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IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
Bezirksbehörden uud Privatinteressenten bei ihren Anträgen und
Gesuchen überall vollständig, gründlich und möglichst schnell beschieden
werden, auch die letzteren, wenn nach Lage der Sache eine endliche
Bescheidung noch nicht möglich ist, wenigstens sogleich eine vorläufige
Nachricht von den obwaltenden Hindernissen erhalten, indem eine
gründliche und schleunige Bescheidung sehr wesentlich dazu beiträgt,
die Achtung und das Vertrauen der öffentlichen Behörden und sonach
ihre eigene Wirksamkeit zu vermehren.
Der Präsident ist befugt, wegen Verletzung der Dienstpflichten,
Verzögerung, Nachlässigkeit und Oberflächlichkeit 2c. Mitglieder und
Unterbeamte zurechtzuweisen, und letztere bis zu 30 Thlrn. in
Ordnungsstrafen zu nehmen, im Wiederholungsfalle aber ver-
pflichtet, der vorgesetzten Behörde Anzeige davon zu machent).
Von den Mitgliedern des Kollegiums setzen Wir es voraus, daß
sie nie Veranlassung geben werden, um sie in Ordnungsstrafen zu
nehmen. Sollte dieser Fall aber dennoch eintreten, und die Zurecht-
weisungen des Präsidenten bei ihnen ohne Erfolg bleiben, so ist
dieser gehalten, auf ihre besondere Bestrafung oder gänzliche Ent-
fernung aus dem Dienste anzutragen.
Wir dürfen den Präsidenten vertranen, daß sie bei Erfüllung
dieser Pflicht Billigkeit und Schonung mit Kraft und Energie zu
vereinigen wissen, und ebensowenig den Vorwurf übertriebener Strenge,
als unzeitiger Nachsicht auf sich laden werden.
(3.)120)
4. Der Präsident ist verpflichtet, sämmtliche Dienstangelegenheiten
an das Kollegium gelangen und durch dasselbe bearbeiten zu lassen,
mit Ausnahme derer, welche zu seinem besonderen Geschäftskreise
gehören, oder ihm höheren Orts besonders übertragen sind, oder
eine ganz besondere Eile und Geheimhaltung erfordern, oder wobei
sonst erhebliche Gründe obwalten; doch muß zur Verhütung wider-
sprechender Verfügungen dem Kollegium davon wenigstens im All-
gemeinen, und wenn die Hinderungsgründe wegfallen, vollständig
Nachricht mitgetheilt, auch müssen alsdann thunlichen Falls, die
Akten an dasselbe abgegeben werden.
119) Der Reg Pr. kann die bei der Re-
gierung angestellten unteren — dies sind
die dabei beschäftigten u. angestellten Be-
amten mit Ausnahme der Mitglieder
(Anm. 112) und der zu deren Geschäften
beigegebenen Hülfsarbeiter St MB. 2. Mai
53 (MB. 114) — mit Geldstrafe bis zu
90 M., besoldete jedoch nicht über den
Betrag des einmonatlichen Dienstein-
kommens hinaus belegen Disz G. (Aum.
29) § 19 Abs. 6; gegen untere Beamte
kann er Arreststrafen bis zu 8 Tagen ver-
hängen das. 15“ u. 20 Abfl. 1.
1) Durch Neuregelung der Befugnisse
des Reg Pr. gegenüber den Beschlüssen der
Regierung (Anm. 102) fortgefallen Anl. B.
r. VI.