Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
sich der Regierungspräsident bei der ihm übertragenen Verwaltung zu 
richten hat, und wie weit er darin selbstständig nach seiner pflichtmäßigen 
Ueberzeugung ohne höhere Genehmigung verfahren kann. 
Außer den daselbst 
bemerkten Fällen, imgleichen außer denjenigen, wo solches nachher oder durch 
besondere Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben ist, hat dieser zu be— 
richten 55) und höhere Verhaltungsbefehle einzuholen: 
1. 
J 
– 
9. 
0. 
bei Störungen und Beeinträchtigungen der Landesgrenze, überhaupt 
in allen erheblichen Verwaltungsbeziehungen mit dem Auslande; 
bei Auslieferungen fremder Unterthanen56); bei Auswanderungen 
diesseitiger 57); ferner in Abfahrts- und Abschossangelegenheiten, 
insofern bei diesen Gegenständen die Sache nicht durch Gesetze 
oder in der Gesetz- und Ediktensammlung bekannt gemachte 
Traktate bereits feststeht 13); 
bei außerordentlichen Vorfällen aller Art von Wichtigkeit, z. B. 
Senchen; Feuersbrünsten; Wasserschäden; Tumulten; großer Wider- 
setzlichkeit ganzer Gemeinden; besonderen Naturbegebenheiten u. s. w.; 
bei allen außerordentlichen Ereignissen mit angesehenen Fremden; 
von den Resultaten der abgehaltenen Landesvisitationen): 
über Konzessionen zu Apotheken); 
über die Gründung neuer, die Erweiterung, Umänderung, Ein- 
schränkung oder Aufhebung schon bestehender gemeinnütziger Anstalten 
aller Art, im Fall es dabei auf eine Genehmigung von Seiten des 
Staats ankommt': 
über Einrichtung neuer Gesellschaften, insofern sie die Rechte aus- 
drücklich vom Staate genehmigter oder privilegirter Gesellschaften 
haben wollen; 
über die Aufhebung von dergleichen bereits bestehenden Gesellschaften; 
bei neuen allgemeinen Anlagen und Ausschreibungen in dem Re- 
gierungsbezirke oder einzelnen Theilen desselben, und daher auch bei 
Ausschreibung außerordentlicher Gemeindebeiträge und Lasten, inso- 
fern darüber nicht bereits bestimmte Anweisungen gegeben sind60); 
55) Berichterstattung durch die Hand des 
Oyr. Nr. 3 §5 d. W. — Aus dem ihnen 
überwiesenen Armen= u. Wohlthätig- 
keitsfonds können die RegPr. Unter- 
stützungen bis zu 60 M. bewilligen V-f. 
23. Juli 68 (MB. 241) u. 26. April 85 
(MB. 78). — Namensänderungen Nr. 12 
Anm. 85. Die Anderung der Ortsnamen 
ist dem Landesherrn vorbehalten, die 
Schreibweise wird landespolizeilich fest- 
gestell UOV. 21. Sept. 00 (XXXVIII 
1). 
*) Zu Auslieferungen, die bei Ver- 
  
brechern regelmäßig den Regierungen u. 
Obergerichten übertragen waren, Unter- 
anl. A1 Abschn. 1IB Abth. 2b, ist jetzt 
die Genehmigung der Min. der Justiz u. 
des Ausw. erforderlich Vf. 18. Juni 75 
(MB. 269). 
) ZustG. § 155. 
*) Diese Berichte sind an den OPr. zu 
richten Unteranl. A 1 Abschn. II B Abth. 2. 
*) Nr. 3 § 1140. 
60) Bestimmt sich nach den Kreis= und 
Gemeindeordnungen.
	        
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