Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 289 
7. alle Anstellungen und Beförderungen von den bei beiden Ab- 
theilungen unmittelbar angestellten Unterbeamten 30); 
8. alle Gegenstände, bei denen beide Abtheilungen interessirt sind, sofern 
sie sich darüber nicht haben vereinigen können?); 
9. alle Sachen, welche von dem Präsidenten oder einem der Ab- 
theilungs-Vorsitzenden 1) zum Plenum geschrieben wurden; 
10. alle Verfügungen der Oberpräsidenten, sofern sie die Verwaltung 
der Regierung oder die Dienstdisziplin im Allgemeinen angehen; 
11. Bedeutendere Landesmelioriationen30); 
12. Erhebung von Kompetenzkonflikten32) und von Konflikten 
bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts= und Dienst- 
handlungenöä#). 
Alle diese Gegenstände gelangen der Regel nach jedoch erst dann in das 
Plenum, wenn sie zu einem Hauptbeschluß reif sind. Die Vorbereitung dazu, 
sowie die Aufsicht über die nachherige Ausführung gehört derjenigen Abtheilung 
an, in deren Ressort die Sache hauptsächlich einschlägt. 
Abschnitt II. 
Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abtheilungen 
in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise. 
A. Allgemein sind für beide Abtheilungen und deren Plenum geltend 34). 
§. 6. [Verhältniß zu den Ober-Provinzial= und Unter- 
behörden.] Das Dienstverhältniß der Regierungen zu den Ministerien, zu 
den Oberpräsidenten, Konsistorien und Medizinalkollegien der Provinz ist 
durch das Gesetz vom 30. April 1815 und die heute den Oberpräsidenten, 
den Provinzial-Konsistorien und Medizinalkollegien ertheilten Instruktionen 35) 
bestimmt, nach denen sich die Regierungen überall gehörig zu achten haben. 
Sie müssen den Verfügungen der ihnen vorgesetzten Ministerien und der 
in diesen angeordneten Abtheilungen und Generalverwaltungen prompte und 
gebührende Folge leisten und bleiben für die Verzögerung der Ausführung 
derselben verantwortlich. 
angestellten Beamten (ausschließlich der 
Lehrer an öffentlichen Schulen Vf. 9. Nov. 
/4) Die Bestimmungen der § 6 ff., 17 
und des § 19, der nach § 18 Schlußsatz 
63 MB. 231) ist ein Plenarbeschluß er- 
forderlich Vf. 21. Juli 57 (MB. 141); 
Verb. Unteranl. A Abschn. II A Abth. 4. 
") Anlage A Nr. VI. 
„1) An Stelle der Direktoren sind Ab- 
theilungsvorsitzende (Dirigenten) mit dem 
Charakter „Oberregierungsrath“ getreten 
das. Nr. III. 
*) Nr. III 3 895 Abs. 3 d. W. 
*) Nr. III 4 Anl. B § 1 Abs. 2 u. 
Unteranl. B 1 § 4 Abs. 2. 
IV. 1. 
  
auf die Abtheilungen des Innern u. für 
Kirchen= u. Schulsachen zu beziehen war, 
gelten — soweit sie sich nicht auf die 
kollegialische Behandlung beziehen (§ 247e, 
27, 28) — auch für den Reg r. Anl. 
Nr. III Abs. 2 u. 8. 
*) Für den OpPr. gilt jetzt die Instr. 
31. Dez. 25 (Nr. 3). Instruktionen für 
die Konsistorien Nr. 2 Anm. 27, Medi- 
zinalkollegien das. Anm. 35 d. W. 
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