324 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
festgesetzten Modifikationen; und in den dahin gehörigen Fällen soll der Weg
Rechtens Niemandem versagt werden 168).
(B. Wegen der Polizeisachen).
(8§§. 38 bis 40) 155).
C. In Ansehung der Finanzangelegenheiten.
§. 41. Gegen Verfügungen der Regierungen, welche sie in ihrer Eigen-
schaft als Finanzbehörde erlassen (§. 4), sich mithin auf die Vermögensver-
waltung des Fiskus beziehen, ist einem Jeden, der seine Rechte dadurch
gekränkt glaubt, der Weg Rechtens unbenommen, insofern der Fall nicht zu
den §§8. 35 und 36 gemachten Ausnahmen gehört. Ein Gleiches findet in
Absicht der Vermögensverwaltung anderer den Regierungen untergeordneten
moralischen Personen statt 155); und eben so stehet unter den gedachten Moda-
litäten Jedem frei, sein Privatinteresse über Gegenstände der Post- undt55)
Bergwerksadministration (§. 7 und §. 11) bei den kompetenten Gerichten
geltend zu machen.
Modifikationen.
§. 42 157). Damit indessen durch frivole Klagen keine Verwirrung und
Stockung in die Finanzverwaltung gebracht werden kann, so autorisiren Wir
hiermit die Regierungen, des gegen ihre Verfügung erhobenen Widerspruchs
ungeachtet: .
1. alle Landes- sowohl, als grundherrliche Revenüen, Abgaben und
Dienste unbeschränkt zur Leistungszeit beizutreiben oder durch die
Domänenpächter, Administratoren oder dazu angesetzte Offizianten
beitreiben zu lassen 158), jedoch mit Beobachtung der deshalb A. LR.
Th. II. Tit. 14 §§. 80 und 83 festgesetzten Modifikationen 159).
2. insofern von Erfüllung der vom Fiskus mit Privatpersonen ein-
gegangenen Verträge die Erreichung bestätigter Etats abhängt (wie
vorzüglich bei Pachtungen von Domänen und Regalien der Fall ist)
und die Erfüllung der kontraktmäßigen Verbindlichkeit verweigert
wird, nach vorheriger summarischer Vernehmung des Weigernden,
ein vorläufigs Liquidum pflichtmäßig festzusetzen und dasselbe vom
Schuldner sogleich einziehen zu lassen;
1½5) Aufgehoben G. 11. Mai 42 (GS.
192) § 7.
½8) Das Postwesen ist Sache des Reichs
geworden RVerf. Art. 4 .
½°7) Die Bestimmungen § 422—5 stehen,
obwohl Privatrechtsverhältnisse betreffend,
doch nach EG. z. BGB. Art. 55 noch in
Kraft, weil sie auf öffentlichrechtlichem
Grunde beruhen. — § 422—4 sind aus-
gedehnt Anl. A Nr. XII alk5
½8) Verfahren Nr. V3 d. W.
½6) Diese betressen den Ausschluß der
Zwangsvollstreckung bei zweijährigem
Besitz der Freiheit seitens des angeblich
Verpflichteten u. die Beschreitung des
Rechtswegs durch den Fiskus, sobald es