Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 339 
Kontrollbezirke aber an den Oberpräsidenten berichtet, der darauf zu 
bescheiden, jedoch in den Provinzen, wo besondere Steuer-Direktoren 
Vorhanden sind, zuvor deren Gutachten zu vernehmen hat5). Die Berichte 
1) über die Resultate der abgehaltenen Landes-Visitationen (welche die 
Motive zur Anordnung derselben enthalten müssen);: 
2) über Konzessionen zur Anlegung neuer Apotheken; 
3) über die Gründung neuer, und die Erweiterung, Umänderung, 
Einschränkung oder Aufhebung schon bestehender gemeinnütziger 
Anstalten, wozu es einer Genehmigung von Seiten des Staats 
bedarf; und 
4) über Konzessionen für Schauspielergesellschaften rc. 14) 
werden an den Oberpräsidenten gerichtet. Die in den übrigen Angelegenheiten 
sind an das betreffende Ministerium zu erstatten. 
5) Berichte wegen der über das vorgeschriebene Maximum zu be- 
willigenden indirekten Kommunal-Auflagen sind mit an den Finanz- 
Minister zu richten 15). 
Militair-Angelegenheiten. 
In welcher Art eine Mitwirkung der Civil-Verwaltung in Militair- 
Sachen, besonders bei der Ergänzung des stehenden Heeres und der Landwehr, 
bei Mobilmachung, Märschen, Vorspann-Gestellung, bei der Einquartirung 
und der Verpflegung statt findet, bestimmen die darüber ertheilten besonderen 
Vorschriften. 
Die Verpflegung in den Garnisonen gehört zwar für die Militair-Ver- 
waltung, wenn aber vom Kriegs-Ministerium den Regierungen Aufträge zu 
Ankäufen von Getreide und Fourage oder auch in anderen Fällen gegeben 
werden, so sind solche von der Abtheilung auszurichten. Ihre Sorge bleibt 
auch, zu befördern, daß Vergütung für Vorspann und Verpflegung den Ein- 
gesessenen richtig und ohne Verzögerung zukomme. 
Etats= und Rechnungs-Sachen. 
Werden Anstalten und Stiftungen, deren Etats-Angelegenheiten von der 
Regierung ressortiren, von der Regierung selbst, oder durch von Staats wegen 
angestellte Beamte dergestalt verwaltet, daß weder die Etats gemeinschaftlich 
mit Kommunal-Repräsentanten, welchen Namen sie auch haben mögen, zu- 
gelegt, noch von diesen die Rechnungen revidirt und monirt werden, so sind 
sowohl die Etats an das Finanzministerium) als die Rechnungen an 
die Ober-Rechnungskammer einzusenden. Erfolgt aber die Verwaltung der 
bemerkten Anstalten und Stiftungen unter Oberaufsicht der Regierungen durch 
Kommunal-Repräsentanten, oder besondere Stiftungs-Verwalter, oder steht 
19) Die Zuständigkeit ist anderweit ge- 16) Das Finanzministerium ist an Stelle 
regelt Nr. 6 § 127, 128 d. W. der Generalkontrolle getreten Nr. III2 
1) Das. Anm. 29. Anl. C Anm. 15. 
15) Nr. 4 Anm. 60. 
  
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