 
ganz ausschließlich den Wirkungskreis Einer Abtheilung angehen; 
5. Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten Vorschriften, wenn 
dazu wegen Gefahr im Verzuge nicht mehr höhere Genehmigung 
eingeholt werden kann (s. S. 8); 
6. alle Suspensionen und unfreiwilligen Entlassungen von öffentlichen 
Beamten?9); 
*) Verfahren 8 25. 
rl Gleiches gilt vom Plenum § 31 
Abs. 1 
) In entsprechendem Verhältniß geht 
der Reg Pr. Anl. B Nr. III Abs. 1 
ꝛs) Bestimmung des Plenums ¾ 31 
Abs. Zusammensetzung u. Stimmrecht 
Anl. A Nr. V. 
28) Noch dem jetzt maßgebenden DiszG. 
21. Juli 52 (GS. 465) kann die Sus- 
pension gem. § 50 u. 23 vom RegPr. 
verfügt werden. Der Entfernung aus dem 
Amte muß dagegen ein förmliches Dis- 
ziplinarverfahren vorhergehen § 22, für 
das die Regierungen bezüglich aller bei 
ihnen angestellten oder ihnen unterge- 
ordneten Beamten zuständig sind, soweit 
diese nicht vom Könige oder den Ministern 
ernannt oder bestätigt werden § 24. Die 
  
Verhandlung erfolgt in Plenarsitzungen, 
an denen mindestens 3 stimmberechtigte 
Mitglieder theilnehmen müssen u. in denen 
die allgemeinen Vorschriften über das 
Stimmrecht (Anl. A Nr. V) maßgebend 
sind § 31 nebst Vf. 20. Juli 59 (M. 
195). Den technischen Mitgliedern steht 
die Theilnahme an den Sitzungen u. Be- 
rathungen zu Vf. 12. März 53 (MB. 73); 
stimmberechtigt find Schulräthe in Diszi- 
plinarsachen wider Lehrer Vf. 15. Aug. 
55 (MB. 176) und Forsträthe auch in 
solchen gegen Kommunalforstbeamte Af. 
13. März 66 (MB. 56). In der Nieder- 
schrift über die Plenarversammlung sind 
die anwesenden, nicht stimmberechtigten 
Mitglieder ausdrücklich als solche zu be- 
zeichnen Vf. 27. April 67 (MB. 109). — 
Auch zur Entlassung der auf Widerruf
	        
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