Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Anl. A. KO. 31. Dez. 25, betr. Org. der Prov.-Verw.-Behörden. 329 
(-V.)u) 
V. Die Plenarversammlungen der Regierungen bestehen unter dem Vorsitz 
des Präsidenten aus 12): 
a) den Ober-Regierungsräthen mit Einschluß des Oberforstmeisters, als 
Mitdirigenten der Abtheilung für Domainen und Forsten; 
b) den Regierungsräthen; 
JC) den technischen Mitgliedern der Regierung 18), und 
d) den Assessoren. 
Die ad a. und b. gedachten Beamten haben dabei ein volles Votumit) 
die technischen Mitglieder, nämlich die Geistlichen15), Schul-, Medizinal- 
und Bauräthe, auch die technischen Forstbeamten, haben nur in den Ange- 
legenheiten, welche zu ihrem Geschäftskreise gehören, ein volles Votum 16), und 
die Assessoren allein in den von ihnen selbst bearbeiteten Sachen 17). 
Die Provinzial-Steuerdirektoren sind befugt, den Plenarsitzungen 
der Regierungen in dem Bezirke ihrer Verwaltung beizuwohnen; auch 
können sie bei ihrer Anwesenbeit in den verschiedenen Regierungs- 
departements von dem Präsidenten zu einzelnen Sitzungen des Pleni, 
sowie der Abtheilungen, noch besonders eingeladen werden; sie haben 
alsdann ein Votumis). 
Ebenso ist der Präsident berechtigt, einzelne Landräthe zu den Sitzungen 
der Regierung zuzulassen, in welchem Falle ihnen ein Votum gebührts). 
Stimmenmehrheit entscheidet bei diesen Versammlungen; doch verbleibt 
dem Präsidenten das im S. 39. No. 3. der Instruktion von 1817 dem 
Präsidio beigelegte Recht der Ausführung des Beschlusses, unter den 
dort näher bezeichneten Modifikationen, Anstand zu geben20). 
heimer Regierungsrath“ beliehenen Ober- 
Pgierungsräthe Vf. 26. Jan. 26 (KO. 
X4 
u) Nr. IV, wonach am Sitze des Ob.= 
Pr. zu dessen Stellvertretung und zur 
Uebernahme der Präsidialgeschäfte ein 
Vizepräsident und zur Vertretung der 
anderen Regierungspräsidenten ein für 
immer ernannter Abtheilungsvorgesetzter 
bestellt war, sind fortgefallen LWVG. § 17 
u. 20 nebst Anl. B Nr. I u. II. 
½) Dazu treten die dem Reg.-Pr. bei- 
gegebenen Beamten LV. § 19 Abs. 2 
u. die ernannten Mitglieder des Bezirks- 
ausschusses § 31 nebst Anl. B Nr. V. 
½) Nr. 4 Anm. 112. 
½) Die Mitglieder der Finanz-Abth. 
auch bei unterlaufendem fiskalischen In- 
teresse Vf. 29. Mai 59 (MB. 167). 
½5) Nr. 4 Anm. 141. 
  
10) Die Oberforstmeister haben stets 
volles Stimmrecht Vf. 24. Feb. 51 (M. 
72). — Anm. 17 u. (Disziplinarver- 
handlung) Nr. 4 Anm. 29. 
n) Auch wenn sie als Justitiarien thätig 
sind Vf. 22. März 61 (MB. 125). Dasselbe 
Stimmrecht haben Forstassessoren AE. 
24. Aug. 92 (MB. 321), Bauinspektoren 
u. Titularbauräthe Nr. 4 Anm. 143. 
) Die Vorschrift hat nach vollständiger 
Scheidung der indirekten Steuer= von der 
allgemeinen Verwaltung (Nr. 4 Anm. 10) 
keine Bedeutung mehr. 
) Wo der Landrath betheiligt ist, hat 
er kein Stimmrecht. Dies gilt für Ent- 
scheidungen über seine Verfügungen, nicht 
von seinen Gutachten u. Vorschlägen Vf. 
19. Mai 42 (M. 177). 
2) Durch LVG. 824 aufgehoben Anl.B 
Nr. VI.
	        
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