Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

330 IV. 4. Anl. A. KO. 31. Dez. 25, betr. Org. der Prov.-Verw.-Behörden. 
VI. In Ansehung der Gegenstände, welche in den Plenarversammlungen 
vorzutragen und zu berathen sind, verbleibt es zwar bei den Bestimmungen 
der Regierungsinstruktion vom Jahre 1817 §. 5., jedoch mit dem Zusatze, 
daß auch bedeutendere Landesmeliorationen den Gegenständen beizuzählen sind, 
welche hierher gehören, und mit der Abänderung, daß die Besetzung der 
Subalternstellen bei der Regierung vom Präsidenten allein abhängt?1), welcher 
auch bei solchen Stellen, wenn eine Entlassung stattfindet, die Abschiede ertheilt. 
VII. Die Beschlüsse erfolgen zwar auch in den Abtheilungen nach der 
Stimmenmehrheit der Mitglieder, mit Einschluß des Vorgesetzten der Ab- 
theilung, dem aber nicht bloß im Falle der Stimmengleichheit die Entscheidung 
gebührt, sondern welcher auch berechtigt ist, den wider seine Ansicht gefaßten 
Beschluß der Majorität durch Provokation auf den Präsidenten zu suspen- 
diren?2), von welchem es dann abhängt, durch seinen Beitritt zu bestimmen: 
ob nach der Ansicht des Vorgesetzten oder der Stimmenmehrheit der Mit- 
glieder der Abtheilung verfahren, oder ob die Sache zur Entscheidung an das 
Plenum verwiesen werden soll. 
VIII. Die Reinschriften der auf Plenarbeschlüssen beruhenden Ver- 
fügungen und Ausfertigungen werden von dem Präsidenten allein, die der 
einzelnen Abtheilungen aber von dem Vorsitzenden derselben vollzogen. 
Bei Verträgen und anderen Urkunden, deren Ausfertigung bei einer Ab- 
theilung erfolgt, ist nicht nur des Präsidenten, sondern auch eines Justiziarius 
Mitunterschrift, sowohl des Entwurfs als der Ausfertigung, erforderlich 25). 
Sämmtliche Verträge, wozu die Regierungen höhere Genehmigung ein- 
holen müssen, und welche nach §. 5. Nr. 13. der Oberpräsidial-Instruktion 
vom 23. Oktober 1817 von den Oberpräsidenten bestätigt werden mußten, 
sind künftig von den Regierungen allein auszufertigen; jedoch muß in den 
Fällen, wo zur Regulirung des Geschäfts selbst Ministerialgenehmigung noth- 
wendig ist, diesen Verträgen die Genehmigungsverfügung wenigstens extrakt- 
weise in beglaubigter Abschrift beigefügt werden 21). 
21) Bei der ersten Anstellung soll der 
Reg.-Präs. mit dem Plenum Rücksprache 
nehmen Unteranl. A 1 Abschn. II A 
Abth. 2 Abs. 9. 
*2) Diese Befugniß besteht fort Anl. B 
Nr. VI. 
*2) Verfahren in den dem Reg.-Präs. 
übertragenen Angelegenheiten Anl. B 
Nr. III Abst. 5. 
) In Betreff der Verwaltung der 
Domainen u. Regalien in den neuer- 
worbenen Gebietstheilen bestimmt 
V. 5. Juli 67 (GS. 1182) § 3: 
Urkunden über Ablösung domanialer 
  
Lasten und Abgaben, über bäuerliche 
Regulirungen, Separationen und 
Servitutabfindungen werden im Namen 
des Fiskus rechtsverbindlich von der 
Provinzial-Verwaltungsbehörde voll- 
zogen; Urkunden über andere Ver- 
äußerungen von Domainenstücken er- 
fordern zur Gültigkeit außerdem die 
Beifügung der Ermächtigungsver- 
fügung des Ministeriums, wozu ein 
beglaubigter Auszug derselben genücgt.
	        
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