IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 341
Einkommensteuer !7) und der Gewerbesteuer übertragen ist, liegt vornehmlich
ob, für eine genaue und umsichtige Aufrechterhaltung und Ausführung der für
diesen Geschäftszweig geltenden Gesetze und Vorschriften zu sorgen; bei Grund-
steuern auf Richtighaltung des Katasters und anderer der Steuer-Verwaltung
zum Grunde liegender Urkunden, gehörige Steuer-Regulirung bei Dismem-
brationen 2c. aufmerksam zu sein; bei den nach jährlichen Aufnahmen er-
folgenden Veranlagungen der Einkommensteuer ½), solche sorgfältig unter
Zusammenhaltung mit dem Steuer-Einkommen vorhergegangener Veran-
lagungen, auch anderer Distrikte, unter Beachtung der verschiedenen Ver-
hältnisse, unter Benutzung statistischer Nachrichten 2c. zu prüfen; über fehler-
hafte und nicht entsprechende Aufnahmen und Veranlagungen nähere Er-
örterungen zu veranlassen und somit den Mängeln abzuhelfen.
Um die prompte Einzahlung der Steuern gehörig zu kontrolliren, sind
insbesondere die von den Unterkassen terminlich einzusendenden Hebungs-Extrakte
und Kassen-Revisions-Protokolle nicht blos einer kalkulatorischen, sondern auch
einer jederzeit schleunigen und sorgfältigen materiellen Prüfung zu unterwerfen,
und wo sich ein Zurückbleiben gegen die verfallenen Steuer-Quoten und ein
Aufschwellen von Resten ergiebt, ist gegen die säumigen Beamten nach Be-
schaffenheit der Umstände, mit Zwangsmaßregeln vorzuschreiten.
In außerordentlichen Fallen, und wo die betreffende Abtheilung sich
überzeugt hält, daß das Rückbleiben der Steuern durch unverschuldeten und
vorübergehenden Nothstand der Pflichtigen veranlaßt wird, bleibt ihr zwar die
Befugniß, für dergleichen Pflichtige eine Stundung der Steuer vorübergehend
zu bewilligen, doch darf diese Stundung niemals über den zum Rechnungs-
Abschluß jeden Jahres bestimmten Termin hinaus sich erstrecken.
Auch kann diese Stundung bewilligt werden, wo Steuer-Erlaß höheren
Orts zu bevorworten ist; es muß aber in diesem Falle die Berichtserstattung
gleichzeitig mit der Stundung erfolgen.
Bei allen auf feststehenden Katastern, Grundbüchern, Mutterrollen 2c.
beruhenden Steuern, bedürfen eintretende Ausfälle oder dauernde Ver-
minderungen des jährlichen Steuer-Aufkommens jedesmal der höheren Ge-
nehmigung. Bloße Veränderungen in der Steuer-Umlage, bei welchen eine
Verminderung des abzuliefernden Kontingents nicht eintritt, bedürfen aber
keiner Genehmigung.
Remissionen an dergleichen Steuern, oder Unterstützungen für die durch
Unglücksfälle betroffenen Steuerpflichtigen, kann die Abtheilung in sofern selbst-
ständig, anweisen, als die Bewilligung dazu auf bestehende Gesetze und Re-
missions-Regulative gegründet ist.
Wo aber der zu solchem Behuf auzsgesetzte Fonds oder Kredit über-
schritten werden sollte, bedarf es einer berichtlichen Anzeige und des Antrags
) An Stelle der Klassensteuer getreten 25. Mai 73 (GS. 213).
G. 1. Mai 51 (GS. 193) § 2 nebst G.