328 IV. 4. Anl. A. KO. 31. Dez. 25, betr. Org. der Prov.-Verw.-Behörden.
welche nicht dem Konsistorio und Provinzial-Schulkollegio durch die
Dienstinstruktion vom 23. Oktober 1817 und Unsere gegenwärtige
Ordre vorbehalten sind“).
3. Eine Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern und der
Domainen und Forsten.
Zu ihrem Geschäftskreise gehören sämmtliche Angelegenheiten,
welche sich auf das Staatseinkommen aus den Grund= und Personal-
steuern beziehen, oder auf die Verwaltung der Domainen und Forsten
und solcher Regalien, die bisher mit der Domainen= und Forst-
verwaltung verbunden waren, insbesondere auch die landesherrliche
Jagd= und Forstpolizei?).
Da wo ein Oberforstmeister anzustellen gut gefunden wird,
gehört dieser neben dem Vorgesetzten der Abtheilung mit zu deren
Vorstande.
Der Oberforstmeister rangirt nach der Anziennetät mit
den Dirigenten der Abtheilungen, und hiernach bestimmt sich, wem
von beiden Beamten bei der Unterschrift der Vorrang gebührt).
Der Regierungs- und Forstrath im Kollegio rangirt nach der
Anziennetät mit den Regierungsräthen?).
Für die direkten Steuersachen ist, wo der Vorgesetzte der Ab-
theilung sie nicht selbst bearbeitet, ein eigener Rath zu benennen.
(4.)0)
5. Die Kassen-, Etats= und Rechnungsangelegenheiten, soweit sie nach
der Geschäftsanweisung dem Regierungs-Kassenrath zugewiesen sind,
hat derselbe selbstständig unter dem Präsidenten zu bearbeiten und
ist in allen Abtheilungen, wo seine Mitwirkung erfordert wird,
zuzuziehen ?).
III. Die einzelnen Abtheilungen erhalten mit Anwendung der Bestimmung
des §. 41. der Instruktion vom 23. Oktober 1817 besondere Dirigenten mit
dem Charakter „Ober-Regierungsrath“ 10).
)) Veränderte Abgrenzung der Zu-
ständigkeit Nr. 4 Anm. 64.
5) Nr. 4 Anm. 21.
") Ausführung Unteranl. A 1 Abschn.
II D Abs. 5. Allgemeine Rechte und
Pflichten Nr. 4 § 43. — Kein OFM.
ist angestellt in Münster, wo die Geschäfte
von dem OFM. in Minden mitbesorgt
werden, in Aurich, wo die Forstverwaltung
mit der von Osnabrück vereinigt ist u.
in Sigmaringen; je zwei OFMM. sind da-
gegen in Kassel u. Wiesbaden angestellt.
7) Anstatt des Regierungs= u. Forst-
raths werden nach Bedarf neben dem
Oberforstmeister Forstinspektionsbeamte mit
dem Range der Regierungsräthe einbe-
rufen AE. 18. Sept. 50 (GS. 489). Sie
führen den Titel „Regierungs= u. Forst-
rath“, während der Titel „Forstmeister“
den älteren Oberförstern verliehen wird
AE. 14. Okt. 91 (MB. 216). — Ge-
schäftliches Verhältniß zum Oberforstmeister
Vf. 4. Juli 64 u. 3. Juli 68 (MB. 321).
Bei den Regierungen Stralsund, Liegnitz,
Stade, Osnabrück, Düsseldorf u. Cöln
werden die Forstinspektionsgeschäfte vom
Oberforstmeister mit wahrgenommen.
8) Die unter 4 angeordnete Abth. für
die Verwaltung der indirekten Steuern
ist fortgefallen Nr. 4 Anm. 10.
!) Unteranl. A1 Abschn. II E.
10) Benennung der mit dem Titel „Ge-