292 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
ordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei= und Finanz-
behörden vom 26. Dezember 1808 verwiesen, welche dieser Instruktion im
Auszuge angehängt sind“), nach welchen sie überhaupt auch in den übrigen
vorkommenden Fällen, namentlich bei Polizei-, Finanz- und 29) Dienstver-
gehungen zu verfahren haben; wobei jedoch diejenigen Regierungen,
in deren Verwaltungsbezirk annoch die unter der vorigen Landes-
herrschaft stattgefundene Gerichtsverfassung besteht, bis dahin, dass eine
andere von Uns angeordnet sein wird, ausgenommen werden 3).
(Abs. 240).)
Auch steht ihnen ohne Anfrage frei, schon bestehende Vorschriften von
Neuem in Erinnerung zu bringen und bekannt zu machen.
§. 12. [Verhältniß zu den Regierungs= und Bezirksbeamten.]
Jede Abtheilung der Regierung hat, unter den §. 5 Nr. 6 und 7 festgesetzten
Modifikationen, die Anstellung, Disziplin, Beförderung, Entlassung und
Pensionirung von den zu ihrem Ressort gehörigen Staatsbeamten 41), und
unter nachfolgenden Beschränkungen:
1. die Anstellung steht der betreffenden Abtheilung in Ansehung aller
übrigen Beamten ihres Ressorts zu, mit Ausnahme
a) der Mitglieder des Kollegiums;
b) aller Stellen, mit welchen der Raths= oder ein ähnlicher oder
ein höherer Charakter verbunden ist;
sc) der Superintendenten und der damit in gleichem oder höherem
Range sich befindenden reformirten und katholischen Geistlichen;
d) der Rektoren und Lehrer von Gymnasien, Lyceen und gelehrten
Schulen, von welchen zur Universität entlassen wird2);
e) der Stellen von öffentlichen Medizinalbeamten, insofern deren
Besetzung den Regierungen nicht besonders übertragen ist 45);
)Für den Reg Pr. sind die Zwangs-
befugnisse neu geregelt LVG. 8§ 132,
133, für die Regierung ist die Reg Instr.
§ 11 nebst V. 26. Dez. 08 § 42 u. 48
dagegen in Kraft geblieben LVG. 8 6.
Sie kann ihre Befugnisse nicht allgemein
auf die ihr untergeordneten Stellen über-
tragen UO V. 13. Dez. 84 (XI 398). Die
Wirkung ihrer Zwangsvollstreckung ist die
der gerichtlichen KO. 6. Mai 36 (GS.
194). — Beitreibung von Geldbeträgen
Anm. 158.
*) Mit Neuregelung der Gerichtsver-
fassung fortgefallen.
1%) Nach Abs. 2 stand das Polizeiver-
ordnungsrecht den Regierungen nur
unter höherer Genehmigung oder zur
Strafbestimmung für ohne solche erlassenen
Gesetzesverbote zu. Diese Befugniß, die
später wesentlich erweitert wurde (Nr. 5
Anl. K § 11 d. W.) ist aufgehoben, das
Polizeiverordnungsrecht dagegen dem RPr.
übertragen, Nr. 5 §5 137—141 nebst Anl.
K § 14—19 d. W.
1) Subalternpersonal Anm. 149. —
Die Vorschrift, nach der außer den bei
der Regierung selbst angestellten — nach
§ 39, Anl. A Nr. VI u. Unteranl. A1
Abschn. II A Abth. 2 der Disziplin des
RPr. unterworfenen — alle ihr unter-
geordneten Beamten ihrer Disziplin unter-
liegen, besteht unbeschadet der dem RPr.
im Disziplinarverfahren durch DiszG.
(Anm. 29), § 23, 32 u. 50 eingeräumten
Sefugnise fort Vf. 23. Dez. 65 (M. 66
1).
*) Nur für die Konsistorien u. Pro-
vinzialschulkollegien (Nr. 2 Anm. 27) von
Bedeutung.
) Die Anstellung der Kreismedizinal-