IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 319
Beim Kollegium nehmen sie als Mitglieder an den Geschäften, Be—
rathungen und Verfügungen Antheil, die in ihr Fach einschlagen, bearbeiten
die ihnen darin zugetheilten Sachen und zeichnen alle in technischen Forstsachen
gemachte Angaben im Konzepte 134).
Sie sind in Rücksicht ihrer gesammten Amtsführung der Aufsicht und
Kontrole des Präsidentent#), gleich den übrigen Mitgliedern, untergeordnet.
Uebrigens gehört zu ihrer Wirksamkeit die Leitung des ganzen technischen
Theils der Forstverwaltung; die Disziplin über die Forstbeamten ihres Bezirks
und die Vollziehung der forstlichen Lokalrevisionen 21).
t) der Institiarien550).
§. 44. Außer den allgemeinen Pflichten der Räthe und neben der Be-
arbeitung der den Justitiarien besonders übertragenen Departements, liegt den-
selben, als Rechtskonsulenten der Regierungen, ob, dahin zu sehen, daß nichts
Gesetzwidriges beschlossen werde, und daß die Prozesse des Fiskus mit
Gründlichkeit geführt werden. Sie haben die Prüfung der Information,
welche die Mandatarien des Fiskus anzufertigen haben, und die Kontrole der-
selben bei der Führung der Prozesse, allenfalls durch Einsehung ihrer Mannal-
akten, zu besorgen 157).
Wenn die Justitiarien den Departementsräthen die Umstände bemerklich
machen, worauf es bei den Prozessen ihnen ankommt, so sind diese verbunden,
ihnen die nöthigen Nachrichten und Thatsachen mitzutheilen und die Quellen
zu bezeichnen, woraus sie das Nähere schöpfen können.
Die Justitiarien sorgen für die gehörige Anfertigung vollständiger und
übersichtlicher Prozeßtabellen und für deren Einreichung zur bestimmten Zeit 138).
Sie haben ferner für die gehörige Form aller rechtlichen Verhandlungen
des Kollegiums zu sorgen, und die Kontrakte oder andere Ausfertigungen,
wodurch das Kollegium Verbindlichkeiten eingeht, oder Rechte erwirbt, im Kon-
zepte mitzuzeichnen!°); wobei sie zwar nicht für das Materielle, welches der
Referent zunächst zu vertreten hat, wohl aber für die deutliche, bestimmte und
rechtliche Fassung dieser Verhandlungen, daß aus der Verletzung rechtlicher
Formen keine Rechtsstreite entstehen können, verantwortlich sind.
g) der Kassenräthe.
§. 45. Die Kassenräthe haben in ihrer Abtheilung die spezielle Aufsicht
und Kuratel über die Hauptkasse und die bei derselben angestellten Beamten.
186) Sie bedürfen der Befähigung zum
höheren Justizdienste G. 11. März 79
(GS. 160) § 11.
i) § 24 Abs. 4 u. (Prozeßführung) § 14.
— Die auf die Staatskasse anzuweisenden
Gebührenrechnungen der Rechtsanwälte
haben sie zu prüfen u. bescheinigen Af.
8. Febr. 82 (MB. 61).
§ 14 Absk. 1.
16) Auch in der Ausfertigung Anl. A
Nr. VIII Abs. 2.