IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 297
11. bei Entstehung neuer Religionssekten, über ihre Duldung und
die staatsrechtlichen Verhältnisse ihrer Mitglieder, überhaupt
in der letzteren Hinsicht wegen sämmtlicher Individuen und
Gesellschaften, welche wegen ihres Glaubensbekenntnisses
nicht die vollen staatsbürgerlichen Pflichten übernehmen, folg-
lich auch bei Ertheilung des Staatsbürgerrechts an Judent6)
12. bei allen polizeilichen Maßregeln, wodurch wegen besonderer Um-
stände die Freiheit des Verkehrs im IJnnern sowohl als mit dem
Auslande weiter beschränkt werden soll, als es durch allgemeine
Gesetze und Vorschriften bestimmt ist;
13. bei erheblichen Märschen und Garnisonsveränderungen der Truppenö.l).
Die Abtheilung reicht ferner zu der gehörigen Zeit den höheren
Behörden ein:
14. die vorgeschriebenen tabellarischen Uebersichten und statistischen
Tabellen;
15. die angeordneten Abschlüsse von der Institutskasse der Re-
gierung 15).
§. 18. Verhältniß der Abtheilung für Kirchen= und Schul-
wesen.]5b) Die Abtheilungéb) (§. 2 Nr. 7) 2) ist, als solche, keine be-
sondere Behörde, sondern ein integrirender Theil der ersten Abtheilung
der Regierung. Alles, was für letztere und die Regierungen überhaupt in
der gegenwärtigen Instruktion vorgeschrieben worden, findet daher auf sie eben-
falls Anvendung“"). Ihr gebührt die Verwaltung aller geistlichen und Schul-
angelegenheiten, welche nicht dem Konsistorium oder Provinzialschul-
kollegium in der demselben heute ertheilten Instruktion ausdrücklich
übertragen wordent). Unter dieser Einschränkung gebührt ihr daher:
“!) Dazu treten gem. Anm. 6a die
ihrer Angelegenheiten (Vll. Art. 15
Fälle des § 219 u. 13. u. 16) fortgefallen.
5„) Richtiger § 2 Nr. 6 Abs. 2. b. Aehnlich waren gegenüber der evan-
*#) Die Abth. ist nicht mehr integri- gelischen Kirche die inneren An-
render Theil der ersten Abth. Anm. 6b, gelegenheiten auf die Konsistorien
bildet aber auch keine besondere Behörde übergegangen V. 27. Juni 45 (An-
§ 5 Abs. 1 u. unterliegt, weil sie aus der lage E), § 1, 2 u. 6, sodaß die Regie-
ersten Abth. abgezweigt ist, noch den für rungen nur noch die äußeren, ins-
diese in der Instr. gegebenen Vorschriften. besondere die Vermögens= u. Bau-
*) Der Wirkungskreis der Re- sachen zu verwalten hatten das. 8 1
gierungen in Kirchen= u. Schul- Abs. 1 u. 83—5. Mit der kirchlichen
sachen ist erheblich eingeschränkt: Selbstständigkeit (a) sind auch diese
a. Die Angelegenheiten der katho- größtentheils den Konsistorien zuge-
lischen Kirche waren größtentheils fallen Nr. III 2. Unteranl. G 1
auf den OPr. übergegangen V. 27. Art. 21 u. (neue Provinzen) Anm. 2.
Juni 45 (Anlage D) g1Lu. 2u. c. Ein Theil der der Staatsbehörde
auch die der Regierung verbliebenen verbliebenen u. der ihr durch die neue
(das. § 3) sind mit der der Kirche Verfassung der evangelischen Kirche
gewährten selbstständigen Verwaltung zugewiesenen Aufsichtsrechte (das.