334 IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25.
bringt, so bestimme Ich: daß die Verpachtung der Domainen, Erb-
pachtgüter, der bäuerlichen Besitzungen 35), und unter Um-
ständen nach dem Urtheil der Verwaltungsbehörden selbst die Wieder-
verpachtung bloß verzeitpachteter Domainen, im Wege der Exekution
gestattet sein soll. Als Maximum der Zeit, auf welche eine solche
Verpachtung öffentlich im Wege der Exekution geschehen kann, setze
Ich drei Jahre fest; es müßte denn der Schuldner selbst in eine
längere Pachtzeit einwilligen.
Ist nach Ablauf des Termins indeß der beabsichtigte Zweck
nicht erreicht, dann ist eine Wiederverpachtung unter gleichen Mo-
dalitäten ebenfalls zulässig.
Haben die Regierungen im Wege einer von ihnen ver-
hängten Exekution Aktivforderungen in Beschlag genommen,
deren Einziehung sodann nach den Vorschriften des Gesetzes
vom 4. Juli 1822 erfolgen soll, so wird die in den 8§. 2. und
3. dieses Gesetzes gedachte Verfügung nicht von den Ge-
richten, sondern von den Regierungen selbst an die mit der
Einziehung beauftragte fiskalische Behörde erlassen 56).
Die im Verfolg der neuen Organisation der Regierungen entworfene
(hier anliegende) Anweisung zur Geschäftsführung habe Ich genehmigt und
vollzogent). Es sollen die Regierungen nach deren Inhalt pünktlich verfahren,
und soweit die Bestimmungen der gegenwärtigen Ordre und dieser neuen An-
weisung zur Geschäftsführung, der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober
1817 entgegen, etwas festsetzen, kommen deren Anordnungen nicht mehr zur
Anwendungj sonst bleibt sie ferner zu befolgen.
Unteranlage A 1 Gur K. 31. Dezember 1825).
Geschäfts-Anmeisung für die Regierungen vom 31. Bezember 1825.
(Kamptz Annalen IX 821.)1)
Zum Abschnitt 1.
Von dem Geschäftskreise der Regierungen und ihrer Abtheilungen.
Der Geschäftskreis der Regierungen bleibt insofern derselbe, als nicht
durch die Ordre vom heutigen Tage und die anderweitige Dienstanweisung
für die Ober-Präsidenten Abänderungen angeordnet sind.
5) Erbpacht u. Gutsherrlichkeit sind maßgebend sind jetzt CPO. § 828—863.
aufgehoben G. 2. März 50 (GS. 77 I 1) Die Anw. hat nach dem Schlußsatz
§ 27 u. 91 Abs. 1. der Anl. A gegenüber der Reg.Instr.
*) Das G. 4. Juli 22 ist aufgehoben; abändernde Kraft.