Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 321 
halten müssen, welche den Regierungen in geistlichen und Schulange- 
legenheiten überhaupt beigelegt sind. Sie sind überdies die Organe, deren 
sich das Konsistorium für besondere Angelegenheiten seines Ressorts 
nach näherer Bestimmung der demselben ertheilten Instruktion be- 
dienen kann und Mitglieder desselben mit Sitz und Stimme, wenn sie 
bei dem Konsistorium anwesend sind 141). 
i) der Medizinalräthe. 
§. 47. Der Medizinalrath bearbeitet bei den Regierungen alle in die 
Gesundheits= und Medizinalpolizei einschlagenden Sachen und hat in Beziehung 
darauf alle Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der übrigen Departements- 
räthe. Er muß die wichtigeren Medizinalanstalten von Zeit zu Zeit revi- 
diren, auch das beachten, was aus der Instruktion für die Medizinalkollegien 
von heute auf ihn Anwendung findet 112). Er darf zwar medizinische Praxis 
treiben, aber nur insoweit, daß seine Amtsgeschäfte dabei nicht leiden. 
k) der Baurätheits). 
§. 48. Die Bauräthe führen die Aufsicht über das gesammte Bauwesen 
im Regierungsbezirke 144) und sorgen für die tüchtige und zweckmäßige Aus- 
führung der öffentlichen Bauten 145) unter möglichster Kostenersparung. 
Sie führen die Aufsicht über die Baubeamten und Aufseher der Gebäude 
und öffentlichen Bauanlagen aller Art, besonders über die Kommunikations- 
anlagen. 
Sie sorgen für deren gründliche pflichtmäßige Geschäftsführung und 
dürfen weder selbst Unternehmer öffentlicher Bauten sein oder Theil an solchen 
Unternehmungen haben, noch gestatten, daß solches von den übrigen Bau- 
offizianten geschehe, oder daß diese sich mit Auszahlung der Baugelder befassen. 
Sie müssen ferner alle öffentlichen Bauanlagen, besonders auch die 
Domänen= und Forstbauten, wenn es möglich ist, jährlich einmal bereisen, die 
schiffbaren Flüsse aber sowohl im Frühjahre zur Beurtheilung der erforder- 
lichen Verbesserungen, als im Herbste zur Prüfung der ausgeführten Arbeiten 
befahren und über ihre Bereisung den Regierungen Bericht erstatten 145). 
1½) Die Regierungen sollen die Medi- 
zinalkollegien vorkommendenfalls um ihr 
Gutachten ersuchen u. ihnen alle ge- 
wünschten Mittheilungen machen. Der 
Medizinalrath kann dieserhalb mit dem 
Med Koll. in unmittelbaren Schriftwechsel 
treten Dienst Anw. 23. Okt. 17 (GS. 245) 
§ 5. Er ist Mitglied des Med Koll., aber 
nicht mehr — wie § 4 Abs. 2 vorschrieb — 
dessen stellvertretender Vorsitzender KO. 
6. Dez. 41. 
18) Die etatsmäßig bei den Regierungen 
angestellten Bauinspektoren u. Titular- 
IV. 1. 
  
bauräthe gehören zu deren Mitgliedern 
mit dem Stimmrecht der Assessoren AE. 
3. Mai 90 (GS. 131) nebst Vf. 31. Mai 
90 (MB. 92)9. 
1“) Sie sind regelmäßig zu sämmtlichen 
Bauangelegenheiten zuzuziehen Vf. S8. Jan. 
90 (MB. 7). 
15) Verpflichtung zur Leitung der Justiz- 
beamten Vf. 19. Juli 45 (MB. 248). 
1) Die wichtigsten schiffbaren Flüsse 
stehen unter besonderen Strombaudirek- 
tionen Nr. 3 Anm. 10. 
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