IV. 4. Anl. A. KO. 31. Dez. 25, betr. Org. der Prov.-Verw.-Behörden. 329
(-V.)u)
V. Die Plenarversammlungen der Regierungen bestehen unter dem Vorsitz
des Präsidenten aus 12):
a) den Ober-Regierungsräthen mit Einschluß des Oberforstmeisters, als
Mitdirigenten der Abtheilung für Domainen und Forsten;
b) den Regierungsräthen;
JC) den technischen Mitgliedern der Regierung 18), und
d) den Assessoren.
Die ad a. und b. gedachten Beamten haben dabei ein volles Votumit)
die technischen Mitglieder, nämlich die Geistlichen15), Schul-, Medizinal-
und Bauräthe, auch die technischen Forstbeamten, haben nur in den Ange-
legenheiten, welche zu ihrem Geschäftskreise gehören, ein volles Votum 16), und
die Assessoren allein in den von ihnen selbst bearbeiteten Sachen 17).
Die Provinzial-Steuerdirektoren sind befugt, den Plenarsitzungen
der Regierungen in dem Bezirke ihrer Verwaltung beizuwohnen; auch
können sie bei ihrer Anwesenbeit in den verschiedenen Regierungs-
departements von dem Präsidenten zu einzelnen Sitzungen des Pleni,
sowie der Abtheilungen, noch besonders eingeladen werden; sie haben
alsdann ein Votumis).
Ebenso ist der Präsident berechtigt, einzelne Landräthe zu den Sitzungen
der Regierung zuzulassen, in welchem Falle ihnen ein Votum gebührts).
Stimmenmehrheit entscheidet bei diesen Versammlungen; doch verbleibt
dem Präsidenten das im S. 39. No. 3. der Instruktion von 1817 dem
Präsidio beigelegte Recht der Ausführung des Beschlusses, unter den
dort näher bezeichneten Modifikationen, Anstand zu geben20).
heimer Regierungsrath“ beliehenen Ober-
Pgierungsräthe Vf. 26. Jan. 26 (KO.
X4
u) Nr. IV, wonach am Sitze des Ob.=
Pr. zu dessen Stellvertretung und zur
Uebernahme der Präsidialgeschäfte ein
Vizepräsident und zur Vertretung der
anderen Regierungspräsidenten ein für
immer ernannter Abtheilungsvorgesetzter
bestellt war, sind fortgefallen LWVG. § 17
u. 20 nebst Anl. B Nr. I u. II.
½) Dazu treten die dem Reg.-Pr. bei-
gegebenen Beamten LV. § 19 Abs. 2
u. die ernannten Mitglieder des Bezirks-
ausschusses § 31 nebst Anl. B Nr. V.
½) Nr. 4 Anm. 112.
½) Die Mitglieder der Finanz-Abth.
auch bei unterlaufendem fiskalischen In-
teresse Vf. 29. Mai 59 (MB. 167).
½5) Nr. 4 Anm. 141.
10) Die Oberforstmeister haben stets
volles Stimmrecht Vf. 24. Feb. 51 (M.
72). — Anm. 17 u. (Disziplinarver-
handlung) Nr. 4 Anm. 29.
n) Auch wenn sie als Justitiarien thätig
sind Vf. 22. März 61 (MB. 125). Dasselbe
Stimmrecht haben Forstassessoren AE.
24. Aug. 92 (MB. 321), Bauinspektoren
u. Titularbauräthe Nr. 4 Anm. 143.
) Die Vorschrift hat nach vollständiger
Scheidung der indirekten Steuer= von der
allgemeinen Verwaltung (Nr. 4 Anm. 10)
keine Bedeutung mehr.
) Wo der Landrath betheiligt ist, hat
er kein Stimmrecht. Dies gilt für Ent-
scheidungen über seine Verfügungen, nicht
von seinen Gutachten u. Vorschlägen Vf.
19. Mai 42 (M. 177).
2) Durch LVG. 824 aufgehoben Anl.B
Nr. VI.