Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

340 IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 
ihnen wenigstens ein wirksamer Einfluß auf die Etats-Fertigung und die Rechnungs- 
Abnahme zu, so kann die Regierung hierbei überall nach den bestehenden Ge- 
setzen, Vorschriften und Stiftungs-Urkunden ohne Anfrage verfahren. 
Ein gleiches findet auch bei den auf Staatskosten gegründeten oder aus 
Staatsfonds unterstützten gemeinnützigen Anstalten und Stiftungen statt, jedoch 
unter den nachstehenden Modifikationen: 
1) dem Finanzministerium sind in der Regel die Etats derjenigen 
Anstalten und Stiftungen, welche aus Staatsfonds nur eine Einnahme von 
200 Rthlr., oder weniger beziehen, nicht zur Revision und Mitvollziehung 
vorzulegen: vorbehaltlich jedoch der Befugniß des Finanzministeriums, 
auch dergleichen Etats einzeln oder von Zeit zu Zeit zur Revision einzu- 
fordern, weshalb diesem von allen ihm hiernach in der Regel nicht einzu- 
reichenden Etats vollständige Verzeichnisse eingesandt werden müssen; 
2) beträgt die Einnahme aus Staatsfonds mehr als zweihnndert, aber 
doch nicht über fünfhundert Thaler, so kann das Finanzministerium von 
Einsendung der Etats ein für allemal dispensiren, nachdem dieselben zuvor 
noch einmal demselben vorgelegt worden sind; 
3) beträgt die Einnahme aus Staatsfonds mehr als fünfhundert Thaler, 
so müssen die Etats, in der Regel, zur Revision und Mitvollziehung des 
Finanzministeriums gelangen, vorbehaltlich jedoch der Befugniß des 
Finanzministeriums auch von diesen Etats nach seinem pflichtmäßigen 
Ermessen diejenigen zu bezeichnen, welche von Mitvollziehung derselben aus- 
geschlossen bleiben können 16). 
Dem Ministerium des Innern sind die Etats zur weiteren Rücksprache 
mit dem Finanzministeriumt!“) nur in sofern einzureichen, als der jähr- 
liche Beitrag aus den Staatsfonds die Summe von fünfhundert Thalern 
übersteigt; auch in diesem Falle kann aber die Abtheilung innerhalb der 
Grenzen des bestätigten Etats ohne Aufrage verfügen. 
Nur 
a) bei unvermeidlichen Etats-leberschreitungen und 
b) bei Veränderungen in dem Zweck und in der bisherigen Verfassung 
von Anstalten und Stiftungen, so wie bei allen Veränderungen der 
Substanz ihres Grundvermögens 
ist zu berichten. 
Im Allgemeinen aber gehört es zu den besonderen Obliegenheiten der Ab- 
theilung, dafür zu sorgen, daß die hierher gehörenden Fonds gehörig erhalten, 
sicher gestellt und die Einkünfte daraus bestimmungsmäßig verwendet werden. 
C. Für die Verwaltung der Steuern. 
" Allgemeine Bestimmungen. Direkte Steuern. 
Dem Abtheilungsvorgesetzten und insbesondere dem Rathe der Abtheilung, 
welchem die Bearbeitung der direkten, mithin Grundsteuer aller Art, der
	        
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