Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 325 
die verpachteten ihrer Administration unterworfenen Grundstücke und 
Gerechtsame unter Segquestration zu setzen, wenn die Pachtgelder 
rückständig bleiben oder die Pächter schlecht wirthschaften; 
die Verpflichtung der Pächter oder Nießbraucher von dergleichen 
Grundstücken oder Rechten zur Räumung nach abgelaufener Pacht- 
zeit und beendigtem Besitzrechte auf den Grund einer summarischen 
Untersuchung durch eine Resolution festzusetzen und diese sogleich 
vollstrecken zu lassen. Vor beendigter Pacht= oder Besitzzeit kann 
aber die Exmission nicht anders als durch Urtheil und Recht fest- 
gesetzt werden und erfolgen; 
wenn bei andern über Gegenstände des Regierungsressorts geschlossenen 
Verträgen, besonders bei Kriegslieferungen und wichtigen Entre- 
prisen, die Erfüllung nach dem Verlangen der Regierung verweigert 
wird und daraus ihrem Ermessen nach ein unwiederbringlicher 
Schaden sich besorgen läßt, für welches der Weigernde dem Staate 
nicht würde gerecht werden können, denselben zu der von ihm ver- 
langten Verbindlichkeit durch Zwangsmittel anzuhalten. In allen 
diesen Fällen sind die Regierungen berechtigt, die Sache mit Vor- 
behalt des Rechts des Widersprechenden zur Exekution bringen zu 
lassen. Auch wird die Bestimmung, ob solches nothwendig sei, 
lediglich ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Die Gerichte 
sind verpflichtet, keine Hindernisse in den Weg zu legen. Es sind 
daher auch keine Possessorienklagen über dergleichen exekutivische 
Maßregeln der Regierungen zulässig, weder gegen den Fiskus noch 
gegen Korporationen oder Privatpersonen. Auch muß es bei den- 
selben so lange verbleiben, bis die Sache im Petitorium völlig rechts- 
kräftig entschieden ist, im Fall die betreffende Regierung nicht selbst 
deren Abänderung für zuträglich erachtet. 
(Nr. 3—7, §. 43—47) 00. 
dabei auf ein Vorzugsrecht gegen einen 
Dritten ankommt. 
¼°) Aufgehoben. — Die Mitwirkung der 
Regierungen, die Nr. 3 (§ 43) bei fis- 
kalischen Civilprozessen u. Nr. 4 (§ 44) 
bei Privatprozessen mit unterlaufendem 
Staatsinteresse zuließ, erscheint mit dem 
durch die CPO. neu geregelten Verfahren 
nicht mehr vereinbar. — Das durch Nr. 5 
45) in Finanz= u. Polizeisachen vorge- 
sehene Verwaltungsstrafverfahren ist neu 
geordnet u. das Recht zu vorläufiger Straf- 
verfügung — das sich für Ortspolizei- 
behörden nach G. 23. April 83 (GS. 65) 
u. für Behörden der indirekten Steuer- 
verwaltung nach G. 26. Juli 97 (GS. 
  
237) bestimmt — den Regierungen für 
die direkte Steuerverwaltung zugewiesen 
Gebäudest. G. 21. Mai 61 (GS. 317) 
§ 17 Abs. 4, Gewerbest. G. 24. Juni 91 
(GS. 205) § 73 u. (Gewerbetrieb im Um- 
herziehen) G. 3. Juli 76 (GS. 247) § 27 
bis 30, Einkommenst G. 24. Juni 91 (GS. 
175) § 70. — Die zu Nr. 6 (8 46) 
den Regierungen zugesprochenen Diszipli- 
narbefugnisse bestimmt jetzt das DiszG. 
(Anm. 29). — Die unter Nr. 7 (§ 47) 
vorgeschriebenen Modalitäten bei Prozessen 
u. Untersuchungen gegen Regierungs- 
offizianten sind als durch die StO. be- 
seitigt zu erachten.
	        
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