Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

310 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
§. 32. [Wegen der Unterschrift.] Jedes Mitglied des Kollegiums 
ist befugt, die Reinschriften der Sachen zu unterschreiben, welche vom 
Plenum oder von der Abtheilung, worin es angestellt ist, ausgehen. 
Die Unterschriften dreier Mitglieder sind zureichend. Unterzeichnet 
ein Mitglied des Präsidiums mit, so sind zwei Unterschriften hin- 
länglich 10ö). Eine Ausnahme machen die Berichte, welche alle von 
dem Präsidenten, dem Direktor und allen anwesenden Räthen der Ab- 
theilung, welche sie erstattet, unterschrieben werden müssen 109). 
Holzanweisungen muß der Oberforstmeister auch in der Reinschrift unter- 
zeichnen, wenn er anwesend ist. 
Auf den Reinschriften der Berichte müssen die Namen des Referenten 
und Korreferenten genannt werden 110). 
Die Reihenfolge bei der Unterschrift bestimmt übrigens das Dienstalter, 
nach welchem überhaupt die Mitglieder des Kollegiums rangiren. 
§. 33. Besondere Vorschriften wegen der Berichte an die 
Ministerien.] Alle Gegenstände gleicher Art, die solches gestatten, und 
nicht eine besondere Beschleunigung erfordern, müssen, wenn darüber eine 
Berichtserstattung nöthig ist, gesammelt und in periodischen Generalberichten 
auf einmal unter Beifügung einer motivirten und übersichtlichen Nachweisung, 
an die Ministerien gebracht werden, z. B. die Pensionsgesuche u. s. w. Der 
Regel nach sind dergleichen Berichte von den Oberpräsidenten mitzu- 
bringen, wenn selbige nach Berlin berufen werden 111). 
In allen Fällen, wo mach der gegenwärtigen Instruktion eine Berichts- 
erstattung nöthig ist, muß diese, sofern sie nicht in einer blos nachrichtlichen 
Anzeige besteht, auch dann erst erfolgen, wenn die Sache zu einem endlichen 
Beschlusse völlig reif ist, übrigens aber der Bericht selbst jedesmal gründlich, 
klar, bestimmt und erschöpfend, aber auch möglichst kurz und gedrängt, ohne 
unnütze Weitschweifigkeit und Wortüberfüllung, abgefaßt werden. 
Derselbe wird an denjenigen Minister gerichtet, vor welchen die Sache 
nach der §. 1 erwähnten Kabinetsordre?4) gehört, und wenn mehrere 
Ministerien dabei konkurriren, an selbige gemeinschaftlich. 
Von allen an die Regierungen oder ihre Abtheilungen von Uns ergehenden 
unmittelbaren Verfügungen reichen sie, nebst ihren darauf erstatteten Berichten, 
Abschrift dem betreffenden Minister ein. 
6% Jetzt sind Anl. A Nr. VIII Abs. 1194 (MB. 197). 
u. (Verträge) Abs. 2 u. 3 maßgebend. 110) Auch bei Berichten des RPr. Anl. B 
1) Die Berichte unterschreiben nur der Nr. III Abst. 6. 
RPr. u. der Abtheilungsvorsitzende, ein- zun) Nicht mehr anwendbar. 
schließl. des Oberforstmeisters Vf. 20. Okt. 
 
	        
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