Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
die Besetzung sämmtlicher dem landesherrlichen Patronatrechte unter- 
worfenen geistlichen und Schullehrerstellen, sowie Bestätigung der 
von Privatpatronen und Gemeinden dazu erwählten Subjekte, sofern 
sie nicht außerhalb Landes her vocirt werden; imgleichen die 
Prüfung und Einführung derselben, im Fall solche nicht dei 
Konsistorium übertragen ist“); 
die Aufsicht über deren Amts= und moralische Führung; die Ur- 
laubsertheilung für selbige; 
die Aufrechterhaltung der äußern Kirchenzucht und Ordnung;s#) 
die Direktion und Aufsicht über sämmtliche Kirchen 5), öffentliche 
und Privatschulen und Erziehungsanstalten, milde und fromme 
Stiftungen und Iunstitute; 
die Aufsicht und Verwaltung des gesammten Elementarschulwesens) 
die Aufsicht und Verwaltung sämmtlicher äußern Kirchen- und ) 
Schulangelegenheiten, mithin auch die Regulirung des [Stolwesens 
und“) Schulgeldes; 
die gesammte Verwaltung des Kirchen-“5), Schul- und Stiftungs- 
vermögens, im Fall selbige nicht verfassungmäßig anderen Behörden 
Art. 22—28 u. Anm. 2) ist dann 
nicht den Regierungen, sondern den 
Regierungspräsidenten über- 
tragen das. Anl. G Art. III u. (neue 
Provinzen) Anm. 2 u. dasselbe gilt 
von der Aufsicht über die Ver- 
mögensverwaltung in den katholischen 
Kirchengemeinden das. Anl. ]. Die 
Beschwerde geht in beiden Fällen an 
den OPr. 
Den Provinzialschulkollegien, 
die von den Konsistorien abgezweigt 
wurden (Nr. 2 Anm. 27), steht be- 
züglich der den Regierungen unter- 
stellten Elementar-, Bürger= u. Pri- 
vatschulen nur die obere Leitung in 
wissenschaftlicher Hinsicht u. in Be- 
ziehung auf die innere Verfassung, 
ingleichen die Sorge für die Aus- 
bildung der Elementarschullehrer zu, 
während sie die gelehrten (zur 
Universität entlassenden) Schulen 
unmittelbar verwalten u. beaufsichti- 
gen Kons Instr. 23. Okt. 17 (GS. 
237) § 6—8 u. KO. 31. Dez. 25 
(GS. 26 S. 5) B9. Um die ihnen 
unterstellten Schullehrerseminare den 
Bedürfnissen des Elementarschul- 
wesens anzupassen, ist vorgeschrieben, 
daß die Schulräthe (Reg Instr. § 46) 
alljährlich einer Sitzung des PrSch- 
Koll. beiwohnen u. zu der Revision 
  
der Seminare zugezogen werden u. 
daß die Regierungen u. PrSch Koll. 
sich gegenseitig alle wichtigeren all- 
gemeinen Verfügungen mittheilen 
Vf. 23. Feb. 67 (MB. 115). Außer- 
dem beaufsichtigen die Pr Sch Kollegien 
die planmäßig eingerichteten höheren 
Mädchenschulen (Vf. 13. Mai 94 
(CBUV. 447), die öffentlichen 
Blinden= u. Taubstummenanstalten 
AE. 27. Juli 85 (GS. 350) u. das 
Volksschul= u. Privatunterrichtswesen 
in Berlin Anm. 6. 
*!) Die Berufung der Geistlichen ist auf 
die Konsistorien übergegangen Anm. 64 b. 
.) Die Aufrechterhaltung der Kirchen- 
zucht ist auf die Kirchenbehörden über- 
gegangen das. 1, die der äußeren kirchlichen 
Ordnung steht dem RPr. zu Anl. E Anm. 6. 
“) Mitwirkung der Kreis= u. Bezirks- 
ausschüsse Zust G. § 45 —49 u. G. 26. Mai 
87 (Nr. 6 Anl. A). — Die Fortbil- 
dungs= u. Fachschulen — die, so lange 
sie unter dem Kultus Min. standen, von 
der K. u. SchulAbth. zu bearbeiten waren 
Vf. 24. Mai 81 (M. 161) — sind auf 
den Min. für Handel u. Gewerbe u. (die 
ländlichen) auf den Min. für Landwirthschaft 
übergegangen Nr. II1 2 Anl. F Anm. 
1a u. b und gehören danach gem. Reg- 
Instr. § 4 zum Geschäftskreise des RPr. 
“) Anl. E Anm. 8.
	        
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