IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 323
Auszug aus der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Pro-
vinzial-, Polizei= und Finanzbehörden. Vom 26. Dezember 1808.
Als Beilage zu der Instruktion für die Regierungen vom 23. Oktober 1817.
(Ge. 1817 S. 282) 00).
IV. Verhältnisse der Regierung inrechtlicher Beziehung.
(1. Gerichtsstand und Instanzenzug bei fiskalischen Prozessen
und Untersuchungen).
(§. 34) 13).
2. Wegen Zulässigkeit von Civilklagen über Angelegenheiten des
Regierungsressorts. Im Allgemeinen. Besonders aber
A. Rücksichts der Landeshoheitssachen und einiger Spezialfälle.
§. 35. Ueber Gegenstände und Angelegenheiten indessen, welche nach den
Gesetzen und allgemeinen Grundsätzen Unserer Staats= und Landesverfassung
zur richterlichen Erörterung bisher schon nicht geeignet gewesen, kann auch
fernerhin kein Prozeß zugelassen werden.
§. 36. Es findet derselbe daher weder über wirkliche Majestäts= und
Hoheiterechte, noch gegen allgemeine in Gegenständen der Regierungsver-
waltung ergangene Verordnungen, A. LR. Einleitung §. 70 Th. I. Tit. 11
88. 4 bis 10, Th. II. Tit. 13 §§ 5 bis 16 152), noch über die Verbindlich-
keit zur Entrichtung allgemeiner Anlagen und Abgaben, denen sämmtliche
Einwohner des Staats oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse derselben
nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen sind, A. LR. Th. II Tit. 14
8§ 78158), statt, und ebensowenig in den besonderen Fällen, wo die Gesetze
ihn ausdrücklich ausgeschlossen haben, wie z. B. erster Anhang zum Allge-
meinen Landrecht S. 61, Allgemeine Gerichtsordnung Th. I. Tit. 43 S. 6154).
Modifikationen.
§. 37. Jedoch versteht sich dieses nur unter den im Allgemeinen Land-
rechte Einleitung §. 71 Th. I. Tit. 11 §. 11152) und Th. II. Tit. 14 §. 79
1I Abth. 3 Abs. 1—7, Anwesenheit im gebungsrecht (Vll. Art. 62, 63) unterliegen.
Dienstraume das. Abschn. III und IV.
Abth. 7 u. die eigentlichen Unterbeamten.
150) Die § 34— 48 der V. 26. Dez. 08
sind durch Reg Instr. § 11 Abs. 1 aufrecht-
erhalten, durch die spätere Gesetzgebung
aber größtentheils beseitigt.
M Aufhebung des privilegirten
Gerichtsstandes (G. 2. Jan. 49 GS. 1
§ 9 u. G. 30. Jan. 77 G. 244 § 4)
fortgefallen. Der Gerichtsstand des Fiskus
wird durch den Sitz der ihn vertretenden
Behörde bestimmt CPO. 8§ 18.
16„) Einl. § 70 ist fortgefallen, da Pri-
vilegien als Gesetzesausnahmen dem Gesetz-
I1 116 4—10 betreffen das Enteignungs-
rect, das durch G. 11. Juni 74 (GS.
221) neu geregelt ist; II 13 85—16 finden
sich, soweit sie noch gelten. unter Nr. 1 2
Anl. H. aufgeführt.
1/8) Bezüglich der Abgabenpflicht wurde
der Rechtsweg erweitert G. 24. Mai 61
(GS. 241) 89, 10, nebst LR. II 14 879,
demnächst aber für öffentliche Verbands-
lasten zu gunsten der Verwaltungsgerichts-
barkeit eingeschränkt ZustG. 8 160.
151) Tit. 43 betraf das Verfahren bei
Gemeinheitstheilungen, das jetzt durch
G. 99 (GS. 404) bestimmt wird.
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