Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Anl. A. KO. 31. Dez. 25, betr. Org. der Prov.-Verw.-Behörden. 327 
Anlagen zur Regierungeinstruktion. 
  
Anlage A (Zu Anmerkung 1). 
Allerhöchste Kabinetsordre vom 31. Dezember 1825, betreffend eine Ab- 
änderung in der bisherigen Grganisation der Provinzial-Vermaltungs- 
Gehörden. (GS. 1826 S. 5.) (Auszug.)t) 
Nachdem JIch bereits die allgemeinen Grundsätze genehmigt habe, nach 
welchen in der bisherigen Organisation der Provinzial-Verwaltungsbehörden 
für die Folge eine Abänderung eintreten soll, will Ich darüber Folgendes 
nunmehr näher festsetzen: 
D. Hinsichts der Regierungen setze Ich Folgendes fest: 
I. An der Spitze ieder Regierung steht ein Präsident, zu dessen Wirkungs- 
kreise im Allgemeinen alles das gehört, was in der Instruktion vom 23. Ok- 
tober 1817 §8§. 39. und 40. für das Präsidium und den Chefpräsidenten 
angeordnet ist. 
II. Statt der bisherigen Geschäftsbearbeitung in zwei Regierungsab- 
theilungen können, zumal bei Regierungen von größerem Umfange, zur 
schnelleren Förderung der Geschäfte, diese mehr abgesondert bearbeitet und 
gebildet werden: 
1. Eine Abtheilung des Innern?2). 
Bei dieser sollen die Gegenstände bearbeitet werden, die nach 
der Instruktion von 1817 der ersten Regierungsabtheilung zugetheilt 
waren, in der Regel mit Ausnahme der geistlichen und Schul- 
angelegenheiten 3); auch in Rücksicht der ständischen Angelegenheiten 
und der Censur der Schriften liegt derselben nur ob, die Aufträge 
des Oberpräsidenten auszurichten. 
Dieser Abtheilung werden nun beigelegt die gesammten Ge- 
werbe= und baupolizeilichen Angelegenheiten, welche in der Instruktion 
von 1817 §S. 3 Nr. 2. Litt. a. b. c. und Nr. 4 benannt sind, 
imgleichen die Verwaltung der Einkünfte von den Kunst- 
strassen 3). 
2. Eine Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. 
Diese hat die §. 2. Nr. 6. und S§. 18. der Instruktion von 
1817 bezeichneten kirchlichen und Schulangelegenheiten zu bearbeiten, 
1) Von den vier Abschnitten (A—D), 
in die die KO. zerfällt, kommt für die 
Regierungen nur Abschn. D in Betracht; 
A u. C enthalten nur Hinweise auf die 
Instruktionen für Ob.-Präs. (Nr. 3) u. 
für Medizinalkollegien (Nr. 2 Anm. 35), 
während B die Instr. für Konsistorien 
(Nr. 2 Anm. 27) ergänzt. — Zur Aus- 
  
führung des Abschn. D erging die Ge- 
schäfts-Anw. 31. Dez. 25, Unter- 
anlage A. 
2) Jetzt der Reg.-Präsident Nr. 4 
Anm. 6a. 
*) Das Chausseegeld auf Staatsstraßen 
ist aufgehoben G. 27. Mai 74 (GS. 184).
	        
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