Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 307 
Der Referent hat die eigentliche Bearbeitung der Sache und den Vortrag 
darin; er berathet sich zuvor mit dem Korreferenten darüber. 
Dem Korreferenten müssen sämmtliche vom Referenten angegebene Dekrete 
und Ausfertigungen, ohne Ausnahme, auch wenn sie zu den Akten gehen, zur 
Mitzeichnung vorgelegt werden. 
Bei Verschiedenheit der Meinungen kann der Korreferent die seinige zwar 
auf dem Stück bemerken; er darf aber darin ohne Einverständniß mit dem 
Referenten nichts abändern, und ist nur dafür verantwortlich: 
a) daß keine faktischen Irrthümer bei der Sache obwalten; 
b) daß die Verfügung nicht den Gesetzen oder bestehenden Vorschriften 
entgegen sei; 
c) daß sie dem Beschluß des Kollegiums gemäß abgefaßt worden, 
wenn sie darin vorgetragen ist; 
d) daß sie an sich schicklich, klar und bestimmt abgefaßt und mit den 
nöthigen Gründen unterstützt worden; und 
e) daß keine Sache ohne Vortrag abgemacht werde, welche dazu hätte 
gelangen sollen ?; 
im Fall er es unterläßt, dem Vorsitzendensl) der Abtheilung oder dem 
Präsidenten davon Anzeige zu machen, sobald der Referent sich weigert, die 
Sache abznändern. 
Verfügungen an die Kasse müssen außerdem jedesmal dem Kassenrath 
der Abtheilung?3), und Holzanweisungen jedesmal dem Oberforstmeister zur 
Mitzeichnung vorgelegt werden21). 
I. 25. [Geschäftsgang zwischen den beiden Abtheilungen.]##) 
Sachen, die zum Geschäftskreise beider Abtheilungen gehören, werden von dem 
Präsidenten mit der Nummer beider bezeichnet, und alsdann wird es in jeder 
Abtheilung ebenso gehalten, als es vorstehend vorgeschrieben worden. 
Die zuletzt genannte Abtheilung erhält das Stück zuerst und giebt es 
mit ihrem Gutachten an die andere Abtheilung ab?8). Ist diese einverstanden, 
so giebt sie darnach die nöthigen Verfügungen an und läßt das Konzept den 
betreffenden Mitarbeitern der anderen Abtheilung und ihrem Vorsitzendensl) 
zur Mitzeichnung vorlegen. 
Sind beide Abtheilungen verschiedener Meinung und können sie sich nicht 
vereinigen, so wird die Sache in das Plenum gebracht?“). Ein förmlicher 
Schriftwechsel findet zwischen beiden Abtheilungen nicht statt. 
§. 26. Sachen, die ohne Vortrag abzumachen sind.] Alle 
blos einleitende und vorbereitende Verfügungen, sowie überhaupt alle Sachen, 
“) § 27 u. (Plenum) § 5 Abs. 1. — "%) Eine Ausnahme bilden interimistische 
Anm. 101. Entscheidungen vorbehaltlich des Rechts- 
*) Die Bearbeitung erfolgt durch die weges Vf. 29. Okt. 36 (KA. 814), Anl. 
Abth, zu deren Geschäftskreise die Sache Anm. 3; ein Widerstreit Privater mit der 
hauptsächlich gehört, Unteranl. Al Abschn. FinanzAbth. bildet kein Hinderniß Af. 
III u. IV Abth. 4. 29. Mai 59 (M. 167). 
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