Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

292 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
ordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei= und Finanz- 
behörden vom 26. Dezember 1808 verwiesen, welche dieser Instruktion im 
Auszuge angehängt sind“), nach welchen sie überhaupt auch in den übrigen 
vorkommenden Fällen, namentlich bei Polizei-, Finanz- und 29) Dienstver- 
gehungen zu verfahren haben; wobei jedoch diejenigen Regierungen, 
in deren Verwaltungsbezirk annoch die unter der vorigen Landes- 
herrschaft stattgefundene Gerichtsverfassung besteht, bis dahin, dass eine 
andere von Uns angeordnet sein wird, ausgenommen werden 3). 
(Abs. 240).) 
Auch steht ihnen ohne Anfrage frei, schon bestehende Vorschriften von 
Neuem in Erinnerung zu bringen und bekannt zu machen. 
§. 12. [Verhältniß zu den Regierungs= und Bezirksbeamten.] 
Jede Abtheilung der Regierung hat, unter den §. 5 Nr. 6 und 7 festgesetzten 
Modifikationen, die Anstellung, Disziplin, Beförderung, Entlassung und 
Pensionirung von den zu ihrem Ressort gehörigen Staatsbeamten 41), und 
unter nachfolgenden Beschränkungen: 
1. die Anstellung steht der betreffenden Abtheilung in Ansehung aller 
übrigen Beamten ihres Ressorts zu, mit Ausnahme 
a) der Mitglieder des Kollegiums; 
b) aller Stellen, mit welchen der Raths= oder ein ähnlicher oder 
ein höherer Charakter verbunden ist; 
sc) der Superintendenten und der damit in gleichem oder höherem 
Range sich befindenden reformirten und katholischen Geistlichen; 
d) der Rektoren und Lehrer von Gymnasien, Lyceen und gelehrten 
Schulen, von welchen zur Universität entlassen wird2); 
e) der Stellen von öffentlichen Medizinalbeamten, insofern deren 
Besetzung den Regierungen nicht besonders übertragen ist 45); 
)Für den Reg Pr. sind die Zwangs- 
befugnisse neu geregelt LVG. 8§ 132, 
133, für die Regierung ist die Reg Instr. 
§ 11 nebst V. 26. Dez. 08 § 42 u. 48 
dagegen in Kraft geblieben LVG. 8 6. 
Sie kann ihre Befugnisse nicht allgemein 
auf die ihr untergeordneten Stellen über- 
tragen UO V. 13. Dez. 84 (XI 398). Die 
Wirkung ihrer Zwangsvollstreckung ist die 
der gerichtlichen KO. 6. Mai 36 (GS. 
194). — Beitreibung von Geldbeträgen 
Anm. 158. 
*) Mit Neuregelung der Gerichtsver- 
fassung fortgefallen. 
1%) Nach Abs. 2 stand das Polizeiver- 
ordnungsrecht den Regierungen nur 
unter höherer Genehmigung oder zur 
Strafbestimmung für ohne solche erlassenen 
Gesetzesverbote zu. Diese Befugniß, die 
später wesentlich erweitert wurde (Nr. 5 
  
Anl. K § 11 d. W.) ist aufgehoben, das 
Polizeiverordnungsrecht dagegen dem RPr. 
übertragen, Nr. 5 §5 137—141 nebst Anl. 
K § 14—19 d. W. 
1) Subalternpersonal Anm. 149. — 
Die Vorschrift, nach der außer den bei 
der Regierung selbst angestellten — nach 
§ 39, Anl. A Nr. VI u. Unteranl. A1 
Abschn. II A Abth. 2 der Disziplin des 
RPr. unterworfenen — alle ihr unter- 
geordneten Beamten ihrer Disziplin unter- 
liegen, besteht unbeschadet der dem RPr. 
im Disziplinarverfahren durch DiszG. 
(Anm. 29), § 23, 32 u. 50 eingeräumten 
Sefugnise fort Vf. 23. Dez. 65 (M. 66 
1). 
*) Nur für die Konsistorien u. Pro- 
vinzialschulkollegien (Nr. 2 Anm. 27) von 
Bedeutung. 
) Die Anstellung der Kreismedizinal-
	        
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