IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 295
Sophistereien oder kleinlichen, engherzigen Ausflüchten verzögern oder schmälern.
Die Würde und Gerechtigkeit einer Landesbehörde erfordert es ganz besonders,
in Absicht auf Treue und Heiligkeit gültiger Verträge mit gutem Beispiel
voranzugehen. Jeder Departementsrath und nach ihm das Präsidium sind
bei eigener Vertretung dafür zu sorgen verbunden, daß die in den Verträgen
eingegangenen Verbindlichkeiten fiskalischer Seits vollständig und gehörig erfüllt,
insonderheit die Zahlungstermine eingehalten und diejenigen Münzsorten gezahlt
werden, welche versprochen sind. Nur wenn klare Gesetze solches begründen,
kann von dem Vertrage abgegangen werden.
§. 14. [Desgleichen bei Prozessen.] Alle mit Rücksicht des
Regierungs-Ressorts entstehenden Prozesse können die Regierungen, ohne
Anfrage nach ihrer pflichtmäßigen Ueberzeugung anhängig machen, oder sich
darauf einlassen und durch die gesetzlichen Instanzen fortführen. Sie reichen
jedoch halbjährig mit dem ersten Juli und Januar eine spezielle Nachweisung
über den Gegenstand, das Fundament und die Lage derselben dem Ober-
präsidenten ein. Die von den Negierungen den fiskalischen Anwalten ertheilten
Aufträge und Vollmachten sind hinreichend, um diese bei den Gerichten zu
dem Prozeß zu legitimiren?#).
Es ist zwar Pflicht der Regierungen, dem landesherrlichen Interesse und
den Gerechtsamen der ihrer Verwaltung anvertrauten Anstalten, Kassen und
moralischen Personen nichts zu vergeben; sie müssen aber weder übereilte und
ungegründete Klagen erheben, noch rechtsmäßig wider sie angebrachte Klagen
bestreiten, sondern lieber einen Anspruch aufgeben oder einräumen, oder sich
darüber ohne Prozeß mit den Interessenten zu vergleichen suchen, sobald der
Rechtspunkt dabei irgend erheblichen Bedenken unterworfen ist. Es findet
hierüber gleichsfalls dasjenige Anwendung, was im vorigen Paragraphen ver-
ordnet worden. Die Justitiarien sind dafür besonders verantwortlich.
§. 15. [Wegen der Gnadensachen.] Ueber Gnadensachen muß von
den Regierungen jedesmal berichtet werden. Dahin gehören z. B. Erlasse
oder Milderung von rechtskräftigen Strafen; Niederschlagung von Unter-
suchungen, sofern wider ein ansdrückliches Strafgesetz gehandelt worden;
Standeserhöhungen; Ertheilung von Titeln 2c.
(§. 16750).
B. Für den Regierungspräsidente wa).
§. 17. [Allgemeine Vorschriften für diesen und besondere
Fälle, wo er zu berichten hat.#1) In den vorstehenden Paragraphen
sind bereits die allgemeinen Vorschriften größtentheils enthalten, nach welchen
5) Form wie vor. Anm. Vf. 11. Juli sich zusteht (CPO. 8# 77 u. Konk O. § 65)
29 (KA. XIII 466). Die Befugniß zu ist für die fiskalischen Vertreter gem.
Vergleichen, Verzichtleistungen u. Aner--CPO. 8s 79 auszuschließen Vf. 17. Aug. 81
kenntnissen, die den Bevollmächtigten an (MG. 177).