320 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
Ihnen gebührt der Vorschlag bei Anstellung der letzteren und liegt die Sorge
ob, für Einheit und Ordnung in der ganzen Kassenverwaltung, für gehörige
Kautionsbestellung der Kassenoffizianten, zweckmäßige Führung ihrer Manualien,
Bücher und Kontrolen, innere und äußere Sicherheit der Kassen, Behältnisse
und Bestände, Vermeidung alles Agiotirens der Kassenbeamten, anständige und
rechtliche Behandlung des Publikums von Seiten ihrer, gehörige und zweck-
mäßige Kassenrevisionen, prompten Eingang der Gefälle und prompte An-
fertigung der jährlichen Kassenetats und Rechnungen, überhaupt für Alles,
was zur soliden, rechtlichen und vorschriftsmäßigen Kassenverwaltung gehört.
Bei den Verfügungen an die Kassen sind sie, sofern sie selbige nicht selbst an-
gegeben haben, zwar nicht wegen der Zahlung an sich, als welche jedesmal der
Dezernent zunächst zu vertreten hat, wohl aber dafür verantwortlich, daß keine
Etatsüberschreitungen, keine Anweisungen auf unrechte Fonds erfolgen, über-
haupt nichts gegen die Vorschriften der Etats., Kassen= und Rechnungsver-
waltung unternommen werde 110).
h) der geistlichen undtu) Schulrätheé5).
§. 46. Der geistlichen und Schulräthe besondere Pflicht ist es, dafür
vorzüglich zu sorgen, daß der öffentliche Schul= und geistliche Unterricht
und Kultus, sowohl seinem Innern als Aeußern nach, den Vorschriften
gemäß, gehörig beobachtet werden. Sie können, dem Befinden nach, Vorschläge
machen, wie beides verbessert werden kann, um Religiosität und Moralität,
Duldungsgeist und Annäherung zwischen den verschiedenen Glaubensverwandten,
Bürgersinn und Theilnahme für die öffentliche Sache, Anhänglichkeit und
Liebe für König, Vaterland und Verfassung, Achtung für die Gesetze zu be-
fördern.
Sie müssen sich nicht begnügen, die ihnen zugetheilten Sachen ordentlich
und gut zu bearbeiten, überhaupt nicht blos durch Vorträge im Kollegium und
amtliche Erlasse, sondern auch durch persönliches Beispiel und Wirken warmen
Eifer und lebendige Thätigkeit für Verbesserung des geistlichen und Schul-
unterrichts, unter den Predigern und Schullehrern zu verbreiten suchen. Un-
geachtet den geistlichen und Schulräthen mit obliegt, auf den Lebenswandel
und die Amtsführung der Geistlichen und Schullehrer Acht zu haben, Un-
regelmäßigkeiten zu rügen oder nöthigenfalls amtlich zur Sprache zu bringen,
so müssen sie sich doch nicht blos als die Aufseher des geistlichen und Lehrer-
standes, sondern mehr als seine Genossen und Vertraute betrachten, seine
Würde zu behaupten und sein Bestes zu befördern beflissen sein.
Es versteht sich von selbst, daß, sofern die geistlichen und Schulräthe
als Mitglieder der Regierung handeln, sie sich in den denjenigen Befugnissen
10) § 24 Abs. 8.— Veränderte Stellung sie bezüglichen Bestimmungen des § 46
des Kassenraths Anm. 23. sind mit der der Kirche gewährten Selbst-
zu) Die geistlichen Räthe u. die auf ständigkeit (Anm. 64) fortgefallen.