2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 19
Art. 52. Der König kann die Häuser des Landtags03) vertagen 90).
Ohne deren Zustimmung darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen
nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Art. 53. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen 91) gemäß, erblich
in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses 2) nach dem Rechte der Erst-
geburt und der agnatischen Linealfolges5).
Art. 54. Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Häuser des Landtags08) das
eidliche Gelöbniß, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu
halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Art. 55.
Ohne Einwilligung beider Häuser des Landtags 103) kann
der König nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein4).
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd95) verhin-
dert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53),
welcher der Kronc am nächsten steht?6), die Regentschaft.
Er hat sofort die
Häuser des Landtags103) zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die
Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen.
Art. 57. Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher
gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium
die Häuser des Landtags105) zu berufen, welche in vereinigter Sitzung
deshalb nicht mehr dem Art. 51 Satz 2,
Art. 75, 78 Absf. 3.
"") Die Vertagung (Unterbrechung
der Sitzungen) unterscheidet sich von der
Auflösung, weil sie keine Neuwahl erfor-
dert, von der Schließung, weil der Wieder-
zusammentritt nach Ablauf der Frist von
selbst, ohne Einberufung stattfindet u. die
in Berathung befindlichen Sachen, die im
Falle der Schließung als erledigt gelten
(Diskontinuität GeschO. Nr. 11 6 974)
ohne Weiteres wieder ausgenommen werden
können. — Art. 77 Abs. 2 u. 3. — Das
beiden Häusern zustehende Recht, die
Sitzungen zu verschieben (das Sichver-
tagen) fällt nicht unter den verfassungs-
mäßigen Begriff der Vertagung.
"I) Die Hausgesetze (gesammelt in
H. Schulze, die Hausgesetze der regierenden
Deutschen Fürstenhäuser, Jena 62—-•83,
III 645) sind hauptsächlich die Ordnung
des Kurf. Albrecht Achilles (Achillea) 1473
u. der Geraer Haus Vtr. 1603. Sie sind
bezüglich der Untheilbarkeit u. Unveräußer-
lichkeit der Souveränitätsrechte in dem Ed.
13. Aug. 1713 üb. die Unveräußerlichkeit
u. v. 17. Dez. 1808 über die Veräußerung
der Domänen bestätigt, auch im LR. II 13
(Anl. II) § 17 anerkannt, durch das BGB.
nicht berührt EG. Art. 57 Abs. 1 u., so-
weit ihr Inhalt in die Verfassung über-
gegangen, zu Verfassungsgesetzen geworden.
*:) Das Thronfolgerecht ist dem-
gemäß durch Zugehörigkeit zum Mannes-
stamme u. eheliche Abstammung aus einer
ebenbürtigen mit Einwilligung des Staats-
oberhaupts geschlossenen Ehe bedingt.
*s) Die Thronfolgeordnung beruft
demgemäß stets die ältere Linie u. inner-
halb dieser den Erstgeborenen.
4) Auf die deutschen Staaten ist die
Vorschrift nicht bezogen, eine Personal=
vereinigung mit diesen ohne Zustimmung
des Landtags also zulässig, wie sie mit
Lauenburg stattgefunden hat Anm. 7. —
Die Gebietsvereinigung (Einverleibung)
setzt ein Gesetz voraus Art. 2.
5) Bei vorübergehender Verhinderung
kann der König nach eigenem Ermessen
einen Stellvertreter mit der Wahr-
nehmung der Regierungsgeschäfte betrauen.
*5„) Art. 53. Nach dem Hausgesetze
werden die Mitglieder des Kön. Hauses
mit 18 Jahren volljährig.
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