342 IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25.
auf Deckung der Mehr-Ausgabe. Ueber alle Erlasse, Unterstützungen und
Steuer-Niederschlagungen dagegen, welche nicht auf den Grund bestehender
Gesetze und Regulative, sondern aus Billigkeits-Rücksichten, und, um den
Steuerpflichtigen in seinem Besitzstande zu erhalten, in Antrag kommen, muß
jedesmal die Genehmigung des Finanz-Ministerium eingeholt werden. Ein-
zelnen Klassensteuerpflichtigen, welche durch ungewöhnliche Unglücks-
fälle in ihrer Nahrung zurückgesetzt sind, kann ohne Berichtserstattung
zur Erhaltung im leistungsfähigen Stande, Erlass bis zum halbjährigen
Betrage der Steuer, jedoch unter Genehmigung des Präsidenten, der
auch die desfalligen Verfügungen mit zu vollziehen hat, bewilligt
werden 17).
(Indirekte Steuern.) 1)
D. Für die Verwaltung der Domainen und Forsten.
Die technischen Angelegenheiten der Forst= und Jagdwirthschaft bearbeitet
der oberste technische Forstbediente der Regierung, unter der obern Leitung des
Präsidenten selbstständig.
Zu diesem technischen Theile der Forstwirthschaft gehört alles was die
Regulirung der speziellen Hauungs= und Bewirthschaftungsplane, die Kontrolle
der Ausführung derselben, die Bestimmungen in Rücksicht der vorzunehmenden,
so wie die Kontrolle in Hinsicht der ausgeführten Kulturen und die speziellen
Anordnungen, wegen des Beschlusses der Königl. Jagden, betrifft.
Außerdem steht dem obersten technischen Forst-Beamten die Disziplin über
die Forstbedienten mit der unten bei 4 bezeichneten Modifikation und unter
Mittheilung des Verfügten an den Präsidenten, so wie unter Beistimmung
des Letztern die Anstellung derselben zu.
Der vereinigten Abtheilung gebühren dagegen insbesondere:
1) in finanzieller Hinsicht alle Bestimmungen über die Verwerthung des
Holzes, der Jagden und der übrigen Forst-Gegenstände, das ganze Etats-
und Rechnungswesen, alle auf die Forst-Grundstücke haftenden Servituten an
Holz-, Hütungs= 2c. Berechtigungen, so wie die Gerechtsame, welche dem orst-
Fiskus, auf andere Grundstücke zustehen, die Bau-Angelegenheiten der Forst-
Dienst-Gebäude, Brücken und Wege, alle Veräußerungs= und Verpachtungs-
Angelegenheiten von Forst-Grundstücken;
2) in polizeilicher Hinsicht alle Angelegenheiten wegen Vertilgung wilder
Thiere, Schutz gegen Insekten, Tabackrauchen in den Forsten, Forstbrände,
Schonzeit des Wildes;
3) bei neuen Anstellungen der Forstbedienten, die Verhandlungen wegen
Uebergabe der Dienstgrundstücke und sonstigen Forstinventarien von abgehenden
Forstbedienten oder deren Erben, an die den Dienst neu antretenden Forst-
beamten;
18) Nr. 4 Anm. 10.