IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 337
und der mit Versorgungs-Ansprüchen versehenen Militair-Beamten, auch der
Unteroffiziere, welche neun Jahre gedient haben, und von den competenten
Militair-Behörden den Regierungen zur Anstellung überwiesen und brauchbar
befunden worden sind, in den dazu nach den ertheilten Vorschriften geeigneten
Dienststellen, genau beobachtet werden.
Auf die von den Ministerien besonders designirten und empfohlenen
Subjekte ist bei solchen Anstellungen besonders Rücksicht zu nehmen. Am
Schlusse des Jahres hat der Präsident jedem Ministerium für sein
Ressort eine Nachweisung der neuangestellten oder beförderten Beamten
einzureichen). Daß die neuanzustellenden Beamten der gesetzlichen Militair-
pflicht genügt haben, hat der Präsident besonders zu beobachten. 1
In Ansehung der dem Präsidenten überlassenen Anstellung der Subalternen
des Regierungs-Kollegiums, ist ein Unterschied zu machen, zwischen solchen,
die ascendiren sollen, und solchen, von deren ersten Anstellung die Rede ist.
In Rücksicht der ersten bleibt dem Präsidenten, der sie zu kennen hinreichende
Gelegenheit hat, völlig freie Hand gelassen; wegen der letztern aber ist eine
Rücksprache mit dem Plenum erforderlich, damit Alles, was gegen die
Oualifikation der Individuen, deren Anstellung der Präsident beabsichtigt,
etwa angezeigt werden könnte, zur Sprache kommt.
Es ist die Pflicht des Präsidenten, Thatsachen, die bei dieser Gelegenheit
angeführt werden, gebührend zu beachten.
Die Ernennung der Distrikts= und Lokal-Beamten geschieht im Ein-
verständniß mit dem Präsidenten, von den Vorgesetzten der betreffenden Ab-
theilung.
Entlassung der Beamten.
Unfreiwillige Entlassungen stehen resp. den Regierungen und Präsidenten,
mit Beobachtung der für die Anstellung vorgeschriebenen Form, nur rücksicht-
lich derjenigen Subjekte, die auf Kündigung angestellt worden, nach Ablauf
der Kündigungsfrist zu. Die Entlassung soll jedoch nur nach vorgängiger
förmlicher Instruktion auf den Vortrag eines der Justitiarien durch einen
Beschluß im Plenum erfolgen.
Waren solche Individuen, bie blos wegen anerkannter Unbrauchbarkeit
oder ähnlicher Ursachen, nicht wegen strafbarer Handlungen, wieder entlassen
werden, vorher mit Invaliden-Benefizien versehen, so treten sie in dieselben
zurück. In allen anderen Fällen ist nach der C. O. vom 12. April 1822
und vom 21. Febr. 1823 zu verfahren. Die gerichtliche Untersuchung
gegen einen Beamten, wegen Dienstvergehen, kann nur nach vorheriger Be-
richtserstattung eröffnet werden, und hiervon ist in der Regel auch die Sus-
pension vom Amte abhängieg, in dringenden Fällen kann gerichtliche Unter-
suchung und Suspension aber auch von dem Präsidenten eingeleitet werden,
IV. 1. 22