Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

342 IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 
auf Deckung der Mehr-Ausgabe. Ueber alle Erlasse, Unterstützungen und 
Steuer-Niederschlagungen dagegen, welche nicht auf den Grund bestehender 
Gesetze und Regulative, sondern aus Billigkeits-Rücksichten, und, um den 
Steuerpflichtigen in seinem Besitzstande zu erhalten, in Antrag kommen, muß 
jedesmal die Genehmigung des Finanz-Ministerium eingeholt werden. Ein- 
zelnen Klassensteuerpflichtigen, welche durch ungewöhnliche Unglücks- 
fälle in ihrer Nahrung zurückgesetzt sind, kann ohne Berichtserstattung 
zur Erhaltung im leistungsfähigen Stande, Erlass bis zum halbjährigen 
Betrage der Steuer, jedoch unter Genehmigung des Präsidenten, der 
auch die desfalligen Verfügungen mit zu vollziehen hat, bewilligt 
werden 17). 
(Indirekte Steuern.) 1) 
D. Für die Verwaltung der Domainen und Forsten. 
Die technischen Angelegenheiten der Forst= und Jagdwirthschaft bearbeitet 
der oberste technische Forstbediente der Regierung, unter der obern Leitung des 
Präsidenten selbstständig. 
Zu diesem technischen Theile der Forstwirthschaft gehört alles was die 
Regulirung der speziellen Hauungs= und Bewirthschaftungsplane, die Kontrolle 
der Ausführung derselben, die Bestimmungen in Rücksicht der vorzunehmenden, 
so wie die Kontrolle in Hinsicht der ausgeführten Kulturen und die speziellen 
Anordnungen, wegen des Beschlusses der Königl. Jagden, betrifft. 
Außerdem steht dem obersten technischen Forst-Beamten die Disziplin über 
die Forstbedienten mit der unten bei 4 bezeichneten Modifikation und unter 
Mittheilung des Verfügten an den Präsidenten, so wie unter Beistimmung 
des Letztern die Anstellung derselben zu. 
Der vereinigten Abtheilung gebühren dagegen insbesondere: 
1) in finanzieller Hinsicht alle Bestimmungen über die Verwerthung des 
Holzes, der Jagden und der übrigen Forst-Gegenstände, das ganze Etats- 
und Rechnungswesen, alle auf die Forst-Grundstücke haftenden Servituten an 
Holz-, Hütungs= 2c. Berechtigungen, so wie die Gerechtsame, welche dem orst- 
Fiskus, auf andere Grundstücke zustehen, die Bau-Angelegenheiten der Forst- 
Dienst-Gebäude, Brücken und Wege, alle Veräußerungs= und Verpachtungs- 
Angelegenheiten von Forst-Grundstücken; 
2) in polizeilicher Hinsicht alle Angelegenheiten wegen Vertilgung wilder 
Thiere, Schutz gegen Insekten, Tabackrauchen in den Forsten, Forstbrände, 
Schonzeit des Wildes; 
3) bei neuen Anstellungen der Forstbedienten, die Verhandlungen wegen 
Uebergabe der Dienstgrundstücke und sonstigen Forstinventarien von abgehenden 
Forstbedienten oder deren Erben, an die den Dienst neu antretenden Forst- 
beamten; 
18) Nr. 4 Anm. 10.
	        
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