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IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
die Besetzung sämmtlicher dem landesherrlichen Patronatrechte unter-
worfenen geistlichen und Schullehrerstellen, sowie Bestätigung der
von Privatpatronen und Gemeinden dazu erwählten Subjekte, sofern
sie nicht außerhalb Landes her vocirt werden; imgleichen die
Prüfung und Einführung derselben, im Fall solche nicht dei
Konsistorium übertragen ist“);
die Aufsicht über deren Amts= und moralische Führung; die Ur-
laubsertheilung für selbige;
die Aufrechterhaltung der äußern Kirchenzucht und Ordnung;s#)
die Direktion und Aufsicht über sämmtliche Kirchen 5), öffentliche
und Privatschulen und Erziehungsanstalten, milde und fromme
Stiftungen und Iunstitute;
die Aufsicht und Verwaltung des gesammten Elementarschulwesens)
die Aufsicht und Verwaltung sämmtlicher äußern Kirchen- und )
Schulangelegenheiten, mithin auch die Regulirung des [Stolwesens
und“) Schulgeldes;
die gesammte Verwaltung des Kirchen-“5), Schul- und Stiftungs-
vermögens, im Fall selbige nicht verfassungmäßig anderen Behörden
Art. 22—28 u. Anm. 2) ist dann
nicht den Regierungen, sondern den
Regierungspräsidenten über-
tragen das. Anl. G Art. III u. (neue
Provinzen) Anm. 2 u. dasselbe gilt
von der Aufsicht über die Ver-
mögensverwaltung in den katholischen
Kirchengemeinden das. Anl. ]. Die
Beschwerde geht in beiden Fällen an
den OPr.
Den Provinzialschulkollegien,
die von den Konsistorien abgezweigt
wurden (Nr. 2 Anm. 27), steht be-
züglich der den Regierungen unter-
stellten Elementar-, Bürger= u. Pri-
vatschulen nur die obere Leitung in
wissenschaftlicher Hinsicht u. in Be-
ziehung auf die innere Verfassung,
ingleichen die Sorge für die Aus-
bildung der Elementarschullehrer zu,
während sie die gelehrten (zur
Universität entlassenden) Schulen
unmittelbar verwalten u. beaufsichti-
gen Kons Instr. 23. Okt. 17 (GS.
237) § 6—8 u. KO. 31. Dez. 25
(GS. 26 S. 5) B9. Um die ihnen
unterstellten Schullehrerseminare den
Bedürfnissen des Elementarschul-
wesens anzupassen, ist vorgeschrieben,
daß die Schulräthe (Reg Instr. § 46)
alljährlich einer Sitzung des PrSch-
Koll. beiwohnen u. zu der Revision
der Seminare zugezogen werden u.
daß die Regierungen u. PrSch Koll.
sich gegenseitig alle wichtigeren all-
gemeinen Verfügungen mittheilen
Vf. 23. Feb. 67 (MB. 115). Außer-
dem beaufsichtigen die Pr Sch Kollegien
die planmäßig eingerichteten höheren
Mädchenschulen (Vf. 13. Mai 94
(CBUV. 447), die öffentlichen
Blinden= u. Taubstummenanstalten
AE. 27. Juli 85 (GS. 350) u. das
Volksschul= u. Privatunterrichtswesen
in Berlin Anm. 6.
*!) Die Berufung der Geistlichen ist auf
die Konsistorien übergegangen Anm. 64 b.
.) Die Aufrechterhaltung der Kirchen-
zucht ist auf die Kirchenbehörden über-
gegangen das. 1, die der äußeren kirchlichen
Ordnung steht dem RPr. zu Anl. E Anm. 6.
“) Mitwirkung der Kreis= u. Bezirks-
ausschüsse Zust G. § 45 —49 u. G. 26. Mai
87 (Nr. 6 Anl. A). — Die Fortbil-
dungs= u. Fachschulen — die, so lange
sie unter dem Kultus Min. standen, von
der K. u. SchulAbth. zu bearbeiten waren
Vf. 24. Mai 81 (M. 161) — sind auf
den Min. für Handel u. Gewerbe u. (die
ländlichen) auf den Min. für Landwirthschaft
übergegangen Nr. II1 2 Anl. F Anm.
1a u. b und gehören danach gem. Reg-
Instr. § 4 zum Geschäftskreise des RPr.
“) Anl. E Anm. 8.