330 IV. 4. Anl. A. KO. 31. Dez. 25, betr. Org. der Prov.-Verw.-Behörden.
VI. In Ansehung der Gegenstände, welche in den Plenarversammlungen
vorzutragen und zu berathen sind, verbleibt es zwar bei den Bestimmungen
der Regierungsinstruktion vom Jahre 1817 §. 5., jedoch mit dem Zusatze,
daß auch bedeutendere Landesmeliorationen den Gegenständen beizuzählen sind,
welche hierher gehören, und mit der Abänderung, daß die Besetzung der
Subalternstellen bei der Regierung vom Präsidenten allein abhängt?1), welcher
auch bei solchen Stellen, wenn eine Entlassung stattfindet, die Abschiede ertheilt.
VII. Die Beschlüsse erfolgen zwar auch in den Abtheilungen nach der
Stimmenmehrheit der Mitglieder, mit Einschluß des Vorgesetzten der Ab-
theilung, dem aber nicht bloß im Falle der Stimmengleichheit die Entscheidung
gebührt, sondern welcher auch berechtigt ist, den wider seine Ansicht gefaßten
Beschluß der Majorität durch Provokation auf den Präsidenten zu suspen-
diren?2), von welchem es dann abhängt, durch seinen Beitritt zu bestimmen:
ob nach der Ansicht des Vorgesetzten oder der Stimmenmehrheit der Mit-
glieder der Abtheilung verfahren, oder ob die Sache zur Entscheidung an das
Plenum verwiesen werden soll.
VIII. Die Reinschriften der auf Plenarbeschlüssen beruhenden Ver-
fügungen und Ausfertigungen werden von dem Präsidenten allein, die der
einzelnen Abtheilungen aber von dem Vorsitzenden derselben vollzogen.
Bei Verträgen und anderen Urkunden, deren Ausfertigung bei einer Ab-
theilung erfolgt, ist nicht nur des Präsidenten, sondern auch eines Justiziarius
Mitunterschrift, sowohl des Entwurfs als der Ausfertigung, erforderlich 25).
Sämmtliche Verträge, wozu die Regierungen höhere Genehmigung ein-
holen müssen, und welche nach §. 5. Nr. 13. der Oberpräsidial-Instruktion
vom 23. Oktober 1817 von den Oberpräsidenten bestätigt werden mußten,
sind künftig von den Regierungen allein auszufertigen; jedoch muß in den
Fällen, wo zur Regulirung des Geschäfts selbst Ministerialgenehmigung noth-
wendig ist, diesen Verträgen die Genehmigungsverfügung wenigstens extrakt-
weise in beglaubigter Abschrift beigefügt werden 21).
21) Bei der ersten Anstellung soll der
Reg.-Präs. mit dem Plenum Rücksprache
nehmen Unteranl. A 1 Abschn. II A
Abth. 2 Abs. 9.
*2) Diese Befugniß besteht fort Anl. B
Nr. VI.
*2) Verfahren in den dem Reg.-Präs.
übertragenen Angelegenheiten Anl. B
Nr. III Abst. 5.
) In Betreff der Verwaltung der
Domainen u. Regalien in den neuer-
worbenen Gebietstheilen bestimmt
V. 5. Juli 67 (GS. 1182) § 3:
Urkunden über Ablösung domanialer
Lasten und Abgaben, über bäuerliche
Regulirungen, Separationen und
Servitutabfindungen werden im Namen
des Fiskus rechtsverbindlich von der
Provinzial-Verwaltungsbehörde voll-
zogen; Urkunden über andere Ver-
äußerungen von Domainenstücken er-
fordern zur Gültigkeit außerdem die
Beifügung der Ermächtigungsver-
fügung des Ministeriums, wozu ein
beglaubigter Auszug derselben genücgt.