½%
IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 293
t) der Oberbürgermeister in den großen Städten 44);
8) der Rendauten bei den Hauptkassen der Regierungen;
h) der Oberförster 45);
i) der Bauinspektoren, Land= und Wasserbaumeister;
k) der Gewerberäthe).
In diesen ausgenommenen Fällen muß jedesmal berichtet
werden 4), lund zwar so viel die unter c. und d. gedachten Stellen
betrifft, von dem Konsistorium der Provinz, insofern demselben in
seiner Dienstinstruktion nicht ein Besetzungsrecht darüber beigelegt
ist;*)
bei den ihnen nachgelassenen Anstellungen müssen die Regierungen
stets mit strenger Prüfung und Unparteilichkeit zu Werke gehen,
mehr auf Treue Fleiß und Geschicklichkeit, als auf Dienstalter
sehen, und nur bei gleicher Würdigkeit dem letzteren den Vorzug
geben.
Bei Besetzungen von Forstbedienungen müssen sie auf Feld-
jäger 45), und bei den übrigen Stellen auf Invaliden, auf in Warte-
geld stehende Beamte und Subjekte, welche den Krieg freiwillig
mitgemacht haben, vorzüglich Rücksicht nehmen, sowie auf diejenigen
Subjekte, welche ihnen von Uns, von Unserm Staatskanzler?) und
von den Ministerien und Oberpräsidenten in einzelnen Fällen
empfohlen werden. Es versteht sich von selbst, daß sie überall
hierbei auch die Vorschrift des Reichsgesetzes vom 9. No-
vember 186745) wegen der Militärpflicht gehörig beobachten müssen.
Diejenigen Unterbedienten, deren Dienst keine Ausbildung er-
fordert, sondern größtentheils nur mechanisch ist, sind, so viel
möglich, auf Kündigung anzustellen.
Ende Juni und Dezember reichen die Abtheilungen der
Regierungen jedem Minister eine Nachweisung der in seinem
Ressort von ihnen angestellten Beamten ein, für jede Ab-
theilung des Ministeriums besonders 40)
bei denjenigen Stellen, wo den Regierungen das Besetzungsrecht
zusteht, können sie auch den Abschied ertheilen, wenn solcher ohne
beamten war den Regierungen überlassen
Unteranl. A I Abschn. II Abth. 3 Abs. 2,
dann aber dem Min. vorbehalten KO.
7. Dez. 28. Dasselbe gilt jetzt von den
Kreisärzten G. 16. Sept. 99 (GS. S. 172)
§ 2 Abf. 2.
") Nr. III 2 Anm. 31.
5) Anstellung der unteren Forstbeamten
Anm. 21.
1)) Nr. III 2 Anm. 45.
*) Unteranl. A 1 Abschn. II A Abth. 3
Abs. 4 u. 6.
“") An Stelle des Kriegsdienst G. 3. Sept.
14 getreten.
½) Die Nachweisungen werden nicht
mehr erfordert Vf. 26. Aug. 48 (MB.
).