Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 21 
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über 
das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vor- 
behalten 102). 
Titel V. 
Von dem Landtage 105). 
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König 
und durch die zwei Häuser des Landtags08) ausgeübt. 
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Häuserb3) ist zu jedem 
Gesetze erforderlich 104). 
Finanzgesetz-Entwürfe 105) und Staatshaushalts-Etats werden zuerst dem 
Hause der Abgeordneteno5) vorgelegt; letztere werden von dem Herren- 
hause 103) im ganzen angenommen oder abgelehnt. 
Art. 63. Nur in dem Falle, wenn die Aufrechterhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit, oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es 
dringend erfordert, können, insofern die Häuser #6) nicht versammelt sind, 
unter Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums, Verordnungen, die 
½3) Art. 44 u. 49 Abs. 2. — Bestechung 
u. Verrath werden jetzt nach Reichsgesetz 
strafrechtlich verfolgt St GB. § 80— 93, 
331 u. ein oberster Gerichtshof für Preußen 
besteht nicht mehr Anm. 140. Auch der 
danach in Geltung gebliebene Theil des 
Abs. 1 
langt, da das Abs. 2 verheißene G. nicht 
ergangen ist. 
10) G. 30. Mai 55 (ES. 316) § 1 
(§ 2 zu Anm. 120) bestimmt: 
Die Erste Kammer wird fortan 
das Herrenhaus, die Zweite 
Kammer das Haus der Abge- 
ordneten genannt. 
Für beide Häuser ist die Gesammt- 
bezeichnung „Landtag“ gebräuchlich. 
Strafrechtlicher Schutz gegen Gewaltthätig- 
keiten StGB. § 105. Zur Berfolgung 
von Beleidigungen bedarf es keines An- 
trags, jedoch der Ermächtigung § 197. — 
Titel V betrifft die Gesetzgebung Art. 
62—64, das Herrenhaus Art. 65—68, 
das Abgeordnetenhaus Art. 69—75, beide 
Häuser gemeinsam Art. 76—82 u. die 
Mitglieder des Landtags Art. 83—85. 
Die Vorschriften über Bildung des Herren- 
hauses (Art. 65—68) sind aufgehoben 
G. 7. Mai 53 (GS. 181) u. durch V. 
12. Okt. 54 (GS. 541) ersetzt; die wegen 
der Wahl zum Abgeordnetenhause (Art. 
hat keine praktische Bedeutung er- 
  
70—72 u. 74 Abs. 1) finden nur An- 
wendung, insoweit die V. 30. Mai 49 
(G . 205) nebst Ergänzungen — die gem. 
Vll. Art. 115 bis zum Erlaß des ver- 
heißenen, aber noch nicht ergangenen Wahl- 
gesetzes in Kraft geblieben ist — nicht 
anderweite Bestimmung enthält. Diese 
Vorschriften nebst den für beide 
Häuser erlassenen Geschäftsord- 
nungen sind in Abschn. II d. W. zu- 
sammengefaßt. 
½) Vor Erlaß der Vll. war der König 
alleiniger Gesetzgeber. — Gesetze sind er- 
forderlich zur Feststellung des Staatshaus- 
haltsetats Art. 99 Abs. 2 u. zur Auf- 
nahme von Anleihen Art. 103 — Ver- 
kündigung u. Rechtsverbindlichkeit der Ge- 
setze Art. 45 u. 106. — Nach der Art 
des Zustandekommens unterscheiden sich 
die ordentlichen Gesetze (Verordnungen mit 
Gesetzeskraft Art. 63) in * „Gesete 
Finanzgesetze Art. 62 Abft. 3 Ver- 
fassungsänderungsgesetze Art. 1. — 
Fleischmann, der Weg der Gesetzgebung 
in Preußen (Bresl. 98). 
18) Finanzgesetze sind nach herrschen- 
der Ansicht die die Finanzen unmittelbar 
beeinflussenden, nicht die nur mittelbar 
mit Ausgaben verbundenen Gesetze. — 
Dümmler, Finanzgesetzentwürfe nach der 
Pr. Verf. (Halle 94). 
400) Als Vertreter der steuerzahlenden 
Bevölkerung. Verb. Anm. 103.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.