Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

306 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
gattungen der Geschäfte abgegrenzt, mit möglichster Beobachtung der Gleichheit 
unter den einzelnen Mitgliedern, im Fall es nicht, wie z. B. bei der Domänen— 
verwaltung, den indirekten Steuern 20) und den Kirchen und Schulangelegen- 
heiten, angemessener ist, die Geschäftsvertheilung nach Bezirken zu machen4). 
Auch erhält jedes Mitglied einen Korreferenten zugeordnet"5). 
Für jede Abtheilung muß wenigstens ein Justitiar bestimmt und darauf 
gesehen werden, daß, soviel möglich, jedesmal ein Baurath den Sitzungen 
beiwohnt. 
Mit der Vertheilung der Geschäfte ist so wenig als möglich zu wechseln. 
§. 23. [Erbrechen und Zuschreiben der eingehenden Sachen.] 
Sämmtliche eingehenden Sachen werden bei dem Präsidenten erbrochen, welcher 
sie präsentirt, absondert und jedem Vorsitzendensl) die zusendet, welche 
seine Abtheilung betreffen. 
Zugeschrieben werden die Sachen nur, wenn sie neu sind, oder der 
Präsident oder Abtheilungsvorsitzendest) dazu besondere Gründe haben. 
Außer diesem Falle schickt die Registratur selbige sofort dem gewöhnlichen 
Departementsrathe und dessen Korreferenten, oder dem im Anfange ernannten 
Referenten zu. 
Sachen des Plenums, wie auch die Reskripkte der vorgesetzten Behörden, 
cirkuliren bei beiden Abtheilungsvorsitzendenstl). 
8. 24. [Verhältniß des Dezernenten und Korreferenten.] 
In der Regel wird jede Sache von dem gewöhnlichen Dezernenten und 
Korreferenten 95) bearbeitet. Dem Präsidenten und den Abtheilungs- 
vorsitzendens5) steht die Befugniß zu, hiervon Ansnahmen zu machen; doch 
hat dasselbe, soviel als möglich, jede Sache von dem nämlichen Mitgliede 
bis ans Ende bearbeiten zu lassen. 
An den Korreferenten gelangt die Sache zuerst, der sich davon unter- 
richtet, dies auf dem Stück bemerkt, oder sogleich sein Gutachten beifügt. 
Betrifft die Sache einen technischen Gegenstand, so muß dieses der Regel 
nach von dem betreffenden technischen Mitgliede geschehen und, soviel insonder- 
heit Bausachen anbetrifft, von demselben sofort die nöthige Revision der An- 
schläge, Zeichnungen u. s. w. vorgenommen und beigefügt werden, ehe die 
Sache zum Vortrage gelangt. 
Der Justitiar ist beständiger Korreferent in allen Sachen, wodurch Rechts- 
verbindlichkeiten für den Fiskus entstehen, und in Prozeßsachen. Schriftliche 
Rechtsgutachten können von demselben nur unter Mitzeichnung eines Direktors 
gefordert werden. 
gemeiner Einführung der Gewerbefreiheit tigen Fällen oder aus besonderen Gründen 
bedeutungslos geworden. ernannt das. Abth. 3. 
"“)) Unteranl. A 1 Abschn. III u. IV. *) An Stelle des Präsidiums getreten 
Abth. 2. das. Abth. 2. 
*) Ein Korreferent wird nur in wich-
	        
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