IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 291
aber gleichzeitig höheren Orts zu berichten, und wenn die Sache nicht dringend
ist, solches vorher zu thun, ehe sie handeln.
Dasselbe ist in Fällen zu beobachten, wo es an bestimmten Gesetzen und
Vorschriften ermangelt.
Abweichungen und Ausnahmen von bestehenden Vorschriften dürfen sich
die Regierungen nur aus höchst dringenden Veranlassungen und wenn Gefahr
im Verzuge vorhanden ist, erlauben; müssen aber gleichfalls sofort darüber
berichten.
Niemals können sie etwas verfügen, was einem ausdrücklichen Gesetze
entgegenläuft. Die Bestimmung dieser Iustruktion §. 5 Nr. 5 versteht sich
daher auch nur von solchen Vorschriften, welche nicht auf ausdrücklichen Landes-
gesetzen, sondern ministeriellen Verfügungen beruhen.
Ebensowenig dürfen die Regierungen neue allgemeine Einrichtungen, An-
lagen und Verfassungen oder Abänderungen der bestehenden vornehmen, ohne
daß sie vorher höhere Genehmigung dazu einholen.
§. 9. [Verhältniß der Regierungen zu auswärtigen Be-
hörden.] Die Regierungen sind ferner verpflichtet, auch gegen auswärtige
Behörden und Unterthanen Unser landesherrliches Interesse gehörig wahrzu-
nehmen und Unsern Unterthauen in dieser Hinsicht den nöthigen Beistand zu
leisten, insoweit der Gegenstand zu dem ihnen übertragenen Wirkungskreise
gehört. Sie können in vorkommenden Fällen mit den auswärtigen Ver-
waltungsbehörden in Korrespondenz treten, ihnen die nöthigen Eröffnungen
machen und sich bei ihnen verwenden. Im Fall dieses aber fruchtlos ist,
haben sie die Sache dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten an-
zuzeigen, damit sie auf diplomatischem Wege weiter verfolgt werden kann,
nicht aber sich unmittelbar an die auswärtigen Ministerien zu wenden ).
Es versteht sich von selbst, daß die Regierungen keine Verträge mit aus-
wärtigen Behörden ohne Autorisation des erwähnten Departements und dessen
Genehmigung abschließen dürfen.
§. 10. [Provisorische Maßregeln bei Berichtserstattungen.]
In allen Fällen, wo die Regierungen berichten müssen, die Sache mag einen
Gegenstand der inneren Verwaltung oder ein Verhältniß mit auswärtigen
Behörden betreffen, haben sie gleichwohl soweit die nöthigen provisorischen
Maßregeln zu nehmen und zu verfügen, daß bis zu Eingang des Bescheides
kein Nachtheil entstehe.
§. 11.[Exekutive Gewalt der Regierungen. Verhältniß zu
den Gerichtsbehörden.] Die Regierungen sind befugt, ihren Verfügungen
nöthigenfalls durch gesetzliche Zwangs= und Strafmittel Nachdruck zu geben
und sie zur Ausführung zu bringen, ohne daß eine Exemtion darüber zulässig
ist. Sie werden in dieser Hinsicht auf diejenigen Bestimmungen der Ver-
*) Ausführung Vf. 10. Juni 94 (Anlage ().
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