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IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
sich der Regierungspräsident bei der ihm übertragenen Verwaltung zu
richten hat, und wie weit er darin selbstständig nach seiner pflichtmäßigen
Ueberzeugung ohne höhere Genehmigung verfahren kann.
Außer den daselbst
bemerkten Fällen, imgleichen außer denjenigen, wo solches nachher oder durch
besondere Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben ist, hat dieser zu be—
richten 55) und höhere Verhaltungsbefehle einzuholen:
1.
J
–
9.
0.
bei Störungen und Beeinträchtigungen der Landesgrenze, überhaupt
in allen erheblichen Verwaltungsbeziehungen mit dem Auslande;
bei Auslieferungen fremder Unterthanen56); bei Auswanderungen
diesseitiger 57); ferner in Abfahrts- und Abschossangelegenheiten,
insofern bei diesen Gegenständen die Sache nicht durch Gesetze
oder in der Gesetz- und Ediktensammlung bekannt gemachte
Traktate bereits feststeht 13);
bei außerordentlichen Vorfällen aller Art von Wichtigkeit, z. B.
Senchen; Feuersbrünsten; Wasserschäden; Tumulten; großer Wider-
setzlichkeit ganzer Gemeinden; besonderen Naturbegebenheiten u. s. w.;
bei allen außerordentlichen Ereignissen mit angesehenen Fremden;
von den Resultaten der abgehaltenen Landesvisitationen):
über Konzessionen zu Apotheken);
über die Gründung neuer, die Erweiterung, Umänderung, Ein-
schränkung oder Aufhebung schon bestehender gemeinnütziger Anstalten
aller Art, im Fall es dabei auf eine Genehmigung von Seiten des
Staats ankommt':
über Einrichtung neuer Gesellschaften, insofern sie die Rechte aus-
drücklich vom Staate genehmigter oder privilegirter Gesellschaften
haben wollen;
über die Aufhebung von dergleichen bereits bestehenden Gesellschaften;
bei neuen allgemeinen Anlagen und Ausschreibungen in dem Re-
gierungsbezirke oder einzelnen Theilen desselben, und daher auch bei
Ausschreibung außerordentlicher Gemeindebeiträge und Lasten, inso-
fern darüber nicht bereits bestimmte Anweisungen gegeben sind60);
55) Berichterstattung durch die Hand des
Oyr. Nr. 3 §5 d. W. — Aus dem ihnen
überwiesenen Armen= u. Wohlthätig-
keitsfonds können die RegPr. Unter-
stützungen bis zu 60 M. bewilligen V-f.
23. Juli 68 (MB. 241) u. 26. April 85
(MB. 78). — Namensänderungen Nr. 12
Anm. 85. Die Anderung der Ortsnamen
ist dem Landesherrn vorbehalten, die
Schreibweise wird landespolizeilich fest-
gestell UOV. 21. Sept. 00 (XXXVIII
1).
*) Zu Auslieferungen, die bei Ver-
brechern regelmäßig den Regierungen u.
Obergerichten übertragen waren, Unter-
anl. A1 Abschn. 1IB Abth. 2b, ist jetzt
die Genehmigung der Min. der Justiz u.
des Ausw. erforderlich Vf. 18. Juni 75
(MB. 269).
) ZustG. § 155.
*) Diese Berichte sind an den OPr. zu
richten Unteranl. A 1 Abschn. II B Abth. 2.
*) Nr. 3 § 1140.
60) Bestimmt sich nach den Kreis= und
Gemeindeordnungen.