Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

½% 
IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 293 
t) der Oberbürgermeister in den großen Städten 44); 
8) der Rendauten bei den Hauptkassen der Regierungen; 
h) der Oberförster 45); 
i) der Bauinspektoren, Land= und Wasserbaumeister; 
k) der Gewerberäthe). 
In diesen ausgenommenen Fällen muß jedesmal berichtet 
werden 4), lund zwar so viel die unter c. und d. gedachten Stellen 
betrifft, von dem Konsistorium der Provinz, insofern demselben in 
seiner Dienstinstruktion nicht ein Besetzungsrecht darüber beigelegt 
ist;*) 
bei den ihnen nachgelassenen Anstellungen müssen die Regierungen 
stets mit strenger Prüfung und Unparteilichkeit zu Werke gehen, 
mehr auf Treue Fleiß und Geschicklichkeit, als auf Dienstalter 
sehen, und nur bei gleicher Würdigkeit dem letzteren den Vorzug 
geben. 
Bei Besetzungen von Forstbedienungen müssen sie auf Feld- 
jäger 45), und bei den übrigen Stellen auf Invaliden, auf in Warte- 
geld stehende Beamte und Subjekte, welche den Krieg freiwillig 
mitgemacht haben, vorzüglich Rücksicht nehmen, sowie auf diejenigen 
Subjekte, welche ihnen von Uns, von Unserm Staatskanzler?) und 
von den Ministerien und Oberpräsidenten in einzelnen Fällen 
empfohlen werden. Es versteht sich von selbst, daß sie überall 
hierbei auch die Vorschrift des Reichsgesetzes vom 9. No- 
vember 186745) wegen der Militärpflicht gehörig beobachten müssen. 
Diejenigen Unterbedienten, deren Dienst keine Ausbildung er- 
fordert, sondern größtentheils nur mechanisch ist, sind, so viel 
möglich, auf Kündigung anzustellen. 
Ende Juni und Dezember reichen die Abtheilungen der 
Regierungen jedem Minister eine Nachweisung der in seinem 
Ressort von ihnen angestellten Beamten ein, für jede Ab- 
theilung des Ministeriums besonders 40) 
bei denjenigen Stellen, wo den Regierungen das Besetzungsrecht 
zusteht, können sie auch den Abschied ertheilen, wenn solcher ohne 
beamten war den Regierungen überlassen 
Unteranl. A I Abschn. II Abth. 3 Abs. 2, 
dann aber dem Min. vorbehalten KO. 
7. Dez. 28. Dasselbe gilt jetzt von den 
Kreisärzten G. 16. Sept. 99 (GS. S. 172) 
§ 2 Abf. 2. 
") Nr. III 2 Anm. 31. 
5) Anstellung der unteren Forstbeamten 
Anm. 21. 
  
1)) Nr. III 2 Anm. 45. 
*) Unteranl. A 1 Abschn. II A Abth. 3 
Abs. 4 u. 6. 
“") An Stelle des Kriegsdienst G. 3. Sept. 
14 getreten. 
½) Die Nachweisungen werden nicht 
mehr erfordert Vf. 26. Aug. 48 (MB. 
).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.