Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

312 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
vielleicht gar aus bloßem Eigensinn abweichender Meinung gewesen, oder aber 
durch falsche und unvollständige Darstellung das Kollegium zu dem Beschluß 
verleitet hat. 
8. 35. Bei Gegenständen von besonderer Wichtigkeit, oder bei Unzu— 
länglichkeit der Vorschriften und Mangel an Zeit, darüber höhere Entscheidung 
einzuholen, steht es jedem Mitgliede, wenn es die prinzipale Verantwortung 
nicht übernehmen will, frei, das Sachverhältniß mit seiner Meinung schriftlich 
aufzusetzen. Dies wird bei dem Vortrage verlesen, berathen und entschieden. 
Alsdann haftet der Dezernent blos für die vollständige und richtige Dar— 
stellung des Sachverhältnisses, und daß insonderheit keine Umstände und 
Gesichtspunkte von Erheblichkeit dabei übergangen worden, für den Beschluß 
aber nicht weiter, als jedes andere Mitglied. Bei dergleichen Votis muß 
jedoch alle unnütze Weitläufigkeit möglichst vermieden, auch jedesmal der 
Beschluß nur von dem vorsitzenden Oberregierungsrathsl) oder Präsidenten 
darauf gesetzt werden. 
§. 36. Nach dem Departementsrath oder Dezernenten ist, insofern nicht 
etwa nach den obigen Bestimmungen die Verantwortlichkeit der Korreferenten 
oder anderer Mitglieder, die an der Sache Antheil genommen, eintritt, das 
Präsidium verhaftet, und zwar aus demselben zuvörderst der vorsitzende 
Oberregierungsrath derjenigen Abtheilung, zu welcher die Sache gehört 114), 
oder, wenn es Sache des Plenums ist, der Präsident. Demnächst tritt erst 
die gemeinschaftliche Vertretungsverbindlichkeit der übrigen Mitglieder des 
Plenums oder der einzelnen Abtheilungen ein, je nachdem die Veranlassung 
des Regresses sich von jenem oder diesem herschreibt. 
b) wegen der Jahresberichte 115). 
(§. 37.) 
c) wegen Behandlung der Beamten. 
§. 38. Gegen Beamte, welche lau in Erfüllung ihrer Pflichten sind, 
sie vernachlässigen oder gar absichtlich verletzen, oder ihr Amt dazu mißbrauchen, 
um ihren Eigennutz oder andere Privatleidenschaften und Nebenrücksichten zu 
befriedigen, muß ohne die geringste Nachsicht, ohne den mindesten Unterschied, 
weß Standes und Ranges sie sind, mit aller Energie und Strenge verfahren, 
und ebensowenig müssen Subjekte in öffentlichen Bedienungen gelitten werden, 
die durch ihr Privatleben Gleichgültigkeit gegen Religion und Moralität an 
wonach die den Kollegien obliegenden 
Geschäfte von allen Mitgliedern zu ver- 
treten sind (LR. II 10 § 127). 
u) Anm. 31 u. 117 nebst Unteranl. A1 
Abschn. III u. IV Abth. 8. 
115) Die Jahresberichte, die nach § 37 
auf Grund der von den Mitgliedern — 
nach Unteranl. A 1 Abschn. III u. IV 
Abth. 9 von den Abtheilungsvorsitzenden 
  
— zu erstattenden Berichte an die Minister 
zu richten waren, sind fortgefallen. Dafür 
erstattet der Reg Pr. nach Ablauf jeden 
Vierteljahres sogenannte Zeitungsberichte 
an den König, die abschriftlich den 
Ministern (statistische Angaben unmittelbar 
dem statistischen Amte Vf. 27. April 75 
MB. 94) vorgelegt werden.
	        
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