18 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50.
Er übt das Münzrecht nach Massgabe des Gesotzes 87).
Art. 51.
schließt ihre Sitzungens8).
Der König beruft die Häuser des Landtags103) und
Er kann das Abgeordnetenhaus auflösens9).
Es müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von sechzig
Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von
neunzig Tagen nach der Auflösung der Landtag3) versammelt werden.
3. Nov. 38 (GS. 39 S. 29), A.
8. April 02 (GS. 69) u. Vf. 30. Okt.
95 (MB. 239);
o) das allgemeine Ehrenzeichen
Urk. 18. Jan. 30 (GS. 6), Stiftung
eines Kreuzes (1. Klasse) AE. 17. Juni
00 (GS. 17);
p) das Militärehrenzeichen.
Die Verwaltung führt die General-
ordenskommission Nr. III2 Anl. CAnm. 7.
Grundsätze für die Verleihung der
Orden Vf. 30. Okt. 95 (MB. 239). Die
Anlegung der von privatrechtlichen Ver-
bänden verliehenen Auszeichnungen, Ab-
zeichen usw. ist zulässig, wenn diese nach
Form u. Band zu Verwechslungen mit
staatlichen — in= u. ausländischen —
Orden keinen Anlaß bieten; andernfalls
ist dagegen strafrechtlich (St GB. 8 3609)
oder polizeilich einzuschreiten Vf. 7. Juli
97 (M. 132). Verlust tritt mit Aber-
kennung der bürgerlichen Ehrenrechte ein
StGB. § 33 u. 343. Grundsätze für die
Wiederverleihung AE. 1. Sept. 69 (M.
253). — Reihenfolge beim Tragen A.
27. Dez. 71 (M. 72 S. 2). — In
Sterbefällen werden die Orden zurück-
gereicht, der schw. Adler-O. u. die Orden
1. Kl. an den König persönlich, die übrigen
an die Gen.-O.-Kom. Vf. 5. Feb. 68
(M. 88).
*„) Dazu gehören der Adel u. die —
nicht schon mit einer verliehenen Stelle
(Art. 47) verbundenen — Titel. — Ueber
Erwerb u. Verlust des Adels bestimmt
das R. II 9 (Rang und Stand der Ehe-
frau II 1 § 139, 738—740, der Kinder
II 2 §659. 603, 641. 683—5. — Titel,
die nicht mit Rang oder öffentlichen Vor-
zügen verbunden sind und nicht bereits
auf staatliche Beamtenklassen Anwendung
sinden, können von Kommunalbehörden u.
anderen zur Anstellung von Beamten be-
rufenen Stellen an letztere verliehen werden
UOV. 5. April 80 (VI 52). Die Ver-
waltung nimmt dagegen die staatliche Ge-
nehmigung zu der Verleihung — die da-
neben die Zustimmung der Stadtverord-
neten voraussetzt — in Anspruch, sobald
damit eine staatsrechtliche Folge, insbeson-
dere der strafrechtliche Schutz verbunden
ist Vf. 23. Okt. 01 (MB. 256). Aller-
höchst vollzogene Patente über Titel= u.
Charakterverleihungen sind stempelfrei Vf.
17. Nov. 96 (MB. 226). Die Stempel-
steuer für Titelverleihungen an Privat-
personen (G. 31. Juli 95 GS. 413 Tarif
Nr. 600) findet beim Sanitätsrathtitel keine
Anwendung Vf. 31. Aug. 01. — Die
nur ausnahmsweise zulässige Annahme
des Prädikats „Fraué“ fordert landes-
herrliche Genehmigung Vf. 31. Juli 69
(MB. 149). — Die Genehmigung zu
Namensänderungen KO. 15. April 22
(GS. 108), die auch bei veränderter Schreib-
weise erforderlich ist Vf. 6C. Juni 00 (MB.
207), ertheilt — abgesehen von adligen
Namen — der NPräs. AE. 12. Juli 67
(GS. 1310), auch in Betreff der Vornamen
Vf. 15. Aug. 98 (M. 191); Verfahren
Vf. 9. Aug. 67 (MB. 246); Stempel
30, bei Bedürftigkeit 5 M. Tarif Nr. 42
— Bei dem 7ten, ohne Dazwischenkunft
von Töchtern in derselben Ehe geborenen
Sohne kann die Annahme einer Pathen=
stelle durch den König zugestanden werden;
ein Pathengeschenk wird dagegen in der
Regel erst bei dem Sten lebenden Sohne
gewährt Vf. 10. Jan. 74 (MB. 93).
*5) Verleihungen auswärtiger
Regierungen gelten in Preußen nur,
wenn sie vom König genehmigt sind LR.
II 9 Anh. (zu § 13) § 118. Zur Führung
des Titels, der mit einem außerhalb des
Reichs erworbenen akademischen Grade
verbunden ist, bedarf es der Genehmigung
des Kultusministers V. 7. April 97
(GS. 99).
*) Auf das Reich übergegangen RVerf.
Art. 43 nebst G. 3. Juli 73 (RGB. 233) 81.
*8) Art. 76 u. 77 Abs. 1, 2. — Die
Berufung erfolgt durch eine V., die von
allen Staatsministern gegengezeichnet u.
in der GS. veröffentlicht wird.
*)) Das Herrenhaus bildet keine Wahl-
kammer mehr (Nr. II 2) u. unterliegt