Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

336 IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 
Die Anstellung der Oekonomie-Direktoren großer Institute verbleibt den 
Regierungen mit Genehmigung des Oberpräsidenten, wo die Institute in ihrer 
Wirksamkeit auf ein einzelnes Regierungs-Departement beschränkt sind. Sofern 
sie dagegen sich auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, hat der Oberpräsident 
die fragliche Stelle unmittelbar zu besetzen. 
In Ansehung derjenigen Staatsbeamten, deren Anstellung und Beförderung 
den Ministerien vorbehalten bleibt, wohin, bei der Steuerverwaltung auch 
die [Ober--Inspektoren, Haupt-Amts= und)5) Kreis-Rendanten, [Haupt-Amts- 
und Ober-Kontrolleure,]6) ingleichen Güter-Verwalter gehören sollen, geht der 
Vorschlag: 
wegen der bei dem Kollegium selbst fungirenden Räthe und Assessoren 
von dem Präsidenten allein; 
wegen aller derjenigen, die den Raths= oder einen ähnlichen oder höheren 
Charakter haben, 
wegen der Regierungs-Hauptkassen-Rendanten und wegen der Bau- 
inspektoren und wegen der Land= und Wasserbaumeister, 
von dem Plenum der Regierung; 
wegen der Oberbürgermeister in größeren Städten, wegen der übrigen 
Beamten für die Finanz-Verwaltung, 
von der betreffenden Abtheilung; 
in allen Fällen aber, unter Beistimmung und Mitzeichnung des Präsidenten, 
dergestalt aus, daß wider den Willen des letzteren kein Vorschlag an die vor- 
gesetzten Behörden gebracht werden kann. 
[Die Provinzial-Steuer-Direktoren verfügen jedoch in dieser Beziehung 
nach Maßgabe ihrer Dienstanweisung selbstständig.]“) 
Findet zwischen dem Präsidenten und dem Kollegium ein Einverständniß 
hierüber nicht statt, so ist auf die Ansicht des Ober-Präsidenten mittelst be- 
sonderen Antrags an ihn zu provoziren, und dieser hat solche dann dem 
Ministerium vorzulegen. 
Ueber die Beamten, welche in S. 12 Nr. 1 der Regierungs-In- 
struktion, vom Jahre 1817, sub a. b. c. d. e. f. g. h. i. aufgeführt sind, 
und über die Ober-Steuer- und Zoll-Inspektoren, hat der Präsident und 
resp. der Provinzialsteuer-Direktor alljährlich jeder betreffenden Staats- 
Oberbehörde durch den Oberpräsidenten die Konduitenlisten einzu- 
reichen?). Bei allen den Regierungen überlassenen Anstellungen muß mit 
strenger Prüfung und Unpartheilichkeit zu Werke gegangen, zunächst auf Treue, 
Fleiß und Geschicklichkeit gesehen, und nur bei gleicher Würdigkeit, dem Dienst- 
alter der Vorzug gegeben, die Vorschriften wegen vorzugsweiser Anstellung 
der auf den Aussterbe-Etats stehenden Beamten, hiernächst aber den Invaliden 
) Jetzt nur für die Provinzialsteuer- !) Nr. 3 Anm. 17. 
Direktionen von Bedeutung das. Anm. 10.
	        
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