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IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 325
die verpachteten ihrer Administration unterworfenen Grundstücke und
Gerechtsame unter Segquestration zu setzen, wenn die Pachtgelder
rückständig bleiben oder die Pächter schlecht wirthschaften;
die Verpflichtung der Pächter oder Nießbraucher von dergleichen
Grundstücken oder Rechten zur Räumung nach abgelaufener Pacht-
zeit und beendigtem Besitzrechte auf den Grund einer summarischen
Untersuchung durch eine Resolution festzusetzen und diese sogleich
vollstrecken zu lassen. Vor beendigter Pacht= oder Besitzzeit kann
aber die Exmission nicht anders als durch Urtheil und Recht fest-
gesetzt werden und erfolgen;
wenn bei andern über Gegenstände des Regierungsressorts geschlossenen
Verträgen, besonders bei Kriegslieferungen und wichtigen Entre-
prisen, die Erfüllung nach dem Verlangen der Regierung verweigert
wird und daraus ihrem Ermessen nach ein unwiederbringlicher
Schaden sich besorgen läßt, für welches der Weigernde dem Staate
nicht würde gerecht werden können, denselben zu der von ihm ver-
langten Verbindlichkeit durch Zwangsmittel anzuhalten. In allen
diesen Fällen sind die Regierungen berechtigt, die Sache mit Vor-
behalt des Rechts des Widersprechenden zur Exekution bringen zu
lassen. Auch wird die Bestimmung, ob solches nothwendig sei,
lediglich ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Die Gerichte
sind verpflichtet, keine Hindernisse in den Weg zu legen. Es sind
daher auch keine Possessorienklagen über dergleichen exekutivische
Maßregeln der Regierungen zulässig, weder gegen den Fiskus noch
gegen Korporationen oder Privatpersonen. Auch muß es bei den-
selben so lange verbleiben, bis die Sache im Petitorium völlig rechts-
kräftig entschieden ist, im Fall die betreffende Regierung nicht selbst
deren Abänderung für zuträglich erachtet.
(Nr. 3—7, §. 43—47) 00.
dabei auf ein Vorzugsrecht gegen einen
Dritten ankommt.
¼°) Aufgehoben. — Die Mitwirkung der
Regierungen, die Nr. 3 (§ 43) bei fis-
kalischen Civilprozessen u. Nr. 4 (§ 44)
bei Privatprozessen mit unterlaufendem
Staatsinteresse zuließ, erscheint mit dem
durch die CPO. neu geregelten Verfahren
nicht mehr vereinbar. — Das durch Nr. 5
45) in Finanz= u. Polizeisachen vorge-
sehene Verwaltungsstrafverfahren ist neu
geordnet u. das Recht zu vorläufiger Straf-
verfügung — das sich für Ortspolizei-
behörden nach G. 23. April 83 (GS. 65)
u. für Behörden der indirekten Steuer-
verwaltung nach G. 26. Juli 97 (GS.
237) bestimmt — den Regierungen für
die direkte Steuerverwaltung zugewiesen
Gebäudest. G. 21. Mai 61 (GS. 317)
§ 17 Abs. 4, Gewerbest. G. 24. Juni 91
(GS. 205) § 73 u. (Gewerbetrieb im Um-
herziehen) G. 3. Juli 76 (GS. 247) § 27
bis 30, Einkommenst G. 24. Juni 91 (GS.
175) § 70. — Die zu Nr. 6 (8 46)
den Regierungen zugesprochenen Diszipli-
narbefugnisse bestimmt jetzt das DiszG.
(Anm. 29). — Die unter Nr. 7 (§ 47)
vorgeschriebenen Modalitäten bei Prozessen
u. Untersuchungen gegen Regierungs-
offizianten sind als durch die StO. be-
seitigt zu erachten.