Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

18 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 
Er übt das Münzrecht nach Massgabe des Gesotzes 87). 
Art. 51. 
schließt ihre Sitzungens8). 
Der König beruft die Häuser des Landtags103) und 
Er kann das Abgeordnetenhaus auflösens9). 
Es müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von sechzig 
Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 
neunzig Tagen nach der Auflösung der Landtag3) versammelt werden. 
3. Nov. 38 (GS. 39 S. 29), A. 
8. April 02 (GS. 69) u. Vf. 30. Okt. 
95 (MB. 239); 
o) das allgemeine Ehrenzeichen 
Urk. 18. Jan. 30 (GS. 6), Stiftung 
eines Kreuzes (1. Klasse) AE. 17. Juni 
00 (GS. 17); 
p) das Militärehrenzeichen. 
Die Verwaltung führt die General- 
ordenskommission Nr. III2 Anl. CAnm. 7. 
Grundsätze für die Verleihung der 
Orden Vf. 30. Okt. 95 (MB. 239). Die 
Anlegung der von privatrechtlichen Ver- 
bänden verliehenen Auszeichnungen, Ab- 
zeichen usw. ist zulässig, wenn diese nach 
Form u. Band zu Verwechslungen mit 
staatlichen — in= u. ausländischen — 
Orden keinen Anlaß bieten; andernfalls 
ist dagegen strafrechtlich (St GB. 8 3609) 
oder polizeilich einzuschreiten Vf. 7. Juli 
97 (M. 132). Verlust tritt mit Aber- 
kennung der bürgerlichen Ehrenrechte ein 
StGB. § 33 u. 343. Grundsätze für die 
Wiederverleihung AE. 1. Sept. 69 (M. 
253). — Reihenfolge beim Tragen A. 
27. Dez. 71 (M. 72 S. 2). — In 
Sterbefällen werden die Orden zurück- 
gereicht, der schw. Adler-O. u. die Orden 
1. Kl. an den König persönlich, die übrigen 
an die Gen.-O.-Kom. Vf. 5. Feb. 68 
(M. 88). 
*„) Dazu gehören der Adel u. die — 
nicht schon mit einer verliehenen Stelle 
(Art. 47) verbundenen — Titel. — Ueber 
Erwerb u. Verlust des Adels bestimmt 
das R. II 9 (Rang und Stand der Ehe- 
frau II 1 § 139, 738—740, der Kinder 
II 2 §659. 603, 641. 683—5. — Titel, 
die nicht mit Rang oder öffentlichen Vor- 
zügen verbunden sind und nicht bereits 
auf staatliche Beamtenklassen Anwendung 
sinden, können von Kommunalbehörden u. 
anderen zur Anstellung von Beamten be- 
rufenen Stellen an letztere verliehen werden 
UOV. 5. April 80 (VI 52). Die Ver- 
waltung nimmt dagegen die staatliche Ge- 
nehmigung zu der Verleihung — die da- 
neben die Zustimmung der Stadtverord- 
  
neten voraussetzt — in Anspruch, sobald 
damit eine staatsrechtliche Folge, insbeson- 
dere der strafrechtliche Schutz verbunden 
ist Vf. 23. Okt. 01 (MB. 256). Aller- 
höchst vollzogene Patente über Titel= u. 
Charakterverleihungen sind stempelfrei Vf. 
17. Nov. 96 (MB. 226). Die Stempel- 
steuer für Titelverleihungen an Privat- 
personen (G. 31. Juli 95 GS. 413 Tarif 
Nr. 600) findet beim Sanitätsrathtitel keine 
Anwendung Vf. 31. Aug. 01. — Die 
nur ausnahmsweise zulässige Annahme 
des Prädikats „Fraué“ fordert landes- 
herrliche Genehmigung Vf. 31. Juli 69 
(MB. 149). — Die Genehmigung zu 
Namensänderungen KO. 15. April 22 
(GS. 108), die auch bei veränderter Schreib- 
weise erforderlich ist Vf. 6C. Juni 00 (MB. 
207), ertheilt — abgesehen von adligen 
Namen — der NPräs. AE. 12. Juli 67 
(GS. 1310), auch in Betreff der Vornamen 
Vf. 15. Aug. 98 (M. 191); Verfahren 
Vf. 9. Aug. 67 (MB. 246); Stempel 
30, bei Bedürftigkeit 5 M. Tarif Nr. 42 
— Bei dem 7ten, ohne Dazwischenkunft 
von Töchtern in derselben Ehe geborenen 
Sohne kann die Annahme einer Pathen= 
stelle durch den König zugestanden werden; 
ein Pathengeschenk wird dagegen in der 
Regel erst bei dem Sten lebenden Sohne 
gewährt Vf. 10. Jan. 74 (MB. 93). 
*5) Verleihungen auswärtiger 
Regierungen gelten in Preußen nur, 
wenn sie vom König genehmigt sind LR. 
II 9 Anh. (zu § 13) § 118. Zur Führung 
des Titels, der mit einem außerhalb des 
Reichs erworbenen akademischen Grade 
verbunden ist, bedarf es der Genehmigung 
des Kultusministers V. 7. April 97 
(GS. 99). 
*) Auf das Reich übergegangen RVerf. 
Art. 43 nebst G. 3. Juli 73 (RGB. 233) 81. 
*8) Art. 76 u. 77 Abs. 1, 2. — Die 
Berufung erfolgt durch eine V., die von 
allen Staatsministern gegengezeichnet u. 
in der GS. veröffentlicht wird. 
*)) Das Herrenhaus bildet keine Wahl- 
kammer mehr (Nr. II 2) u. unterliegt
	        
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