6.
121) Anm. 23.
IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 315
Der Präsident hat die Oberaufsicht über die Regierungshaupt-
kassen. Er beobachtet die ganze Geschäftsführung derselben, hält
auf den richtigen Eingang der Gefälle, auf bestimmungsgemäße
Verwendung der einzelnen Fonds, auf Sparsamkeit bei den Aus-
gaben, und Vermeidung der Etatsüberschreitungen 121).
Er ist befugt, den Mitgliedern und Unterbeamten des Kollegiums 122)
Urlaub zu ertheilen, jedoch zu Reisen außerhalb Landes 123) nur
auf 4, innerhalb Landes auf 6 Wochen.
Urlaubsbewilligungen an die der Regierung unter-
geordneten Bezirks= und Lokalbeamten ertheilt unter
obigen Modalitäten, der Vorgesetzte der betreffenden
Abtheilung, mit Zustimmung des Präsidenten 124).
Längere Urlaubsbewilligungen können nur vom Oberpräsidenten
ertheilt werden, jedoch innerhalb Landes auf 8 Wochen,
außerhalb Landes auf 6 Wochen12).
Die besondere Disziplin und 126) Aufsicht über die Unterbeamten
und deren Dienstführung ist zwar zunächst Sache der Räthe, unter
denen sie arbeiten. Dies entbindet den Präsidenten jedoch nicht
von der Pflicht der Oberaufsicht und der Rüge zu seiner Kenntniß
kommender Verletzungen der Dienstpflicht 11)). Der Präsident
muß ferner dafür sorgen, daß überflüssige Stellen, auch wenn sie
etatsmäßig sind, nicht wieder besetzt und das Gehalt erspart werde.
Der Präsident muß jährlich einen Theil des Regierungsbezirks
bereisen, nicht nur, um sich Orts= und Personenkenntniß zu erwerben,
sondern auch, um die Dienstführung der Unterbehörden und De-
partementsräthe an Ort und Stelle zu prüfen.
Die Reisebemerkungen und Nachrichten von den vorläufig ge-
troffenen Verfügungen müssen dem Kollegium mitgetheilt und im
Plemm desselben zum Vortrage gebracht, auch muß dem Ober-
präsidenten Abschrift davon, nebst Anzeige von dem, was darauf
verfügt ist, eingereicht werden.
Anweisung von Vor-Abth. 11. Anzeige gewisser Beurlaubungen
schüssen Unteranl. A 1 Abschn. III u. IV
Abth. 10 Abf. 7.
½) Auch den Landräthen; ein Selbst-
beurlaubungsrecht steht diesen nicht zu
Vf. 29. Juli 56 (MB. 199) u. 13. Nov.
90 (MB. 204). — Referendare beurlaubt
der Reg Pr., bei längerer Dauer als 3
Monate unter Anzeige an den Minister
Vf. 13. Juli 94 (MB. 118).
18) Jetzt des Reichs AO. 5. Aug. 71.
1:) Unteranl. A 1 Abschn. III u. IV
das.; Beurlaubung der Präsidenten das.
Abth. 10 Abs. 8. Erholungsurlaub soll
nur auf 4, höchstens 6 Wochen ertheilt
werden Vf. 11. Juli 51 u. 2. Mai 75
(M. 119).
15) Nr. 3 § 114h; auf längere Zeit ist
Bewilligung der Ministerien erforderlich
Unteranl. A 1 Abschn. III u. IV Abth. 11
Abst. 1.
126) Eine Disziplin steht den Räthen nach
dem Disz G. (Anm. 119) nicht mehr zu.